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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln bei Vermögensverwaltung

Der VKI klagte - im Auftrag des BMSK - die "Kapital & Wert Asset Management GmbH" wegen der Verwendung zweier gesetzwidriger Klauseln.

Eine vereinbarte Gebühr bei vorzeitiger Kündigung des Vermögensverwaltungsvertrages "Masterplan Monatssparer"  ist demnach unzulässig - ebenso wie die Übertragung der Vermögensverwaltungsverträge auf die "Wiener Privatbank Immobilieninvest AG".

Eine Klausel, nach der der Unternehmer bei vorzeitiger Kündigung seitens des Anlegers eine monatliche Gebühr auch für die nicht verbrauchte Laufzeit verlangen darf, ist nach dem Urteil des OLG Wien unwirksam, wenn dem Anleger nicht die Konsequenz dieser Gebührenregelung ausreichend vor Augen geführt wird. Ebenso eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Unternehmer einen Vermögensverwaltungsvertrag an "ein österreichisches Kreditinstitut" übertragen darf.

Die WPB Finanzdienstleistungsvertriebs GmbH, ehemals Kapital & Wert (K&W), hatte in den Bedingungen für die Vermögensverwaltung "Masterplan Monatssparer" folgende 2 Klauseln, zu denen der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministers eine Unterlassungsklage einbrachte:

Klausel 1: Wird der Vermögensverwaltungsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit (vgl. Pkt. 1.1. erster Satz) ordentlich oder außerordentlich gekündigt, so hat der Auftraggeber der K&W als Abgeltung für die ausstehende weitere monatliche Gebühr für Vermittlungsleistung (vgl. Pkt. 4.1.) einen sich aus folgender Rechnung ergebenden Prozentsatz des Veranlagungsbetrags sofort zu bezahlen: auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt 4.1.) abzüglich [(auf die Dauer lt. 4.1. fehlende Monate x anzuwendender Faktor (vgl. Pkt. 4.4.)) x (0,0018 x auf die Dauer lt 4.1. fehlende Monate)].

Klausel 2: K&W ist berechtigt, das aus dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages resultierende Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pichten einem österreichischen Kreditinstitut zu übertragen. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass diesem Kreditinstitut zugleich auch alle anderen aufrechten Vermögensverwaltungsvertragsverhältnisse übertragen werden, die K&W mit anderen Auftraggebers zu den vorliegenden Bedingungen abgeschlossen hat.

ad Klausel 1: Die Höhe dieser bereits mit Vertragsabschluss geschuldeten, lediglich auf die Vertragszeit auf Monatsbeträge aufgeteilte Gebühr beträgt bei einer Vertragslaufzeit von zB zehn Jahren insgesamt 7,2 % (Faktor 0,06 x 12 Monate x 10 Jahre), was zuzüglich der (sofort fälligen) Abschlussgebühr von 3,5 % eine Gesamtgebührenbelastung von 10,7 % des Veranlagungsbetrages nach sich zieht. Bei einer 20jährigen Laufzeit ist der Veranlagungsbetrag mit einer Gebühr von insgesamt 14,28 % belastet (Faktor 0,047 x 12 Monate x 20 Jahre = 11,28 zuzüglich Abschlussgebühr von 3 %). Die von der Beklagten gewählten Vorgangsweise, eine relative geringe sofort fällige Abschlussgebühr mit einer marginal erscheinenden laufenden monatlichen Gebühr zu kombinieren, ohne dem Verbraucher die daraus resultierende Gesamtbelastung vor Augen zu führen, ist laut OLG Wien geeignet, die Höhe der im Falle des Vertragsabschlusses auflaufenden Gesamtgebühr zu verschleiern. Bei vorzeitige Vertragsauflösung zu Beginn der Vertragsbeziehung folgt daraus, dass der Verbraucher (bei einer Laufzeit von zB zehn oder 20 Jahren) nunmehr anstelle der - geleisteten - gering erscheinenden Abschlussgebühr von 3,5 bzw 3 % des Veranlagungsbetrages tatsächlich mit einer um ein Vielfaches höheren Belastung von 10,7 bzw 14,28 % konfrontiert ist. Um dem Verbraucher die Konsequenz dieser Gebührenregelung und der daraus resultierenden Kostenbelastung im Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung aufgrund der angefochtenen Klausel ausreichende vor Augen zu führen, bedarf es einer deutlichen Angabe der im Falle des Vertragsabschlusses auflaufenden Gesamtgebührenhöhe. Die Klausel hält daher dem Transparenzgebot von § 6 Abs 3 KSchG nicht stand.

ad Klausel 2: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, nach der der Unternehmer einen Vertrag an einen nicht namentlich genannten anderen Unternehmer übertragen darf, ist unwirksam (§ 6 Abs 2 Z 2 KSchG). Die Beklagte brachte vor, dass derselbe Effekt auch im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme auf der Grundlage des SpaltG durchgeführt werden könne. Das OLG Wien entgegnete diesem Argument, dass dies für jeglichen in der Form einer Kapitalgesellschaft agierenden Unternehmer zutrifft. Dass der Gesetzgeber demgemäss sämtliche Kapitalgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG hätte ausnehmen wollen, vermag selbst die Beklagte ebenso wenig ernsthaft ins Treffen zu führen wie den Standpunkte, gesetzlichen Vorschriften käme im Falle des Aufzeigens einer allfälligen Umgehungsmöglichkeit kein Anwendungsbereich mehr zu.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die außerordentliche Revision hat der OGH zurückgewiesen.

OLG Wien 15.10.2007, 4 R 152/07p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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