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OGH: Unzulässige Klausel in Fremdwährungskrediten

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit Bank Austria AG. Eine Klausel, wonach die Rückführung des Kredits „in der jeweiligen ausgenützten Währung“ erfolgt, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil durchschnittlichen KreditnehmerInnen, die sich den Kredit in Euro auszahlen lassen, nicht klar ist, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken (CHF) sein soll.

Die verfahrensgegenständliche Klausel lautet „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützen Währung.“ Die UniCredit Bank Austria AG verwendete im Zeitraum von 2003 bis 2008 beim Abschluss von (endfälligen) Fremdwährungskrediten mit Verbrauchern mit Laufzeiten von bis zu 25 Jahren Vertragsformblätter. Die angeführte Klausel war darin unter dem Punkt „Rückzahlungsvereinbarung“ angeführt.

Die Klausel lässt den Kreditnehmer durch Ihre Bezugnahme auf die „jeweils ausgenützte Währung“ im Unklaren über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht, zumal der Begriff des „Ausnützens“ auch im Übrigen Vertragstext nicht verständlich erklärt wird. Wenn die Beklagte ausführt, der Kreditnehmer müsse jedenfalls Schweizer Franken zurückzahlen, auch wenn er sich EUR auszahlen lässt, bleibt ganz offen, für welche Konstellation dann die in der Klausel vorgesehene Variante gelten soll, dass bei der vertraglich vorgesehenen „Ausnützung in EUR“ (auch) die Rückführung in dieser Währung „erfolgt“.

Nach den Kreditverträgen erklärt sich die Beklagte bereit, einem Kreditnehmer „einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zu einem bestimmten Gegenwert in EUR“ in der Währung Schweizer Franken zur Verfügung zu stellen. Unproblematisch ist die Ausnützung des Kredits allein in Schweizer Franken, wenn sich der Kreditnehmer dafür entscheidet, den Kreditbetrag auch in dieser Währung ausgezahlt zu erhalten. In diesem Fall ist die „ausgenützte“ Währung zweifellos der CHF.

Den Kreditverträgen liegt jedoch als weitere Variante zugrunde, dass sich der Kreditnehmer, der mit den Kreditmitteln typischerweise EUR-Verbindlichkeiten begleichen will, den Kredit (im aller Regel) in EUR auszahlen lässt, was sich schon aus der Bezugnahme auf einen bestimmten „Gegenwert“ in EUR ergibt. In diesem Fall soll – nach der Vorstellung der Kreditgeberin – die Fremdwährung zumindest die Verrechnungswährung sein. Ist es für den Kreditnehmer nach der Vertragsformulierung – anders als im vorliegenden Fall – unmissverständlich, dass er einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufnimmt und lässt er sich diesen in EUR auszahlen, so bleibt der Kredit zwar ein Fremdwährungskredit, weil die fremde Währung weiterhin die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Zusätzlich schließt der Kreditnehmer in diesen Fällen einen (entgeltlichen) „Geldwechselvertrag“ über das „Wechseln“ von Fremdwährung in EUR (Devisenverkauf) ab.

Ausgehend von der Formulierung in sämtlichen Vertragsformularen, wonach der „in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbare Kredit bis zum Gegenwert von EUR […] in […] Schweizer Franken“ zur Verfügung gestellt wird, ist nicht klar, was die „ausgenützte“ Währung sein soll, wenn sich der Kreditnehmer den Kreditbetrag in EUR auszahlen lässt. Ohne verständliche Vereinbarung in den Kreditverträgen erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch hier die „ausgenützte“ Währung der Schweizer Franken sein und er zusätzlich einen „Geldwechselvertrag“ (Verkauf der Fremdwährung) abschließen soll.

Für den Verbraucher ist nicht transparent und klar, dass er – entsprechend dem Verständnis der Beklagten – den Kreditbetrag in Fremdwährung „ausnützt“, obwohl er EUR erhalten will und auch erhält. Im Fall der „EUR-Ausnützung“ des Kredits verschleiert die Klausel 1 dem Kreditnehmer das Währungsrisiko, weil er die Bezugnahme auf die Möglichkeit der Ausnützung „in EUR und Fremdwährung“ auch so verstehen kann, dass ihm alternativ ein gewöhnlicher EUR-Kredit (mit einer höheren Zinsbelastung) angeboten wird.

Dieses Verständnis könnte auch durch den Umstand gefördert werden, dass bei „Ausnützung in EUR“ erheblich höhere (und an den EURIBOR gebundene) Zinsen zu zahlen sind, was bei der bloßen Überlassung von Schweizer Franken, die anschließend für den Kunden verkauft werden, dem schließlich der Verkaufserlös ausgezahlt (bzw auf sein EUR-Konto gutgebucht) wird, schwer verständlich ist. Damit ist die Klausel 1 intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam.

OGH 7.9.2021, 1 Ob 93/21i

Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung: Welche Rechtsfolgen mit der Unzulässigkeit der Klausel verbunden sind, musste der OGH im Verbandsverfahren nicht beantworten.

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