Auch wenn die Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung erfolgte und das Hauptverfahren offen ist, sieht sich die AK in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Anleger mit den Verkaufsprospekten für MEL-Zertifikate in die Irre geführt wurden.
Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich die Werbung von Meinl nicht nur an erfahrene Anleger, sondern auch an Kleinanleger, also typische Sparbuchsparer, gewendet hat. Das heißt also an Personen, die grundsätzlich Sicherheit einer hohen Renditechance vorziehen und im Umgang mit Aktien, Zertifikaten und anderen Wertpapieren eher weniger Erfahrung haben.
Ob eine Werbung irreführend ist, richtet sich nach ihrem Gesamteindruck. Maßgeblich ist, wie jene Kunden die Werbung verstehen, die dadurch angesprochen werden sollen. Ein genereller Risikohinweis in einem Kasten mit technischen Daten ändert demnach nichts an der Irreführung, wenn der Gesamteindruck des Prospektes "Sicherheit" suggeriert, so das Gericht. Wenn - wie im MEL-Fall - Ertrag und Sicherheit betont werden, müsste ein Risikohinweis ganz besonderes Gewicht haben, um einen irreführenden Gesamteindruck zu vermeiden.
Der OGH entschied nun, dass ab sofort den der Meinl Bank und der Meinl Success irreführende Angaben in den Werbeprospekten verboten sind, zum Beispiel:
+ Zertifikate als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt - insbesondere ist es verboten, Zertifikate von MEL ohne aufklärenden Hinweis als "Aktien" zu bezeichnen;
+ Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, obwohl die Anleger nicht "Aktionäre nach österreichischem Aktiengesetz sind, sondern bloß Zertifikate erhalten - so dürfen insbesondere die Anleger von MEL ohne aufklärenden Hinweis nicht als "Aktionäre" bezeichnet werden; + zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft - insbesondere zu behaupten "Meinl European Land befinde sich nahezu zur Gänze in Streubesitz";
+ die unrichtige Behauptung aufzustellen, das Wertpapier habe eine äußerst erfreuliche Performance zu verzeichnen, wenn dies zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr zutrifft - insbesondere wird es ihnen verboten, diese Behauptung in Bezug auf die Kursentwicklung von Zertifikaten der MEL aufzustellen.
OGH 20.1.2009, 4 Ob 188/08p