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Urteile: AWD-Prozesse - Nebeninterventionen - Gerichte uneins

Der AWD verkündet in den Einzelverfahren und auch in manchen Sammelklagen reihum den Streit: Der Immofinanz, der Immoeast (heute: Imeba Immoeast Beteiligungsverwaltung AG), der Constantia Privatbank (heute: Aviso Zeta Bank AG) und Herrn Petrikovits. Diese treten gerne bei und erhöhen damit das Prozesskostenrisiko für den Kläger. Die Gerichte sind über die Zulässigkeit uneins. Zuletzt wurden solche Beitritte zurückgewiesen.

Die Klagen gegen den AWD richten sich auf Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung. Der Schaden liegt darin, dass das falsche Produkt vermittelt wurde: statt risikoarmer Sparprodukte risikoreiche Aktien.

Der AWD argumentiert in den Verfahren, der Kursverlust der Immobilienaktien sei auf Malversationen der genannten Firmen und Personen zurückzuführen und verkündet diesen den Streit; würde er verurteilt, wolle er bei diesen Personen Regress nehmen.

Die Personen treten in der Regel dann den Verfahren bei - jeder mit anderem Anwalt - und schließen sich in der Regel den Ausführungen der beklagten Partei an. Das wäre für die Kläger keine besondere Belastung. Doch wenn vier Nebenintervenienten sich dem Verfahren anschließen, dann verteuert das auch das Prozesskostenrisiko um 25 Prozent. Und das ist wohl der Zweck der Übung. Kläger sollen auf der Kostenseite abgeschreckt werden.

Die Gerichte gehen sehr verschieden damit um: In manchen Fällen haben die Gerichte diese Nebeninterventionen einfach mit dem Argument zugelassen, dass irgendwelche Regressansprüche denkbar wären (zB HG Wien 4.10.2010, 43 Cg 81/09y; HG Wien 16.11.2009, 19 Cg 91/09t). In manchen Fällen wird immerhin differenziert: Abweisung im Hinblick auf Petrikovits und Immoeast (bei Immofinanzklagen), Zulassung von Constantia und Immofinanz (zB HG Wien 23.12.2010, 16 C 813/08p). In letzter Zeit wurden in zwei Fällen die Nebeninterventionen gänzlich zurückgewiesen. Es komme nicht darauf an, weshalb die Immofinanzaktien Kursverluste hinnehmen mussten, der schaden der Anleger liege vielmehr darin, das falsche Produkt vermittelt bekommen zu haben und bei einem vorgeblich "sicheren" Investment überhaupt solche Verluste erlitten zu haben (zB HG Wien 26.4.2011, 51 Cg 40/11f, HG Wien 11.5.2011, 51 Cg 145/11x).

Geschädigte, deren Prozesskostenrisiko sich um ein Viertel erhöht haben wenig Verständnis dafür, dass das HG Wien bei identen Sachverhalten jeweils anders entscheidet. Doch das ist der Fluch der massenhaften Einzelverfahren bei Massenschäden. Hier betrifft es formale Prozessumstände, bei den inhaltlichen Entscheidungen sind aber - etwa auch bei MEL - ähnliche Differenzen zu sehen.

Geordnete Gruppenklagen könnten diese Probleme minimieren - aber die hat die Regierung seit 2007 nur in der Schublade liegen, aber nicht als Gesetzesentwurf dem Nationalrat vorgelegt.

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