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OGH zu Fremdwährungskrediten

In einem Individualprozess beschäftigte sich der OGH mit einem Fremdwährungskredit, der die Regelung enthielt, dass die Rückführung des Kredits in jener Währung erfolgt, in der der Kredit ausgenützt ist. Der Kläger bekam das Geld in Euro und nicht in der Fremdwährung CHF ausbezahlt. Der Vertrag enthielt keinen Umrechnungsmodus zwischen CHF und Euro.

Die beklagte Bank verpflichtete sich 2003, dem Kläger einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit „bis zum Gegenwert von 50.000 EUR“ zur Verfügung zu stellen. Der Kredit soll 2025 endfällig zurückgezahlt werden.

Der Kreditvertrag weist die Gesamtbelastung iSd § 33 Abs 7 BWG (idF BGBl I 2000/33) „bei vertragsgemäßer Einhaltung der Rückzahlungsvereinbarung und einer Verzinsung von 1,375 % in CHF“ mit 65.393,44 EUR zuzüglich 1.111,09 EUR an Kosten aus. Die Rückführung des Kredits erfolgt laut Kreditvertrag in jener Währung, „in der der Kredit ausgenützt ist“ und laut Z 75 der AGB der Beklagten in der Währung, „in der sie das Kreditinstitut gegeben hat“.

Die Beklagte stellte den Kredit in Schweizer Franken zur Verfügung. Der Kläger hat aber nie Geld in Fremdwährung ausbezahlt erhalten und auch vom Fremdwährungskonto direkt keine Überweisungen vorgenommen.

Klagebegehren

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er bei Endfälligkeit nur 50.000 EUR abzüglich bereits bezahlter Tilgungsraten zurückzahlen müsse. Wegen Unwirksamkeit der intransparenten und missbräuchlichen Klauseln zur Fremdwährungsschuld müsse er bei Laufzeitende nur die in Euro ausbezahlte Kreditsumme zurückerstatten.

Das Eventualbegehren umfasst drei verschiedene Rechtsschutzziele: Zum Ersten soll die Nichtigkeit des Kreditvertrags festgestellt werden. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung, dass er bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung lediglich 50.000 EUR abzüglich geleisteter Tilgungszahlungen zurückzahlen müsse; diese Formulierung enthält das zweite Rechtsschutzziel, dass der Kläger einen in Euro und nicht einen in Schweizer Franken definierten Betrag schulde. Schließlich strebt der Kläger drittens an, dass er keine Vergütungszinsen leisten müsse.

Intransparente Rückführungsklausel

Der Kreditvertrag enthielt ua folgende Regelung Die Rückführung des Kredits erfolgt in jener Währung, in der der Kredit ausgenützt ist. Der OGH hat diese Klausel in einem Verbandsverfahren als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG untersagt (1 Ob 93/21i). Wenn die Bank – wie auch hier – die Kreditsumme nicht in der Fremdwährung, sondern in Euro auszahle, sei nämlich nicht klar, dass eine zumindest als Verrechnungswährung dienende Fremdwährung die „ausgenützte Währung“ im Sinn des Vertragstexts sein soll und dass der Verbraucher für den Erhalt der Währung einen zusätzlichen entgeltlichen „Geldwechselvertrag“ abschließen muss, bei dem er die Fremdwährung an die Bank verkauft und den Verkaufserlös in Euro ausbezahlt erhält.

Z 75 AGB Banken

Die Beklagte beruft sich alternativ auf Z 75 ihrer AGB, aus der sie das Bestehen einer effektiven Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken ableitet: „Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat.“ Aus Z 75 AGB ist aber für die Beklagte hier nichts zu gewinnen.

