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Neue Regeln im Verbraucherrecht ab 13.6.2014 - Die wichtigsten Neuerungen

Rücktrittsrechte im Fernabsatz und beim Haustürgeschäft

Am 13.6.2014 tritt das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: VRUG) in Kraft, das vor allem in den Bereichen Online- und Versandhandel, aber auch bei "Haustürgeschäften" zahlreiche Neuerungen mit sich bringt.

Wir stellen die wesentlichen Eckpunkte im Überblick vor:

•    Nach wie vor haben VerbraucherInnen ein Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, zB Versandhandel, Teleshopping, Bestellhotlines) und bei Haustürgeschäften (zB Vertragsabschluss bei Vertreterbesuchen zuhause oder am Arbeitsplatz, Verkaufs-Parties, Werbeveranstaltungen in Hinterzimmern von Gasthäusern oÄ). Die Ausübung des Rücktrittsrechtes bedarf keiner Begründung.

•    Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage. Sie beginnt mit Erhalt der Ware (bei Kaufverträgen) / mit Vertragsabschluss (bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen). Werden mehrere Waren, die im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt wurden, getrennt geliefert, kommt es auf den Erhalt der letzten Ware an. Bei regelmäßiger Lieferung von Waren über einen bestimmten Zeitraum kommt es auf die zuerst gelieferte Ware an (zB bei Zeitungs-Abos). Der Tag des Fristbeginns zählt nicht mit.

Beispiel: Die Ware wird am 4.8. beim Versandhändler bestellt und am 10.8. geliefert. Der 11.8. ist der erste Tag der 14-tägigen Rücktrittsfrist; der Rücktritt kann bis zum Ende (0:00) des 24.8. erklärt werden. Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist reicht aus.

•    Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht vor Abgabe der Bestellung über sein Rücktrittsrecht (inkl Fristen, Ausübungserfordernisse und Rechtsfolgen), verlängert sich die Rücktrittsfrist um 1 Jahr. Dasselbe gilt, wenn das im Gesetz vorgesehene Muster-Widerrufs-Formular nicht übermittelt wird.

Achtung: Spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware bzw Vertragsabschluss kann das Rücktrittsrecht aber keinesfalls mehr ausgeübt werden.

Wenn der Unternehmer aber diese Information nachholt - etwa im Zuge der Lieferung der Ware oder bei Beginn seiner Dienstleistung - dann läuft ab diesem Zeitpunkt nur die 14-tägige Rücktrittsfrist.

•    Für die Rücktrittserklärung muss keine bestimmte Form eingehalten werden. Der Verbraucher kann dafür das vom Unternehmer übermittelte Rücktritts-Formular verwenden, muss es aber nicht. Auch ein Anruf, eine SMS oder E-Mail reicht aus. Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Retournierung der bestellten Ware ohne zusätzlichen Vermerk/Hinweis auf den damit erklärten "Rücktritt" oder parallele Rücktrittserklärung.

Achtung: Wir empfehlen, den Rücktritt in nachweisbarer Form (Eingeschrieben mit Rückschein) - und damit jedenfalls schriftlich - zu erklären. Im Streitfall muss nämlich der Verbraucher beweisen, dass er den Rücktritt rechtzeitig erklärt hat! Dafür reicht die Angabe des Datums und der einfache Satz "Ich trete zurück" oder auch nur "Rücktritt" oder "Widerruf" aus.

•    Nach einem Rücktritt muss der Verbraucher die Ware unverzüglich - längstens innerhalb von 14 Tagen - an den Unternehmer zurückschicken. Die Rücksendekosten sind vom Verbraucher zu bezahlen. Das gilt aber nur dann, wenn er vom Unternehmer vor Abgabe der Bestellung darauf hingewiesen worden ist.

Dem Unternehmer steht es natürlich frei, die Rücksendekosten freiwillig zu übernehmen. Die großen Player im Versandhandel - zB Zalando, H&M - haben sich Medienberichten zufolge bereits deklariert, die Rücksendekosten weiterhin tragen zu wollen.

