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Kreditstundung: bank99 AG gab Unterlassungserklärung ab

Ende 2021 hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass die Banken während der gesetzlich angeordneten, pandemiebedingten Kreditstundung keine Sollzinsen verlangen dürfen. Der VKI forderte im Anschluss die bank99 AG auf, eine Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die für diesen Stundungszeitraum verrechneten Sollzinsen nicht weiterhin den Kreditkonten anlastet. Die bank99 AG gab die Unterlassungserklärung ab. Für Kreditnehmer:innen mit bereits ausgelaufenen Krediten stellt der VKI einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung.

Im Frühjahr 2020 wurde zum Schutz der durch die Covid-19-Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher:innen eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine bis zu zehn Monaten dauernde Stundung der Ansprüche des Kreditgebers auf die Zinsen vorsah (2.COVID-19-JustizBegleitgesetz zum Kreditmoratorium). Zugute kam die Regelung Verbraucher:innen, die aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hatten, sodass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.

Unklar war jedoch, ob die vertraglichen Sollzinsen während der Stundungsdauer weiterlaufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied in einem Verfahren, das der VKI im Auftrag des Sozialministerium führte, dass keine Sollzinsen im Stundungszeitraum verlangt werden dürfen. Der von Verbraucher;innen aufgrund des Kreditvertrags zu zahlende Gesamtbetrag darf sich daher aufgrund der Stundung nicht erhöhen.

In der Folge mahnte der VKI, wiederum im Auftrag des Sozialministeriums, die bank99 AG ab. Anlass war die Beschwerde eines Konsumenten, dass ihm die bank99 für die Stundungsdauer sehr wohl Sollzinsen verrechnete und auch nach Bekanntwerden des OGH-Urteils das Kreditkonto nicht richtigstellte und die – zu Unrecht – angelasteten Zinsen nicht rückwirkend gutschrieb.

Die bank99 AG verpflichtete sich gegenüber dem VKI, es ab dem 1.9.2022 bei laufenden Krediten zu unterlassen, Kreditkonten mit den zu hohen Sollsalden fortzuschreiben bzw bei bereits vollständig getilgten Krediten, ehemaligen Kreditnehmer:innen, die eine Rückzahlung der aus obigem Grund zu viel verrechneten Sollzinsen verlangen, eine solche Rückzahlung zu verweigern.

Wir raten betroffenen Konsument:innen, die einen Kredit bei der Bank99 haben, ihr Kreditkonto dahingehend zu überprüfen, ob die Bank den Saldo richtiggestellt hat.

Für betroffenen Kreditnehmer:innen der Bank99 AG, die ihren Kredit bereits vollständig erfüllt haben, stellt der VKI hier einen Musterbrief zur Verfügung.

Betroffen sind Verbraucherkreditverträge, bei denen die Ansprüche der Bank 99 AG auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen gemäß § 2 Absatz 1 des 2. COVID-19-JuBG gestundet waren. Betroffenen Verbraucher:innen hatten aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle, die dazu führten, dass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.

Es darf zwischen der Bank und den Kreditnehmer:innen zu keiner von der oben genannten Regelung abweichenden gültigen Vereinbarung gekommen sein.

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