Zum einen wird Z 75 ABB in der Lehre so verstanden, dass der Kunde in jener Währung zurückzuzahlen hat, in welcher der Kredit ausbezahlt wurde. Im vorliegenden Fall erfolgte jedoch weder eine Auszahlung in Fremdwährung noch eine Verfügung durch den Kläger über einen Fremdwährungsbetrag. Dass die Beklagte – wie im Devisenfixing-Fall 8 Ob 37/20d – mit der Zuverfügungstellung von 50.000 EUR nach der Parteienvereinbarung zwei verschiedene Rechtsgeschäfte erfüllt hätte, nämlich eine Auszahlung der Kreditsumme in Schweizer Franken und einen Devisenankauf dieser Schweizer Franken gegen Zahlung von Euro, wurde hier weder konkret behauptet noch festgestellt.

Zum anderen ist im vorliegenden Fall im Unterschied zum Verbandsprozess zu 1 Ob 93/21i auch das Zusammenspiel von Klausel Z 75 mit der abweichenden Klausel im Kreditvertrag zu betrachten. Der Vertragstext schreibt nämlich für die Rückzahlung nicht die Auszahlungswährung bei Beginn des Kreditverhältnisses vor, sondern jene Währung, in der der Kredit ausgenützt ist. Er stellt also offenbar auf den Rückzahlungszeitpunkt ab, was im Zusammenhang mit den im Kreditvertrag beiden Parteien eingeräumten Konvertierungsmöglichkeiten zu verstehen sein mag.

Die Rückzahlung des Kredits ist hier nicht „kurz, aber klar“ geregelt. Eine abschließende Auslegung des Vertragstexts hat jedoch im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen, weil die Feststellungsbegehren des Klägers unschlüssig sind.

Rechtsfolge bei nicht konkretisierter Hauptleistungspflicht

Der Kläger argumentiert, dass der Kreditvertrag insoweit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam sei, als er eine effektive Fremdwährungsschuld vorsehe. Da der Vertrag keinen Umrechnungsmodus festlege, könne der Kläger die Höhe des nur in Euro bezifferten Kreditobligos in Schweizer Franken, also in der Schuldwährung, nicht ermitteln. Damit macht der Kläger – wie die Beklagte zu Recht einwendet – in Wahrheit geltend, dass die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht der Kreditgeberin und davon abgeleitet auch die Rückzahlungssumme als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers nicht ausreichend konkretisiert seien. Die Rechtsfolge daraus wäre aber keine (Teil-)Nichtigkeit intransparenter Vertragsklauseln, sondern dass der Kreditvertrag gar nicht wirksam zustande kam, weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iSd § 869 ABGB sind.

Ein Fremdwährungskreditvertrag wäre ohne eine wirksame Vorschrift über die Umrechnung der Fremdwährung in Euro nämlich nur dann umsetzbar, wenn die Aus-, Rück- und Zinszahlung allein in der Fremdwährung erfolgen würde (vgl 8 Ob 37/20d [Pkt I.6]; vgl auch EuGH C-186/16, Andriciuc, Rn 38 und C-776/19, BNP, Rn 56 f). Im vorliegenden Fall wurden im Kreditvertrag alle Beträge ausschließlich in Euro angegeben und ein Umrechnungsmodus zwischen Schweizer Franken und Euro nicht vereinbart. Auch die Auszahlung der Kreditsumme an den Kläger bzw die Überweisung in seinem Namen an einen Dritten erfolgte in Euro.

Ein Handelsbrauch, nach dem die Umrechnung im Weg eines internen Devisenfixing erfolgen soll, wurde nicht festgestellt.

Kreditsumme in Schweizer Franken zumindest bestimmbar?

Rückgriff auf amtlichen Wechselkurs?

Bei einem Fremdwährungskredit könnte insbesondere ein amtlich festgestellter (verlautbarter) Devisenkurs – wie früher jener der Wiener Börse – herangezogen werden, um die Kreditsumme bestimmbar zu machen (vgl 8 Ob 37/20d). Die Beklagte bringt jedoch selbst vor, dass seit 1999 keine amtlichen Wechselkurse mehr existieren.

