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Urteil: 10 von 11 Klauseln von Amazon gesetzwidrig

Der VKI führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen Amazon, die sich gegen - aus unserer Sicht - unzulässige AGB-Klauseln in den Verträgen des Online-Versandhändlers richtet. Nun liegt die Entscheidung des HG Wien vor, die bestätigt: 10 von 11 eingeklagten Klauseln sind gesetzwidrig und daher nichtig.

Die Klauseln im Einzelnen:

a) Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Amazon.de nicht an, es sei denn, Amazon.de hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Die Klausel verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers (oder seiner Vertreter) zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung beschränkt sich die Klausel nämlich aufgrund ihrer weiten Formulierung ("abweichende Bedingungen") nicht auf den ursprünglichen Vertragsschluss (was mit § 10 Abs 3 KSchG vereinbar und daher zulässig wäre), sondern erfasst auch Zusatzerklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag mit der Beklagten.

b) Falls Sie aktuell oder in Zukunft von Amazon.de angebotene Dienstleistungen und Services nutzen (z.B. Amazon MP3 Music Service oder Prime), gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen diejenigen Richtlinien und Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, die für den jeweiligen Service Anwendung finden. Diese Regelungen gehen für den Fall, dass sie im Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot): Die konkrete Regelung ist - sowohl in Hinblick auf die betroffenen Services als auch die Richtlinien selbst (und einem möglichen Widerspruch zwischen den verschiedenen Regelungen) - zu unbestimmt, um dem typischen Durchschnittskunden den Vertragsinhalt einfach und verständlich mitzuteilen. Die bloß pauschale Verweisung "auf diejenigen Richtlinien und und Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen, die für den jeweiligen Service Anwendung finden" lässt nicht erkennen, wo und in welcher Form diese konkret aufzufinden sein sollten. Die Reichweite der Regelung bleibt auch insoweit unklar, als die Klausel eine bloß beispielhafte Aufzählung der möglichen Zusatz-Angebote enthält und auch nicht näher definierte "zukünftige Services" erfasst. Die Verweisung ist ferner deshalb nicht eindeutig, weil vom Verbraucher zur Ermittlung der konkret anwendbaren Bestimmung selbst bei Auffinden der einschlägigen besonderen Bedingungen ein Vergleich der verschiedenen Klauselwerke bzw Bedingungen durchgeführt werden müsste, der mit - bei zum Teil allenfalls überdies unzulässigen und widersprüchlichen Klauselwerken - diffizilen rechtlichen Abwägungen einhergeht, die von einem typischen Durchschnittskunden nicht verlangt werden können.

c) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Verstoß gegen § 5e Abs 1 KSchG: Das Rücktrittsrecht im Fernabsatz erfordert danach weder eine Begründung noch Schriftform. Dass die Klausel den Kunden gegenüber der gesetzlichen Regelung bezüglich anderer Aspekte - zB hinsichtlich der Rücktrittsfrist - besser stellt, vermag das - unzulässige - Schriftformgebot nicht auszugleichen, weil es dem Zweck des Verbraucherschutzes fundamental zuwider laufen würde, wenn sich der Unternehmer den Verstoß gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen durch sonstige verbraucherfreundliche Regelungen an anderer Stelle gleichsam im Rahmen eines "beweglichen Systems" erkaufen könnte.
(Anmerkung: neue Rechtslage zum Rücktrittsrecht im Fernabsatz ab Inkrafttreten des VRUG am 13.6.2014 (FAGG): Ausübung des Rücktrittsrechts weiterhin formlos möglich; die reguläre Rücktrittsfrist beträgt aber nunmehr zwingend 14 Tage)

d) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.

Die in § 5f Abs 1 Z 5 KSchG normierten Ausnahmen vom Rücktrittsrecht im Fernabsatz umfassen nur Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, nicht aber Verträge über periodische Druckschriften, mit denen sich der Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und der Käufer zu wiederholten Geldzahlungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 KSchG verpflichtet. Die Klausel beschränkt das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, indem sie das Rücktrittsrecht bei diesen periodischen Druckwerken auslässt.

