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Info: Wer schweigt stimmt zu - Vertragsänderungen durch Erklärungsfiktionen

Da einseitige Vertragsänderungen nur in engen gesetzlichen Grenzen zulässig sind, weichen immer mehr Branchen dazu aus, "einvernehmliche" Vertragsänderungen vorzunehmen. Die Vertragsänderung wird dem Kunden mitgeteilt - schweigt er, gilt das als Zustimmung. Es gibt zwar auch hier gesetzliche Grenzen, doch diese reichen nicht aus, um Nachteile für die Verbraucher hintanzuhalten.

Ein Vertrag kommt nur durch Willenseinigung der Vertragspartner zustande. Ein unerbetenes Vertragsanbot muss man grundsätzlich nicht extra ablehnen; es gilt der Grundsatz, dass Schweigen nicht als Zustimmung dazu gilt.

Eine einseitige Änderung eines Vertrages ist nur in engen Grenzen zulässig. Diese Gestaltungsmöglichkeit für den Unternehmer muss vertraglich vereinbart sein (idR im Kleingedruckten). Einseitige Preisänderungen müssen zudem an sachlich gerechtfertigte und objektive Parameter geknüpft werden und zweiseitig wirken (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Auch einseitige Leistungsänderungen sind nur eingeschränkt möglich: Sie müssen zumutbar, weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt sein.

Es gibt aber eine Alternative dazu: Die einvernehmliche Änderung. Da gibt es keine inhaltlichen Einschränkungen. Es ist aber für Unternehmer teuer und gefährlich, würde man für diese Änderungen eine ausdrückliche Zustimmung des Konsumenten verlangen.

Daher lässt das Konsumentenschutzgesetz die Möglichkeit einer Erklärungsfiktion zu (§ 6 Abs 1 Z 2 KSchG). Der Unternehmer teilt sein Änderungsangebot mit und setzt eine angemessene Frist zum ausdrücklichen Widerspruch; widerspricht der Kunde nicht, dann gilt sein Schweigen plötzlich als Zustimmung.

In immer mehr Branchen werden daher die AGB und die Entgelte nur noch auf diesem Weg geändert. Sehr zum Ärger der Kunden, weil diese nicht einsehen, weshalb Verschlechterungen ihrer Verträge so einfach möglich sein sollen.

Spitzenreiter der Beschwerden sind die Telekom-Unternehmen: A1 hat Anfang des Jahres allen Kunden "angeboten", gegen eine Erhöhung der Grundgebühr die Anrufe zu 05-Nummern konsumentenfreundlicher zu vergebühren. Wer nicht widerspricht, der würde die Änderung akzeptieren. Ähnlich auch eine Preiserhöhung bei aon im März 2011. Das Problem vieler: Die Kunden erhalten - von den Mobilfunkern dazu gedrängt - nur noch Online-Rechnungen. Diese werden - gerade bei Flat-Rates - nicht mehr kontrolliert. Das Angebot der Vertragsänderung war auf einer solchen Monatsrechnung enthalten. Wer die nicht genauestens durchgesehen hat, hat die Frist für einen Widerspruch versäumt und fällt nun - als die neue Grundgebühr erstmals verrechnet wird - aus allen Wolken. Nun kann man zwar streiten, ob die Information via Online-Rechnung auch wirklich "zugegangen" ist. Besser wäre es aber, wenn es klare gesetzliche Vorgaben für den geforderten Hinweis auf die Erklärungsfiktion gäbe.

T-Mobile geht derzeit noch einen anderen Weg. Mangels Vereinbarung einer Erklärungsfiktion in den bisherigen AGB werden gewissen Kunden ähnliche "Optionen" derzeit via SMS übermittelt. Wer nicht widerspricht, der zahlt mehr (bei gleichzeitiger günstigerer Verrechnung der 05-Nummern). Diese Vorgangsweise ist schlicht gesetzwidrig und unwirksam. Ohne eine vertragliche Grundlage kann eine Erklärungsfiktion nicht zum Einsatz gelangen. Dazu kommt, dass eine Frist von wenigen Tagen für eine ausdrückliche Erklärung ebenfalls nicht angemessen und daher unwirksam wäre.

Auch in anderen Branchen gibt es originelle "Verstecke" für die Mitteilung von Vertragsänderungen. So haben Energieversorger Preisanhebungen oder Vertragsänderungen auch schon einmal in ihren Hochglanz-Werbe-Zeitungen platziert. Wer daher "Marketing-Müll" gleich entsorgt, hatte Pech.

Banken sprechen AGB- und Entgeltänderungen gerne auf den Kontoauszügen an. Hier gibt es öfters ein anderes Problem: Man soll neuen AGB durch Schweigen "zustimmen", müsste aber - um Klarheit zu bekommen, was sich ändert - Wort für Wort der alten AGB mit den neuen vergleichen. Wir meinen, dass eine Vertragsänderung via Erklärungsfiktion nur wirksam ist, wenn die Mitteilung auch transparent ist. Ein Minimum ist daher, dass die Änderungen klar dargestellt werden (etwa durch die Gegenüberstellung der geänderten Textpassagen).

Die zentrale Frage von Konsumenten bleibt aber: Ist es möglich - ohne jede inhaltliche Schranke - einen Vertrag auf diesem "stillen Weg" einfach zu ändern? Kann eine Versicherung einen Vertrag über eine Unfallversicherung in eine Rechtsschutzversicherung umwandeln und die Prämie verdreifachen? Oder juristischer: Ist es möglich via Erklärungsfiktion den Grundsatz, dass ein unerbetenes Vertraganbot nicht durch Schweigen angenommen wird, ins Gegenteil zu verkehren?

Wir meinen Nein. Denn es ist ein großer Unterschied, ob ein Unternehmen seine Leistungsbeschreibung oder den Preis moderat anpasst, oder ob ein völlig anderer Vertrag geschaffen werden soll. Die Polarisierung fällt leicht - die Festlegung der Grenzlinie nicht. Dennoch wird sich der Gesetzgeber dieser Aufgabe unterziehen müssen. Sonst führt die Erklärungsfiktion den Grundsatz der Vertragsfreiheit in Verbrauchergeschäften völlig ad absurdum!

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