Die Zulässigkeit der Heranziehung eines solchen Marktkurses erscheint im Licht der erst jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH (C-212/20, A. S.A.), nach der anzuwendende Wechselkurse in einem Fremdwährungskredit mit einem Verbraucher so detailliert umschrieben sein müssen, dass dieser auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien in die Lage versetzt wird, den von der Bank jeweils angewandten Wechselkurs jederzeit auch selbst zu bestimmen, zumindest fragwürdig. Genügt die Vertragsklausel diesen Erfordernissen nicht, ist es dem nationalen Gericht verwehrt, durch Bezugnahme auf den „Marktwert“ Abhilfe zu schaffen, selbst wenn diese Auslegung dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechen sollte.

Kein Rückgriff auf § 907b ABGB

Lautet eine im Inland zu zahlende Schuld auf Zahlung in Fremdwährung, so räumen § 907b ABGB und seine Vorgängerbestimmungen dem Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, sodass er auch in Inlandswährung zahlen kann. Die Umrechnung erfolgt im Interesse des Fremdwährungsgläubigers zum Devisenankaufskurs, also zum Briefkurs, damit sich der Gläubiger die geschuldete Fremdwährung in voller Höhe der offenen Schuld selbst auf dem Währungsmarkt beschaffen kann (8 Ob 37/20d).

Die Anwendung dieser Norm setzt also voraus, dass eine echte Fremdwährungsschuld wirksam vereinbart worden ist; sie kann nicht herangezogen werden, um eine unbestimmte Fremdwährungsschuld zu konkretisieren.

Eine analoge Anwendung des Devisenankaufskurses scheint im vorliegenden Fall nicht sachgerecht, weil der Kläger die in Euro ausbezahlte Kreditsumme ja gerade nicht verwenden möchte, um damit wieder Schweizer Franken zu erwerben.

Dazu kommt, dass die gesetzliche Ersetzungsbefugnis durch Parteienvereinbarung einer effektiven Fremdwährungsschuld abbedungen werden kann (1 Ob 77/01g). Z 75 der AGB der Beklagten spricht daher auch gegen eine (analoge) Anwendung der Norm.

Bestimmung durch Ankaufskurs beim Geldwechselvertrag?

Die Beklagte argumentiert, dass sie die dem Kläger kreditierte Kreditsumme in Schweizer Franken vom Kläger angekauft und ihm den Verkaufserlös von 50.000 EUR ausbezahlt habe. Bei diesem Devisengeschäft dürfe sie ihren auf der Homepage veröffentlichten Ankaufskurs inklusive Gewinnspanne zur Anwendung bringen. Diese vorgeschlagene Rekonstruktion der Kreditsumme aus dem Devisenankauf (zu unbekannten Konditionen) ist jedoch nicht angebracht.

Würde die Kreditsumme durch den Ankaufskurs beim Geldwechselvertrag bestimmt, führte dies außerdem zur Anwendung von zwei verschiedenen Wechselkursarten im Kreditverhältnis: Um dem Kläger 50.000 EUR auszuzahlen, würde die Beklagte die Kreditsumme, also einen (der Höhe nach gar nicht definierten) Betrag in Schweizer Franken, nach dem für sie beim Devisenankauf günstigeren Ankaufskurs in Euro umrechnen. Dies würde die Kreditschuld des Klägers in Schweizer Franken rechnerisch erhöhen. Wenn der Kläger Tilgungszahlungen in Euro an die Beklagte leistete, würde er er dabei zugleich Schweizer Franken bei der Beklagten kaufen, wobei diese nach dem dabei für sie günstigeren Verkaufskurs umrechnen würde. Dies würde die Tilgungsraten für den Kläger verteuern.

Eine solche Vereinbarung wurde von einem ungarischen Gericht bereits als missbräuchlich iSd Klausel-RL beurteilt. Der EuGH bestätigte, dass eine solche Umrechnungsregelung der Missbrauchskontrolle unterliegt (C-26/13, Kásler Rn 25, 53, 59).

Es erscheint daher problematisch, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Kreditsumme durch einen solchen Umrechnungsmechnismus bestimmbar zu machen, der von den Vertragsparteien selbst möglicherweise nicht wirksam vereinbart werden könnte.

Abhilfe durch Devisenfixing?

