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Info: UWG-Novelle stärkt Verbraucherschutz

Der Nationalrat hat am 17.10.2007 die Novelle zum Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Die "kleine UWG - Novelle" setzt im Wesentlichen die Richtlinie des Rates Nr. 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken um.

Das neue UWG sieht eine Schwarze Liste von irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken vor, die jedenfalls verboten sein sollen. Inhaltlich sind diese Praktiken großteils schon derzeit nicht erlaubt. Der Vorteil der Schwarzen Liste ist, dass sie EU - weit gilt, was die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung im Einzelfall erleichtern wird. Neu ist das Verbot der direkt an Kinder gerichteten Werbung. Der Umkehrschluss, dass nun alle Geschäftspraktiken und Werbemaßnahmen, die sich nicht auf der Liste finden, zulässig seien, ist aber falsch; hier ist im Einzelfall wie bisher zu prüfen, ob eine Werbung irreführend oder sittenwidrig ist. Der VKI kann in Zukunft nicht nur - wie bereits derzeit möglich - irreführende Verhaltensweisen, sondern auch aggressive Praktiken mit Unterlassungsklagen verfolgen. Eine weitere Verbesserung: Die im Verfahren obsiegende Partei kann die Veröffentlichung des Urteils in einer Zeitung oder im Fernsehen begehren. Veröffentlichte die unterlegene Partei allerdings nicht, dann konnte die obsiegende Partei bisher nur auf eigene Kosten selbst veröffentlichen, um diese Kosten dann beim Gegner einzutreiben. Dies geschah auf das Risiko hin, dass der Gegner die Kosten nicht bezahlen können würde. Nun ist vorgesehen, dass die unterlegene Partei die Kosten der Veröffentlichung vorauszahlen muss, wenn der Verband dies beantragt. Einen Auskunftsanspruch gegenüber Post- und Telekommunikationsbetreibern hinsichtlich Namen und Adresse jener Unternehmen, die sich hinter Telefonnummern oder Postfächern verstecken, sieht die Novelle ebenso vor. Die klagsbefugten Sozialpartner, der VKI, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und die Bundeswettbewerbsbehörde müssen allerdings vorher nachweisen, dass die Auskunft nicht anders erlangt werden konnte, und die Unternehmen können einen Kostenersatz für die Auskunftserteilung einheben. Die Auskunftsansuchen müssen drei Jahre aufgehoben werden, um dem Datenschutzinteresse der betroffenen Unternehmer gerecht zu werden, wofür sich in den Verhandlungen besonders die Wirtschaftsvertreter eingesetzt haben.

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