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Urteil: HG Wien zu Reisestornoversicherung ohne Versicherungsbedingungen

Das Handelsgericht Wien stellt klar, dass Versicherungsbedingungen nur dann gelten, wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden. Fehlt eine ausdrücklichre oder konkludente Einbeziehung, dann kommt die Versicherung ohne die Einschränkungen in den Versicherungsbedingungen zustande.

Ein Konsument hatte für November 2002 eine Studienreise nach Südamerika inklusive Reisestornoversicherung gebucht. Nach telefonischer Buchung hatte er eine Buchungsbestätigung unterschrieben.

Nach Erhalt der Reiseinformationen und der darin angeführten notwendigen körperlichen Belastbarkeit unterzog sich der Konsument einer gesundheitlichen Untersuchung. Dabei wurde ihm auf Grund von Herzproblemen von einer Reise abgeraten. Sieben Wochen vor Abflug stornierte der Konsument daraufhin die Reise.

Die Reiseversicherung lehnte eine Leistung für die Stornogebühr ab, da es sich um keine plötzliche schwere Krankheit im Sinn der Versicherungsbedingungen gehandelt habe.

Geschäftsbedingungen (AGB) werden grundsätzlich dann Vertragsinhalt, wenn zumindest deutlich ein Hinweis auf die AGB aufscheint und der Kunde die Möglichkeit hat, die AGB zu erhalten. Im vorliegenden Fall lagen die AGB zwar im Reisebüro auf, ausgehändigt wurden sie dem Konsumenten allerdings nicht.

Eine Aushändigung kann dann entfallen, wenn die AGB in den Vertrag einbezogen werden. AGB bedürfen nämlich zu Ihrer Geltung eines Einbeziehungsaktes. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie zumindest schlüssig zum Vertragsinhalt gemacht werden.

In der Buchungsbestätigung war allerdings nur die Information über eine grundsätzlich mögliche Reiseversicherung enthalten. Dies stellt keine (schlüssige) Willenserklärung für die Einbeziehung der AGB dar. Das HG Wien stellt daher klar, dass die AGB der Reiseversicherung im vorliegenden Fall nicht Vertragsinhalt wurden.

Der Versicherungsvertrag ist daher ohne die in den AGB enthaltenen Bestimmungen zustande gekommen. Dies ist dann anzunehmen, wenn - wie im vorliegenden Fall - versichertes Risiko und Prämie feststehen. Ein Hinweis darauf, dass die Versicherung ausschließlich zu ihren AGB kontrahieren wollte, war nämlich nicht ersichtlich. Somit wurden keine Leistungsbegrenzungen bzw. Risikoausschlüsse im Sinn der AGB vereinbart.

Die Reiseversicherung kann sich somit nicht auf die Einschränkung des versicherten Risikos berufen und muss daher die Stornokosten in Höhe von € 1.380,-- bezahlen.

Eine Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung der Aufklärungspflichten scheidet jedenfalls aus. Unabhängig davon, ob die sonstigen Voraussetzungen zur Begründung eines Schadenersatzanspruches vorliegen, kann eine allfällige Nichtaufklärung über den Inhalt der AGB seitens des Reisebüros mangels Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden sein.

HG Wien 28.7.2006, 1 R 136/05d
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Klageverteter: Dr. Markus Freund

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