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Urteil: Gesetzwidrige Klauseln in Partnervermittlungsvertrag

Das HG Wien beurteilte vier von fünf Klauseln in einem Partnervermittlungsvertrag des Partnervermittlungsinstitutes "for you" als gesetzwidrig.

Der VKI hat - im Auftrag des BMSG - gegen das Partnervermittlungsinstitut "for you" eine Verbandsklage wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in seinen Vertragsformblättern eingebracht.

Die Klausel "Als Kunde ist mir bewusst, dass die Möglichkeiten eines Institutes begrenzt sind und ich erhebe folglich keinen Anspruch darauf, dass die mir bekannt gemachten Partner meinen Vorstellungen bedingungslos entsprechen" beziehe sich explizit auf einen möglichen Gewährleistungsfall und vertosse daher gegen § 9 Abs 1 KSchG, da gerade die Vorstellungen des Verbrauchers die Grundlage des Partnervermittlungsvertrages bilden. Als bedungene Eigenschaft der vertragsgegenständlichen Leistung der Partnervermittlung könne das Fehlen der Vorstellungen des Verbrauchers eine Mangelhaftigkeit der Leistung begründen.

"Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden" widerspräche § 10 Abs 3 KSchG. Der Verbraucher solle darauf Vertrauen können, dass formlose Erklärungen des Unternehmers, die den schriftlich geschlossenen Vertrag abändern oder ergänzen, auch wirklich verbindlich sind.

Einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG begründe die Klausel " Das Institut "for you" darf im Sinne einer erfolgreichen Betreuung Dritte mit der Dienstleistung beauftragen." Einerseits liege das vom Gesetz geforderte Aushandeln im Einzelnen nicht vor, andererseits impliziere die Klausel, dass der Unternehmer seine Vertragspflichten gänzlich an einen im Formblatt namentlich nicht genanten Dritten übertragen könne. Genau dies solle aber durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG verhindert werden.

"Meine Mitgliedschaft erlischt, wenn mein eigenes Verhalten bzw Unkorrektheit dem Institut gegenüber eine Erfolg versprechende Betreuung unzumutbar erschwert. In dieser Klausel sah das Gericht einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, da die Klausel nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und zu unbestimmt sei. Dem Unternehmer werde damit die Möglichkeit eröffnet, ohne Angabe überprüfbarer sachlicher Gründe einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

Keinen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sah das Gericht hingegen in folgender Klausel: "Meine Mitgliedschaft erlischt bei Verletzung der Diskretionspflicht." Da an anderer Stelle in den AGB das Verhalten, welches eine Verletzung der Diskrektionspflicht darstelle, genau umschrieben sei, könne der Verbraucher bei Vertragsabschluss erkennen, wann er mit einem Rücktritt vom Vertrag durch den Unternehmer rechnen müsse. Daher sei § 6 Abs 2 Z 1 KSchG auf die vorliegende Bestimmung nicht anwendbar und scheide eine Verletzung des Transparenzgebotes iSd § 6 Abs 3 KSchG ebenfalls aus.

Gegen den stattgebenden Teil des Urteils hat die Gegenseite Berufung erhoben.

HG Wien, 15.06.2005, 39 Cg 98/04m
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

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