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Urteil: Constantia Privatbank AG haftet für Beratungsfehler des AWD

Das HG Wien rechnet die - fehlerhafte - Beratung von Anlegern durch den AWD der Verkäuferin der Aktien (Immofinanz) zu und verurteilt diese Bank zum Schadenersatz wegen falscher Anlageberatung.

Ein Ehepaar - beide hatten keine Erfahrung mit Aktien - kaufte 2006 über Beratung durch Agenten des AWD Aktien der Immofinanz AG und investierten dabei 18.000 und 20.500 Euro. Im Beratungsgespräch wurde nicht auf die typischen Kursrisken von Aktien hingewiesen; vielmehr wurde damit argumentiert, dass die real vorhandenen Immobilien der Immofinanz große Sicherheit vermitteln würden. Kein Wort, dass laut Kapitalmarktprospekt die Immofinanz die Gelder keineswegs nur zum Ankauf von Immobilien sondern auch anderweitig investieren konnte. Auch auf das Risiko eines Totalverlustes haben die AWD-Agenten nicht hingewiesen. Dagegen wurde auch die vorgebliche "Mündelsicherheit" der Aktien hervorgehoben, ohne darauf zu verweisen, dass dies der Gutachter nur bei einem breit gestreuten Portfolio, das aktiv gemanagt wird, so sah. Wäre das Ehepaar richtig beraten worden, hätte es keine Immobilienaktien gekauft, sondern die in Lebensversicherungen investiert.

Das Ehepaar klagte den AWD und erzielte einen gerichtlichen Vergleich über 13.000 Euro Schadenersatz. Den Restschaden machte das Ehepaar nun aber gegen die Depotbank - gegen die Constantia Privatbank AG - geltend. Die Constantia war mit der Immofinanz finanziell und personell eng verwoben, hat dem AWD - als wichtigen Vertriebspartner - die Depoteröffnungsformulare und die Kaufvertragsformulare zur Verfügung gestellt und hat sich aber andererseits nicht darum gekümmert, ob und wie die Kunden des AWD durch diesen aufgeklärt wurden.

Das Gericht leitet aus der Rechtsprechung des OGH zur Anfechtung wegen Irreführungen durch Dritte und zur Drittfinanzierung der Vermögensanlage ab, dass die Bank für die Beratungsfehler des AWD ebenfalls einzustehen hat. Die Bank könne sich eben nicht durch das Vorschalten von Hilfspersonen nicht ihrer Pflicht zur Aufklärung des Vertragspartners entledigen. 

Das Gericht sprach daher Schadenersatz zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 6.4.2012, 55 Cg 155/11x
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Klagevertreter: Poduschka Anwalts GmbH, Perg

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