Eine Ausnahme gilt nur bei Haustürgeschäften über besonders große, sperrige Waren, bei denen der Postversand untunlich ist (zB Möbel). Wenn diese dem Verbraucher schon bei Vertragsabschluss mitgeliefert worden sind, muss der Unternehmer die Waren auf eigene Kosten abholen (lassen).

•    Kaufpreis und etwaige Lieferkosten für den Hin-Transport müssen dem Verbraucher rückerstattet werden. Anderes gilt nur für die Mehrkosten einer - vom Verbraucher ausdrücklich verlangten, dh vor allem nicht schon vorangekreuzten! - Expresslieferung im Vergleich zur Standardlieferung.

•    Transportrisiko: Für Verlust oder Beschädigung der Ware am Hin- oder Rücktransport trägt der Unternehmer die Gefahr; d.h. der Verbraucher muss - beim Hin-Transport - den Kaufpreis nicht zahlen bzw hat Gewährleistungsansprüche und muss - beim Rücktransport - keinen Wertersatz leisten, wenn die W-re am Transport verloren geht.

•    Der Verbraucher muss nach Rücktritt grundsätzlich weder Benutzungsentgelt noch Wertersatz leisten. Anderes gilt, wenn Wertminde-rungen der Ware darauf zurückzuführen sind, dass der Verbraucher sie in einer Art und Weise benutzt hat, die zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig ist.

Beispiel: Kein Wertersatz ist zu leisten, wenn das bestellte Buch zwar innerhalb der Rücktrittsfrist gelesen wird, aber keinerlei Gebrauchsspuren aufweist. Dasselbe gilt, wenn der bestellte Smoking ausgepackt und anprobiert wird, oder mit dem Staubsauger ein Probesauggang im Wohnzimmer durchgeführt wird. Anderes gilt, wenn der Smoking am Ball-Abend getragen wird, oder mit dem Staubsauger zweimal die ganze Wohnung abgesaugt wird.

Kein Rücktrittsrecht besteht in folgenden Fällen:

o    für Verträge über soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen: zB Verträge mit Ärzten, Hebammen, Pflegeverträge, Kinderbetreuung; sehr wohl aber beim Fernabsatz von Arzneimitteln - Internetapotheke; Achtung: kein Rücktrittsrecht nach Entsiegelung oder bei rascher Verderblichkeit/nahem Verfallsdatum!

o    Glücksspiele mit geldwertem Einsatz einschließlich Lotterien und Wetten (s aber unten)

o    erhebliche Umbauarbeiten, Wohnungs- und Liegenschaftskauf, Wohnraummiete (Achtung: einwöchiges Rücktrittsrecht aber, wenn die Vertragserklärung des Verbrauchers am Tag der Erstbesichtigung abgegeben wurde!)

o    Kredit- und Versicherungsverträge (Achtung: dort besteht ein generelles - dh nicht an bestimmte Vertriebsformen gebundenes - Rücktrittsrecht von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen 30 Tagen !)

o    regelmäßige Lieferungen von Lebensmitteln oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (zB Biokistl)

o    Personenbeförderungsverträge

o    Haustürgeschäfte mit einem Entgelt von maximal EUR 50

Achtung: Bei den oben genannten Ausnahmen besteht im Einzelfall aber dennoch eine Rücktrittsmöglichkeit (Frist: 14 Tage), wenn es sich um ein nicht vom Verbraucher angebahntes Haustürgeschäft handelt oder wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss im Fernabsatz vom Unternehmer zum Vertragsabschluss gedrängt wurde. Wir empfehlen im Einzelfall, sich an VKI oder AK zu wenden!

o    Bei Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt

o    Nach Kundenspezifikation angefertigte oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Waren (zB Maßanzug vom Schneider; Einbaukasten; nicht aber "Baustein-"Küchen)

o    Schnell verderbliche Waren

o    Versiegelt gelieferte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, nach Entsiegelung

o    DVDs, CDs oder Computersoftware nach Entsiegelung

o    Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte (Ausnahme: Abo-Verträge!)

o    Hotelbuchungen, Warentransport, Kfz-Mietverträge

o    Dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, für die der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich anfordert (also den Vertrag anbahnt)

o    Öffentliche Versteigerungen (Gegenausnahme: Online-Versteigerungen wie Ebay, wenn der Verkäufer ein Unternehmer und kein Privater ist !)

•    Sonderregeln gelten für Download oder Streaming (also: Erwerb unkörperlicher digitaler Inhalte): Dem Verbraucher steht hier zwar grundsätzlich ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Das Rücktrittsrecht erlischt aber schon mit Beginn der Lieferung / Bereitstellung zum Download/Streaming. Der Verbraucher kann hier nur ausnahmsweise dennoch zurücktreten, wenn er der Lieferung vorab nicht ausdrücklich und in Kenntnis davon zugestimmt hat, dass er dadurch sein Rücktrittsrecht verliert oder der Unternehmer ihm keine Bestätigung seiner Zustimmung und Kenntnisnahme auf einem dauerhaften Datenträger (Mail, Brief) übermittelt hat.

•    Für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen gilt Ähnliches:

o    Wurde die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht, verliert der Verbraucher sein Rücktrittsrecht. Auch das gilt aber nur, wenn die vorzeitige Erbringung vom Verbraucher ausdrücklich verlangt wurde und er seine Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat.

o    Wurde die Dienstleistung bei Rücktritt erst teilweise erbracht, muss der Verbraucher ein anteiliges Entgelt zahlen. Keine Zahlungspflicht trifft ihn aber, wenn er vom Unternehmer zuvor nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht und die Folge der anteiligen Entgeltpflicht im Rücktrittsfall informiert wurde.
 
Nichtigkeit von Verträgen

Ein Rücktritt erübrigt sich, wenn der Vertrag von vornherein nichtig - dh schon gar nicht wirksam zustande gekommen - ist. Der Verbraucher kann einem Zahlungsbegehren des Unternehmers die Nichtigkeit des Vertrags nicht nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen, sondern zeitlich unbefristet entgegen halten. Konsequenz ist: Den Verbraucher trifft keine Leistungsverpflichtung. Hat er bereits bezahlt, kann er vom Unternehmer - innerhalb von 30 Jahren - die Erstattung dieser Zahlung verlangen. Dies gilt in folgenden drei Fällen:

o    Cold Calling: Es handelt sich um einen
o    Vertrag iZm Gewinnzusagen, Wett- oder Lotteriedienstleistungen,
o    der telefonisch geschlossen wurde,
o    und der Unternehmer hat den Anruf eingeleitet (dh selbst angerufen oder den Verbraucher zum Anruf veranlasst).

Beachte: Irreführende Gewinnmitteilungen berechtigen den Verbraucher nach wie vor, den versprochenen Gewinn ohne Weiteres auch einzuklagen !

o    Doppelbestätigungsmechanismus:
Es handelt sich um einen
o    Vertrag über eine Dienstleistung (also kein Erwerb von Waren!), der
o    telefonisch abgeschlossen wird, wobei
o    der Unternehmer den Anruf eingeleitet hat, und
o    zwischen Verbraucher und Unternehmer wurden keine wechselseitigen Anbots- und Annahmebestätigungen auf dauerhaften Datenträgern (Briefe, E-Mails) ausgetauscht.

Achtung: Voraussetzung ist die Anwendbarkeit des FAGG. Die Regelung gilt daher zB nicht bei Pauschalreiseverträgen, sozialen und Gesundheitsdienstleistungen, Bank- und Versicherungsgeschäften.

o    Button-Lösung: Der Vertrag wird (über Waren oder Dienstleistungen) über eine Website geschlossen und beim Bestellvorgang ist - entgegen der gesetzlichen Vorschrift - keine ausdrückliche und eindeutige Bestätigung der Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers vorgesehen. Ist eine Schaltfläche (Button) zu aktivieren, ist diese - gegen das Gesetz - nicht mit "Zahlungspflichtig bestellen" oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung gekennzeichnet, sondern zB nur mit "Bestellung absenden".