Dies gilt unabhängig davon, ob Amazon solche Druckwerke überhaupt tatsächlich anbietet. Zwar ist der Verbraucher vom Unternehmer nicht pauschal über alle - gesetzlichen - Schutzvorschriften zu informieren. Werden aber bestimmte Rücktrittsrechte des Verbrauchers in den AGB explizit geregelt, müssen diese den zwingenden Vorgaben entsprechen.
(Anmerkung: neue Rechtslage zum Rücktrittsrecht im Fernabsatz ab Inkrafttreten des VRUG am 13.6.2014: weiterhin - im FAGG geregelter - Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, nicht aber bei Abonnement-Verträgen; Aufhebung des § 26 KSchG)

e) Falls Amazon.de ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil der Lieferant von Amazon.de seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Amazon.de dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG (Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung): Der Wortlaut der Klausel (insb "seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt") ist zu weit gefasst, weil er auch Fälle erfasst, die den Gründen für die Einräumung gesetzlicher Rücktrittsrechte in wertender Betrachtung nicht vergleichbar sind, zB wenn der Lieferant von Amazon bloß mit inäquivalenten Nebenleistungen in Verzug ist, die lediglich der Vorbereitung oder reibungslosen Abwicklung der Hauptleistung dienen und keinen eigenen Verkehrswert haben. Auch nach den Kriterien des BGH zur Zulässigkeit von Selbstlieferungsvorbehalten (VIII ZR 342/81) wäre die Klausel unzulässig, weil sie nicht auf ein konkretes Deckungsgeschäft Bezug nimmt.

f) Bei Zahlung auf Rechnung sowie in sonstigen Fällen bei berechtigtem Anlass prüft und bewertet Amazon.de die Datenangaben der Besteller und pflegt einen Datenaustausch mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien und ggf. der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 5001 66, 22701 Hamburg, Deutschland.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG: Die Klausel ist nach dem Wortlaut ("in sonstigen berechtigten Fällen" bzw "mit anderen Unternehmen innerhalb des Amazon-Konzerns, Wirtschaftsauskunfteien…") zu weit gefasst und sieht daher - mangels Konkretisierung, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen - keine ausreichend bestimmte Zustimmung zur Datenverwendung vor (§ 6 Abs 3 KSchG).

Verstoß gegen die Bestimmungen des luxemburgischen Datenschutzrechts (§ 3 Abs 1 öDSG (vgl Art 4 Datenschutz-RL: Sitzstaatsprinzip) als (kollisionsrechtliche) lex specialis zu Art 6 Rom I-VO, das öDSG enthält in Hinblick auf die vollharmonisierende Datenschutz-RL keine Eingriffsnormen gem Art 9 Rom I-VO): Die in Art 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 2.8.2002 normierten Voraussetzungen zur Datenverarbeitung sind nicht erfüllt, weil die Datenverwendung weder zur Ausführung des Vertrags iSd Abs 1 lit c leg cit (= die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch Amazon im Rahmen des Versandhandels) erforderlich ist noch - im Rahmen einer Interessenabwägung - eine Rechtfertigung in Form einer Bonitätsprüfung zum Zweck der Verhinderung von Missbrauch und Betrug anzuerkennen ist (Abs 1 lit d leg cit), weil die Klausel den "Datenaustausch" nach ihrem Wortlaut nicht auf Fälle von Missbrauchsprävention beschränkt.

g) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Amazon.de berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls Amazon.de ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist Amazon.de berechtigt, diesen geltend zu machen.

Der erste Satz der Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG: Die Darstellung des Zinssatzes erfolgt in der Klausel in Hinblick auf die verschiedenen - und voneinander abweichenden - Möglichkeiten an (Leit-)Zinssätzen (von EZB oder ÖNB) nicht in einer für den Durchschnittskunden klar verständlichen Art und Weise. Problematisch ist bereits - weil es einen solchen gar nicht gibt/gab - die konkrete Bezeichnung des Zinssatzes als dem "von der EZB bekannt gegebenen Basiszinssatz"; dass die Bezeichnung "Basiszinssatz" vom österr Gesetzgeber für den von der ÖNB verlautbarten Zinssatz verwendet wird, verdeutlicht die Unsicherheiten, weil selbst ein Verbraucher, dem man dieses Wissen unterstellen wollte, Nachforschungen anstellen müsste. Nicht auszuschließen ist, dass die danach maßgebliche Zinshöhe auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB wäre, weil die Klausel in Hinblick auf die erhebliche Schwankungsbreite sowohl des EZB- als auch des ÖNB-Zinssatzes auch über 1 % hinausgehende und bedeutend größere Erhöhungen gegenüber der dispositiven Rechtslage umfasst.

Der zweite Satz der Klausel ist jedenfalls gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil er dem Wortlaut nach bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einen Anspruch auf Ersatz weiterer Verzugsschäden von Amazon auch ohne Verschulden des Verbrauchers umfasst und damit - unabhängig von der tatsächlichen Häufigkeit unverschuldeten Verzugs mit Geldschulden - von der dispositiven Rechtslage grob abweicht.

h) Für die Entscheidung über die Nutzung der Zahlungsart Rechnungskauf verwenden wir - neben eigenen Daten - Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Ausfallrisikos, welche wir von der Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg sowie der informa Solutions GmbH, Rheinstrasse 99, 76532 Baden-Baden beziehen. Die Berechnungen der Wahrscheinlichkeitswerte basieren auf einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren. Die genannten Unternehmen werden ferner zur Validierung der von Ihnen angegebenen Adressdaten eingesetzt.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sich der durchschnittliche Kunde angesichts des weiten und allgemein gehaltenen Wortlauts kein ausreichendes Bild über seine vertragliche Situation verschaffen kann. Vielmehr bleibt völlig unklar, welche Wahrscheinlichkeitswerte zur Entscheidung über die Nutzung des Rechnungskaufs herangezogen werden und wie diese Werte berechnet werden sollen und fehlen selbst rudimentäre Angaben über die Funktionsweise des Verfahrens und welche Informationen dort berücksichtigt werden sollen.Ferner geht aus der Klausel nicht hervor, welche Mittel oder Informationen die genannten Unternehmen zur "Validierung der Adressdaten" einsetzen.

i) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Amazon.de unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Der erste Satz der Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG (Aufrechnungsrecht des Verbrauchers), weil dem Verbraucher das Recht zur Aufrechnung mit konnexen Gegenforderungen demnach nicht (uneingeschränkt) zukommen soll.

Der zweite Satz der Klausel verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 7 KSchG (Zurückbehaltungsrecht des Verbrauchers gem § 471 ABGB), weil sie jene Fälle nicht erfasst, in denen die Gegenforderung des Verbrauchers nicht - wie nach der Klausel - "auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht", sondern zB - wie bei Aufwandersatzansprüchen wegen Erhaltung/Verbesserung der Sache nach GoA - aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis resultiert.

j) Entscheidet sich der Nutzer, auf Amazon.de Inhalte (z.B. Kundenrezensionen) einzustellen, gewährt er Amazon.de eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Inhalte für jegliche Zwecke online wie offline.

