Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg - gegen eine Reihe von Klauseln in den Geschäftsbedingungen der VISA-Kreditkarten Verbandsklage geführt. Nun liegt ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor. Ein Teil der eingeklagten Klauseln wird als gesetzwidrig erkannt, unter anderem eine Regelung zur Vertragskündigung. Ein anderer Teil konnte vor dem OGH zwar bestehen, insgesamt fordert das Gericht aber ein Mehr an Transparenz.
"Wir haben uns vor allem bei jenen Klauseln durchsetzen können, wo der Kreditkarteninhaber über wirtschaftliche Belastungen völlig im Unklaren bleibt", kommentiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, das 148-seitige Urteil. So lässt etwa die Klausel "Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs" den Kunden völlig im Dunkeln darüber, von wem der Wechselkurs gebildet wird, wo er abgerufen werden kann und zu welchem Zeitpunkt umgerechnet wird.
Ohne jede Differenzierung nach den Gründen einer Kartensperre wird die Verrechnung einer - der Höhe nach nicht festgelegten - Sperrgebühr vorgesehen. Hier bleibt dem Kunden verborgen, dass VISA für vertragswidrige Sperren keine Gebühr zusteht. Auch die Anlastung von nicht näher konkretisierten "Spesen, Kosten und Gebühren" verschleiert vertragliche Verpflichtungen des Karteninhabers.
Des Weiteren war eine ganze Reihe von Klauseln rund um die Haftung für Missbrauch Gegenstand der Beanstandungen. In vielen Fällen sah der OGH die Klauseln zwar als ausreichend klar an. Der globale Haftungsausschluss von VISA für die Verweigerung der Akzeptanz der Karte durch Vertragsunternehmen oder die mangelnde Einsatzfähigkeit aufgrund technischer Störungen war dem OGH aber zu weitgehend. VISA könne sich für grobes Verschulden keinesfalls freizeichnen.
Schließlich schränkt auch die Regel, wonach eine Vertragskündigung innerhalb der letzten drei Monate vor dem Verfall der Karte nicht möglich sei, die Rechte der Kunden drastisch ein.
OGH 28.1.2009, 10 Ob 70/07b
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle und Langer Rechtsanwälte KEG, Wien