Zum Inhalt

Urteil: HG Wien zu Rückkaufswerte Vereinbarung der Sparkassen Versicherung

Das HG Wien beurteilt Vertragsbestimmungen der Sparkassen Versicherung zum Rückkaufswert bei Lebensversicherungen als gesetzwidrig.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSG unter anderem die Sparkassen Versicherung AG wegen intransparenter Bestimmungen in klassischen Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI bleibt nämlich unklar, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klausel:

Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und vor Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen.

Das HG Wien hält fest, dass sich in der Klausel kein Hinweis auf eine Rückkaufswerttabelle findet und auch die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung nicht dargelegt werden. Auch eine später der Polizze beigelegte Rückkaufswerttabelle würde die Klausel nicht transparenter machen. Die im Tarif enthaltenen versicherungsmathematischen Formeln sind für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht nachvollziehbar. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Das HG Wien hält auch vier weitere Klauseln für gesetzwidrig, nach Überweisungskosten auf den Versicherungsnehmer überwälzt werden sollen, und die Wirksamkeit von Erklärungen zu Lsten der Versicherungsnehmer beschränkt bzw. erweitert wird.

Kunden der Sparkassen Versicherung dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

HG Wien 3.4.2007, 17 Cg 29/06f
Volltextservice

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail
unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang