Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Familie im Sommer 2003 eine Pauschalreise nach Kreta. Buchungsgrundlage war der Reiseprospekt der Beklagten mit folgendem Inhalt: ".....nach Heraklion sind es ca. 15 km, zum Flughafen 13 km. ... Teilweise Fluglärm möglich. ... Transferzeit vom Flughafen: ca. 20 Minuten."
Tatsächlich lag das Hotel in der Einflugschneise des Flughafens. Die Frequenz von rund 50 täglich landenden Flugzeugen war nicht gleichmäßig über den Tag verteilt, sondern es gab Stoßzeiten von etwa 9 Uhr in der Früh bis nach Mitternacht. Der von den Flugzeugen ausgehende Lärm war je nach Flughöhe und Bauart der Maschine unterschiedlich, war aber auch bei geschlossenen Türen hörbar. Wenn Flugzeuge das Hotel überflogen, war eine Unterhaltung nicht möglich. Der Kläger beschwerte sich über den Fluglärm, ein Hotelwechsel wurde ihm jedoch nicht angeboten.
Das BGHS sprach den Klägern eine Reisepreisminderung von 15% des Reisepreises zu. Dies mit der Begründung, dass der Reisende aufgrund des Hinweises im Reiseprospekt zwar mit Fluglärm rechnen müsse, nicht aber in der hier festgestellten Intensität.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien, 17.6.2005, 8 C 1567/04f
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