Nach 8 Ob 37/20d (Bejahung der Zulässigkeit des Devisenfixing als Abschätzung eines Mittelkurses durch Marktbeobachtung) steht es Schuldner und Gläubiger frei, bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis den Eurogegenwert eines Fremdwährungsbetrags zunächst selbst zu berechnen und auch den anderen von der eigenen Berechnung oder Berechnungsmethode in Kenntnis zu setzen.

Diese Überlegungen sind aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es geht hier ja gerade nicht darum, für eine vertraglich festgelegte echte, aber nicht effektive Fremdwährungsschuld den Gegenwert in Euro zu ermitteln, weil der Schuldner von der Ersetzungsbefugnis nach § 907b ABGB Gebrauch machen will. Vielmehr geht es um die Frage, ob eine nur in Euro bezifferte effektive Fremdwährungsschuld bestimmbar ist.

Eine Schuld ist zwar auch dann als bestimmt anzusehen, wenn sie der möglichen billigen Ermittlung des anderen Teiles anheimgestellt wurde; in einem solchen Fall muss aber die Art der Ermittlung vertraglich festgelegt sein. Im vorliegenden Fall nahm aber – und darin liegt ein weiterer Unterschied zu den Sachverhalten der Entscheidungen 8 Ob 37/20d und (bspw) 6 Ob 154/21x – die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen ohne entsprechende Vereinbarung ein Devisenfixing vor. Die Beklagte hat mit dem Kläger eben keine vertragliche Regelung getroffen, ob und in welcher Form sie einen Umrechnungskurs ermitteln oder sonst festlegen soll.

Zwischenergebnis

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nach dem (bisherigen) Klagsvorbringen wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots kein Kreditvertrag zwischen Kläger und Beklagter zustande kam. Damit ist aber das Hauptbegehren des Klägers, dass er einen Eurobetrag erst bei der im Kreditvertrag vereinbarten Endfälligkeit zurückzahlen müsse, nicht schlüssig aus seinen Tatsachenbehauptungen abzuleiten. Dies wird im fortgesetzten Verfahren mit ihm zu erörtern sein.

Zinsen bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung

Die Nutzung des Geldes durch den Bereicherten ist grundsätzlich (zumindest) mit den gesetzlichen Zinsen zu vergüten.

Ein Anspruch des Kreditgebers auf die vertraglich vereinbarten Zinsen scheidet bei einer Rückabwicklung eines Kreditvertrags wegen des Fehlens eines Rechtsgrundes hierfür aus. Außerdem hätte der Kreditgeber vom Kreditnehmer bereits erbrachte (Rückzahlungs-)Leistungen zurückzustellen, weil mit der Anfechtung auch für ihn der Rechtsgrund zu ihrem Behaltendürfen weggefallen ist. Praktisch wären dafür der Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers und jener des Kreditgebers im jeweiligen Umfang gegeneinander aufzurechnen. Daher darf ohne Kreditvertrag weder der Kreditgeber einen Zinsertrag behalten, der die gesetzlichen Zinsen übersteigt, noch kann der Kreditnehmer sich auf die nicht (mehr) wirksame Vereinbarung eines günstigeren Vertragszinssatzes berufen.

Aufklärung über Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko

Nach den bisherigen Feststellungen enthält der Kreditvertrag keinen entsprechenden Hinweis, dass sich der Rückzahlungsbetrag im selben Verhältnis erhöhen oder vermindern wird, in dem sich der Wechselkurs zwischen den Währungen verändert.

Fortsetzung des Verfahrens

Das Verfahren wurde an das Erstgericht zurückverwiesen, um dem Kläger Gelegenheit zur Schlüssigstellung seines Klagebegehrens zu geben. Sollte die Schlüssigstellung des Klagebegehrens gelingen, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien die Problematik der Bestimmtheit der Kreditschuld sowie die inzwischen ergangene Entscheidung 1 Ob 93/21i und die Bedeutung und Gültigkeit der beiden abweichenden Klauseln zur Rückzahlung der Kreditsumme zu erörtern haben.

OGH 2.2.2022, 6 Ob 51/21z

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