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Urteil: Antrag für Auslegung eines Versicherungsvertrages ausschlaggebend

Weicht die Polizze vom Versicherungsantrag ab und wird auf diese Abweichung nicht deutlich hingewiesen, dann gilt nach § 5 Abs 3 VersVG der Inhalt des Antrages als vereinbart. Das gilt auch für die Versicherungssteuer.

Eine Konsumentin legte im Jahr 2001 einen Betrag von ATS 300.000,-- als Einmalerlag in einer Pensionsvorsorge mit einer Laufzeit von 6 Jahren an. Der Berater sagte der Konsumentin einen Auszahlungsbetrag von ATS 397.928,-- zu. Auf dem Antrag wurde daraufhin "Erlebensauszahlung 397.928,--" vermerkt. Es erfolgte keine Aufklärung darüber, wie sich der Auszahlungsbetrag zusammensetzt und dass nur ein Teil des Ertrages garantiert sei, während der andere Teil von der Entwicklung der Gewinnbeteiligung abhängt. Auch wurde nicht davon gesprochen, dass eine Versicherungssteuer fällig werden könnte. Nur für den Fall einer Rentenauszahlung wurde im Antrag darauf hingewiesen, dass die Höhe der Rente von der Entwicklung der Gewinnbeteiligung abhängt.

In der Polizze wurde hingegen der bei Ablauf auszahlbare Kapitalbetrag in den garantierten Ertrag und jenen (unverbindlichen) Ertrag aufgegliedert, welcher sich aus den Erträgen der Gewinnbeteiligung ergibt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass es im Fall einer Kapitalablöse vor Ablauf von 10 Jahren zur Nachverrechnung der Versicherungssteuer in Höhe von 7 % kommt.

Tatsächlich zahlte die Versicherung auf Grund der schlechten Entwicklung der Gewinnbeteiligung nur einen um € 2.349,93 geringeren Betrag aus. Der VKI klagte im Auftrag des BMASK die Versicherung auf Auszahlung der Differenz. Das BG Salzburg gibt dem VKI Recht.

Da die Abweichungen hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Versicherungssteuer in der Polizze nicht hervorgehoben sind und auch keine diesbezügliche besondere Mitteilung erfolgte, sind die Abweichungen in der Polizze nach § 5 Abs 3 VersVG unverbindlich. Somit gilt der Inhalt des Versicherungsantrages und damit eine Erlebensleistung von ATS 397.928,-- als vereinbart.

Hinsichtlich der Nachverrechnung der Versicherungssteuer hatte die Versicherung eine Gegenforderung eingewandt. Diese wurde vom BG Salzburg als unberechtigt beurteilt. Laut Antrag ist in den genannten Beträgen die Versicherungssteuer nämlich bereits enthalten. Dass es im vorliegenden Fall auf Grund der kurzen Laufzeit zu einer Nachverrechnung der Steuer kommen würde, musste für die Versicherung zudem von Anfang an klar sein. Und schließlich wurde auch auf die Nachversteuerung in der Polizze nicht besonders hingewiesen.

Die Versicherung muss daher die offene Differenz zur zugesagten Erlebensleistung auszahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BG Salzburg 29.10.2009, 25 C 337/08t
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Klagevertetrer: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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