Die Bundesarbeitskammer begehrte in diesem Verfahren die Unterlassung von Werbeaussagen, die den unrichtigen Eindruck erwecken, allein durch gymnastische Übungen unter Plexiglaskuppeln in erhöhter Umgebungstemperatur bzw. durch eine Sauerstoff-Behandlung könne - ohne entsprechende Ernährungsbehandlung - eine dauerhafte Gewichtsreduktion erreicht werden.
Die irreführenden Werbeaussagen lauteten beispielsweise wie folgt:
"Wenn Sie volljährig sind und zweimal die Woche für ca 1 ½ Stunden in unser Studio kommen, kann sich Ihre Figur rasch ändern und aus einem molligen Teenager wird eine schlanke Frau."
"Sie möchten keine Hungerkur machen, sondern sich satt essen und trotzdem abnehmen."
Die Beklagte erklärt ihre Methode damit, dass man zweimal wöchentlich ins Studio kommen und das Programm absolvieren müsse, damit man auch dort abnehme, wo man möchte. Unter der Überschrift "Abnehmen-Gewebe straffen-Cellulite beseitigen" wird mit der Figurella-Methode sogar ein wesentlich höherer Umfangverlust bei gleicher Gewichtsabnahme als mit einer Diät versprochen.
Auf diese Art und Weise hat die Beklagte nicht nur auf ihrer Homepage sondern auch in Postwurfsendungen geworben.
Es sei amtsbekannt - so die BAK - dass weder die Aktivsauerstoffbehandlung noch die TPM-Methode zur nachhaltigen Gewichtsreduktion bzw. Figurstraffung beitragen würden. Ohne Ernährungsbehandlung sei eine nennenswerte Gewichtsreduktion nicht möglich. Das Verhalten der Beklagten sei somit wettbewerbswidrig, es liege ein inhaltlich unrichtiges Werbeversprechen vor.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben dem Unterlassungsbegehren- und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren statt und qualifizierten die Werbung mit der Figurella-Methode - ohne dabei ausdrücklich auf eine Ernährungsbehandlung in Form einer Diät hinzuweisen - als irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 Abs 1 Z 2 UWG.
Im Wesentlichen hielt das Berufungsgericht fest, dass der gruppendynamische Effekt zwar zur Gewichtsabnahme und Umfangreduktion beitragen könne, allerdings sei daraus nichts über den wissenschaftlichen und medizinischen Wert der Behandlungsmethode abzuleiten. Die Werbeäußerungen der Beklagten seien für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher derart zu verstehen, dass bei Anwendung der "Figurella-Methode" im Zusammenhang mit einer ausgewogenen Ernährung, jedoch ohne Diät, ein nachhaltiger Gewichtsverlust erreicht werden könne; dies entspreche nicht den Tatsachen, weshalb die inkriminierten Äußerungen irreführend seien.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 14.7.2011, 1 R 34/11t
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KG in Wien