Achtung: Die Unverbindlichkeit für den Verbraucher gilt nur im Anwendungsbereich des FAGG, daher zB nicht bei Bank- und Versicherungsgeschäften.

Sehr wohl unter die Regelung fallen aber Personenbeförderungsverträge (Flugbuchung!) und - aber erst ab 1.7.2015 - Pauschalreiseverträge sowie - nur die Button-Lösung (also wenn eine Schaltfläche vorgesehen ist) - soziale und Gesundheitsdienstleistungsverträge.


Neuregelung zu Telefonkosten:
Service-Telefon-Hotline


•    Richtet der Unternehmer für die telefonische Kontaktaufnahme durch den Verbraucher, der bereits Vertragspartner ist (zB Kundenhotline eines Elektromarktes)  eine eigene Hotline ein, darf dafür nur der "Grundtarif" anfallen. Mehrwertnummern oÄ sind damit verboten! Wird es für den Verbraucher teurer, kann er verlangen, dass ihm die Differenz zum Grundtarif rückerstattet wird.

•    Für Zusatzzahlungen (zB für Stornoversicherungen, Expresslieferungen) muss der Unternehmer künftig eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen. Das gilt unabhängig von einer bestimmten Vertriebsform oder Abschlusssituation, hat aber natürlich besondere Bedeutung bei Online-Bestellungen oder -Buchungen. Bereits vorangekreuzte Kästchen auf der Website oder sonstige Voreinstellungen, wo der Verbraucher hinausoptieren oder wegklicken müsste, reichen dafür jedenfalls nicht aus. Fehlt die ausdrückliche Zustimmung, muss der Verbraucher die Zahlung nicht leisten oder kann sie rückerstattet verlangen.



Achtung: Die Regelung gilt auch für Pauschalreise- und Beförderungsverträge (zB Flugbuchung); nicht aber zB für Bank- und Versicherungsverträge.

Resümee:

•    Die Regelungen des VRUG und FAGG sind derart kompliziert und verschachtelt, dass man Verbrauchern nur raten kann, in jedem Fall - wenn man einen Vertrag unüberlegt abgeschlossen hat - rasch eine Verbraucherberatungsstelle aufzusuchen.

•    Die Unternehmer werden mit neuen und zum Teil schwer erfüllbaren "Informationspflichten" gequält. Diese sind dem - insb von Wirtschaftsseite immer wieder forcierten - Leitbild des "mündigen und informierten Verbrauchers" geschuldet. Pointiert gesagt: Mehr Information vor dem Kauf - weniger Schutz danach.

•    Verbraucher und Unternehmer werden vom neuen Gesetz überrumpelt - es gibt keine "Legisvakanz". Daran ist insbesondere die Wirtschaftsseite schuld, weil eine Einigung über Monate blockiert wurde.

•    Das Defizit der Rechtsdurchsetzung von Verbraucherrechten wird in keiner Weise gelöst. Die Verbraucher bekommen wieder Rechte "am Papier" - eine gerichtliche Durchsetzung ist idR zu teuer und wird in der Praxis kaum vorkommen.

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Info: Stellungnahme des VKI zum neuen Verbraucherrecht

Aus Verbrauchersicht enthält die neue Rechtslage nicht nur Verbesserungen, sondern auch Verschlechterungen. Der VKI hat im Gesetzwerdungsprozess - gemeinsam mit dem BMASK und der BAK - bis zuletzt - im allgemeinen Interesse der betroffenen Verkehrskreise nach Rechtssicherheit - für eine einheitliche Umsetzung der neuen Regelungen im österreichischen Recht gekämpft. Das ist letztlich am Widerstand der WKÖ gescheitert. Mit der Konsequenz, dass die Rechtszersplitterung des Verbraucherrechts unnötig erweitert wurde.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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