Die Klausel verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil sich der Kunde nach dem weiten Wortlaut kein ausreichendes Bild über seine Rechte und Pflichten iZm von ihm eingestellten Inhalten machen kann. Zum Einen ist nicht festgelegt ("Inhalte"), welche Angaben bzw Informationen des Kunden auf dem Verkaufsportal neben den beispielhaft angeführten Kundenrezensionen genau unter die Bestimmung fallen sollen. Zum Anderen sind die Formulierungen ("zeitlich und örtlich unbeschränkt", "jegliche Zwecke online wie offline"), dass die Reichweite der Einwilligung vom Durchschnittskunden nicht erfasst werden kann.

k) Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Auch bei Verbraucherverträgen, die (wie hier aufgrund der in Ö verfügbaren deutschen Website von Amazon) bei Ausrichten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Staat des Verbrauchers am Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers anknüpfen, ist zwar prinzipiell eine Rechtswahl zulässig. Diese darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der zwingende Schutz seines "Heimatrechts" entzogen wird; dabei ist jeweils ein Günstigkeitsvergleich anhand einer konkreten Ergebnisprüfung vorzunehmen (Art 6 Abs 2 Rom I-VO).

Die generelle Formulierung der Klausel berücksichtigt diese Vorgaben nicht, sondern erfasst auch jene Bereiche, in denen das luxemburgische Verbraucherschutzrecht hinter den Schutzbestimmungen des österr Rechts zurückbleibt bzw von diesen abweicht. Derartige Abweichungen können mangels einer generellen Vollharmonisierung des Verbraucherschutzrechts auf EU-Ebene und der Relevanz möglicher zukünftiger Gaps im Schutzniveau nicht ausgeschlossen werden. Die Klausel ist daher zu weitreichend und verstößt gegen Art 6 Abs 2 Rom I-VO. Sie verstößt ferner gegen das Richtigkeitsgebot gem § 6 Abs 3 KSchG, weil sie die Rechtslage gegenüber dem Verbraucher insofern falsch darstellt und dieser daher über die wahre Rechtslage - nämlich die ihm jedenfalls zustehenden zwingenden Verbraucherrechte seines Aufenthaltsstaats - getäuscht werden kann.

l) Bei Zahlung auf Rechnung wird zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten für den Komplettversand einmalig eine Gebühr von 1,50 EUR inklusive Mehrwertsteuer pro Lieferung, berechnet. Der Besteller wird vor Vertragsschluss stets gesondert darüber informiert, ob diese Gebühr anfällt.

Die Klausel wird vom HG Wien für zulässig angesehen, weil die darin vorgesehene Gebühr nach Ansicht des Gerichts nicht unter den (sachlichen) Anwendungsbereich von § 27 Abs 6 ZaDiG (Verbot der "Zahlscheingebühr") fällt. Die Zahlung mit Rechnung sei kein Zahlungsinstrument iSd § 3 Z 21 ZaDiG, weil damit keine Regelung über das Verfahren zur Erteilung eines Zahlungsauftrags getroffen, sondern nur eine Vorleistungspflicht von Amazon und eine Fälligkeitsregelung hinsichtlich der Zahlungspflicht des Verbrauchers normiert wird, während das Zahlungsverfahren selbst (die Art der Bezahlung) nicht geregelt werde.
(Anmerkung: Vgl zur Europarechtskonformität des pauschalen Entgeltverbots für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten gem § 27 Abs 6 ZaDiG zuletzt EuGH 9.4.2014, C-616/11 - VKI/T-Mobile)

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 28.4.2014).

HG Wien 11.04.2014, 39 Cg 88/12b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Anmerkung:
Wiederholungsgefahr: Im Vorfeld des Prozesses war die Abgabe einer - vom VKI im Rahmen des Abmahnverfahrens eingemahnten - strafbewehrten Unterlassungserklärung von Amazon unter Verweis auf eine Zulässigkeit der inkriminierten Klauseln verweigert worden. Nachträglich wurden manche der inkriminierten AGB-Klauseln von Amazon zwar zumindest teilweise abgeändert oder gestrichen. Eine bloß tatsächliche Änderung der AGB reicht aber grundsätzlich nicht aus, um die Wiederholungsgefahr - als materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs - entfallen zu lassen.

Anwendbares Recht: Amazon hat seinen Sitz in Luxemburg. Die Klauselkontrolle unterliegt österreichischem Recht (arg Art 6 Abs 1 Rom I-VO).

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