Zum Schutz der durch die Pandemie in finanzielle Not geratenen Verbraucher wurde mit 01.04.2020 eine gesetzliche Regelung eingeführt, die eine zehnmonatige Stundung der Ansprüche des Kreditgebers auf die Zinsen vorsah (2.COVID-19-JustizBegleitgesetz zum Kreditmoratorium). Zugute kam die Regelung Verbrauchern, die aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hatten, sodass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.
Diese gesetzliche Regelung nahm nicht ausdrücklich Bezug auf die Frage, ob die vertraglichen Sollzinsen im Stundungszeitraum weiterlaufen. Die Bawag informierte ihre Kreditnehmer dahingehend, dass sie die Sollzinsen während der Stundungszeitraums weiterhin dem Kreditkonto anlastet.
Dagegen brachte der VKI eine Klage ein. Der OGH gab nun der Klage des VKI statt: Sofern zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer keine anderslautende, einvernehmliche Regelung zustande kam, trat eine automatische Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stundungszeitraum ein. Es sollte nach der Absicht des Gesetzgebers vermieden werden, dass mit Ablauf des Moratoriumszeitraums die bis dahin gesetzlich gestundeten Ansprüche und die nach diesem Zeitpunkt wieder regulär fällig werdenden Ansprüche parallel zu erfüllen sind. Durch die Verzögerung der Tilgung des Kredits um zehn Monate sollten Kreditnehmer, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, vor dem Abgleiten in eine Überschuldung bewahrt werden.
Mit dieser Regelung – so der OGH – entschied der Gesetzgeber zu Gunsten der Kreditnehmer, dass die Kreditgeber nach einer Stundung das restliche Kapital erst zehn Monate später ohne Entgelt für die zusätzliche Kreditlaufzeit erhalten. Der von Verbrauchern aufgrund des Kreditvertrags zu zahlende Gesamtbetrag darf sich daher aufgrund der Stundung nicht erhöhen. Die Bawag darf laut Urteilspruch für die Zeit der Stundung dem Konto nicht weiterhin Sollzinsen anlasten oder erhöhte Raten von den Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangen.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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Anmerkung:
Wir fordern nun alle Banken auf, bei laufenden Krediten die zu Unrecht verrechneten Zinsen von sich aus auf den Kreditkonten rückwirkend gutzuschreiben.
Für jene betroffenen Kreditnehmer:innen, die den Kredit hingegen bereits zurückgezahlt haben, stellen wir einen kostenlosen Musterbrief für die Geltendmachung der Rückforderung zur Verfügung
Lesen Sie bitte zuerst die folgenden Ausführungen darüber, auf welche Verträge diese Entscheidung Anwendung findet.
Für welche Kredite ist die Entscheidung relevant?
Es muss sich um Verbraucherkreditverträge handeln, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden (zusätzlich für gewisse Kleinstunternehmer s § 2 Abs 7 s 2. COVID-19-JuBG).
Es gilt für Verbraucher, die aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hatten, die dazu führten, dass ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war. Nicht zumutbar war dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet war.
Nicht anwendbar ist dies, wenn die Vertragsparteien eine zulässige abweichende Vereinbarung getroffen haben, zB Verringerung der Rate und Verlängerung der Laufzeit des Kredits.
Der BAWAG PSK wurde vom OGH eine Leistungsfrist von drei Monaten eingeräumt, das heißt, dass sie bis 19.4.2022 die Konten richtigstellen bzw bei bereits ausgelaufenen Krediten, die Zinsen rückerstatten muss.