Ein Konsument wollte im Jahr 1999 seinen bestehenden Schilling-Kredit umschulden. Von einem Finanzberater wurde ihm geraten, für den offenen Saldo von umgerechnet € 58.138,-- einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken aufzunehmen. Die Höhe des Fremdwährungskredites sollte allerdings € 167.148,-- betragen, somit mehr als das Doppelte des eigentlichen Bedarfes.
Die Differenz wurde einerseits in einer fondsgebundene Lebensversicherung (Wealthmaster Noble von der Clerical Medical) und andererseits in einem Aktienfonds (Convest 21 der Schweizer AIG Privat Bank) veranlagt. Es war geplant, dass die Ausschüttungen des Aktienfonds die Zinsen des Fremdwährungskredites bedienen sollten und die Endtilgung des Fremdwährungskredites durch den Ertrag der fondsgebundenen Lebensversicherung erfolgen würde.
Vom Finanzberater wurde versichert, dass das Konzept kein Risiko mit sich bringen würde. Tatsächlich war das Projekt jedoch jedenfalls risikoträchtig.
Das Erstgericht wies die Klage des Konsumenten wegen Verjährung ab, da dem Kläger mit den ersten Kursschwankungen des Aktienfonds das hohe Risiko schon im Jahr 2000 hätte erkennbar sein müssen.
Der OGH weist demgegenüber darauf hin, dass eine bestimmte Kursentwicklung zwar ein Indikator für die Risikoträchtigkeit einer Anlageform sein kann. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht die Risikolosigkeit einzelner Anlageformen zugesichert, sondern die Risikolosigkeit des Gesamtkonzeptes. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher, zu welchem Zeitpunkt, der Konsument erkannte, dass das Gesamtkonzept nicht risikolos ist.
Eine Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzeptes liegt nach dem OGH jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur herkömmlichen Tilgung vor der Umschuldung entwickeln konnte. Im fortgesetzten Verfahren sei jedenfalls noch zu klären, wie die Aufklärung hinsichtlich Kursschwankung, Verfügbarkeit, Rnditeerwartung, Währungsrisiko, Belastung bei vorzeitigem Ausstieg und Rückkaufswert inhaltlich gestaltet gewesen sei. Daneben sei auch zu klären, ob das Ziel des Gesamtkonzeptes von Beginn an ausgeschlossen gewesen sei.
Bei der Beurteilung der Verjährung weist der OGH auch darauf hin, dass die mehrfachen Beschwichtigungsversuche des Beraters zu berücksichtigen sind. Immerhin war der Berater noch im Jahr 2005 von der Erfolgsträchtigkeit des Konzeptes überzeugt. Beschwichtigungsversuche können entweder den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder den Verjährungseinwand der Gegenseite arglistig machen. Auch eine Hemmung der Verjährungsfrist ist möglich.
Abschließend weist der OGH darauf hin, dass die Berechtigung eines Feststellungsbegehrens hinsichtlich einer Haftung des Anlageberaters im vorliegenden Fall fraglich ist, sofern ein Anspruch auf Rückabwicklung des abgeschlossenen Geschäftes besteht. Diesfalls hat die Naturalrestitution Vorrang.
OGH 7.7.2008, 6 Ob 103/08b