In den Sammelklagen gegen den AWD wird es nun wieder spannend. Nachdem die Sammelklage I (eingebracht am 30.6.2009 für rund 125 Geschädigte und mit einem Streitwert von rund 2 Mio Euro) vom HG Wien inzwischen rechtskräftig für zulässig erkannt worden war, steht nunmehr in der größten Sammelklage III (1305 Ansprüche - Streitwert rund 21 Mio Euro) ebenfalls die Entscheidung über deren Zulässigkeit an. Am 7.7.2010, 13.00 - 15.00 wird ein Richtersenat am HG Wien (Saal 708) hier ebenfalls über die Zulässigkeit der Klage verhandeln und entscheiden. Diese nochmalige Prüfung der Zulässigkeit der Sammelklage ist notwendig, da der AWD diese in allen 5 Sammelklagen bestritten hat und die Entscheidung in Sammelklage I nicht automatisch auch für Sammelklage III gilt.
Dazu kommt, dass über diese Frage der Erstrichter endgültig entscheidet - die Entscheidung ist also nicht anfechtbar. Damit fehlt eine orientierende Grundsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Es wäre also denkbar, dass diese Frage in allen fünf Sammelklagen von fünf verschiedenen Richtern fünfmal anders gelöst wird. Das ist Rechtssuchenden nur schwer erklärlich. Aber leider fehlt bislang in der österreichischen Prozessordnung eine klare Regelung zur prozessökonomischen Führung von Massenverfahren. Bei der Sammelklage nach österreichischem Recht kann eben ein Beklagter den Einstieg in die Sachfragen durch Streit über deren Zulässigkeit verzögern.
Im Herbst 2010 geht es aber dennoch auch zur Sache. In Sammelklage I wird eine Verhandlung über die Vorwürfe gegen den AWD angesetzt werden. Dann wird das Gericht den zentralen Vorwurf der "systematischen Fehlberatung" von Anlegern zu prüfen beginnen. Damit stehen dann das ganze System aus "Strukturvertrieb" und "Abschluss- und Bestandprovisionen" auf dem Prüfstand. Diese Themen sind es auch, die auch in Deutschland und der Schweiz für Aufmerksamkeit sorgen. Denn wenn auch seitens der örtlichen AWDs nicht Immobilienaktien verkauft wurden, so ist das "System AWD" dort dasselbe.