Der OGH beurteilt in seiner Entscheidung insgesamt 13 Vertragsklauseln. Dabei sind vor allem folgende zwei Klauseln zu unklaren Kostenabzügen bzw. Vereinbarungen zur Höhe des Rückkaufswertes betroffen:
1. Ihre Prämien legen wir nach Abzug der Versicherungssteuer gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an, soweit die Prämien nicht zur Deckung der Abschluß- und Verwaltungskosten sowie der Risikoprämien dienen.
2. Der Rückkaufswert der Versicherung entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern er errechnet sich wegen der abgeführten Versicherungssteuer und des angebotenen Versicherungsschutzes sowie der angefallenen Kosten nach Berücksichtigung eines Abschlages (siehe Tabelle im Datenblatt zum jeweiligen Tarif) auf den jeweiligen Fondswert nach tariflichen Grundsätzen.
Der OGH weist darauf hin, dass mittlerweile bereits sechs Urteile des OGH vorliegenden, in denen die Kostenabzugs- und Rückkaufswertklauseln diverser Lebensversicherungen durchwegs als gesetzwidrig beurteilt wurden (Uniqa, Victoria Volksbanken, ÖBV, Aspecta, Generali, Finance Life). Die vorliegenden Klauseln bei der Skandia sind entweder nahezu wortgleich oder vergleichbar. Der OGH weist daher das Rechtsmittel der Skandia unter Hinweis auf die vorliegende ständige einheitliche Rechtsprechung zurück.
Die o.a. 1. und 2. Klausel sind vor allem deswegen gesetzwidrig, weil darin die Gesamtkostenbelastung (insbesondere die Höhe der Abschlusskosten und der Stornoabzüge) nicht offengelegt wird. Mangels Offenlegung kommt der Versicherung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Dies verstößt vor allem gegen die Vorgaben des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG.
Mangels gültiger vertraglicher Grundlage dürfen nach Einschätzung des VKI bei Vorliegen derartiger Klauseln Abschlusskosten und Stornoabzüge nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Eine Orientierung an der gesetzlichen Neuregelung der Rückkaufswerte für Verträge ab dem 1.1.2007 (VersRÄG 2006) auch für Altverträge ist angezeigt. Dabei werden die Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre der Laufzeit aufgeteilt. Diese Verteilungsweise wurde in Östereich bereits gerichtlich bestätigt (vgl. BGHS Wien 28.3.2007, 12 C 1937/05y - siehe VR-Info 5-2007).
Bei bereits rückgekauften und prämienfreigestellten Verträgen besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegenüber der Versicherung. Bei Rückkäufen können Ansprüche jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Rückkauf geltend gemacht werden. Bei Prämienfreistellungen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem vereinbarten Leistungszeitpunkt. Das Urteil kann sich aber auch auf alle noch laufenden Altverträge auswirken, die erst in Zukunft vorzeitig gekündigt oder prämienfrei gestellt werden.
Bei den übrigen Klauseln handelt es sich zum Teil um solche, die schon Gegenstand der o.a. anderen Urteilen des OGH zu Lebensversicherungen waren: Es geht darin um Kostentragungsregeln bei der Überweisung der Versicherungsleistung, um Regelungen zur Wirksamkeit von Erklärungen der Versicherung und um Ermächtigungen zur Änderung von Versicherungsbedingungen.
Schließlich sind noch folgende Klauseln mit Haftungsfreizeichnungen oder einseitigen Leistungsänderungen Gegenstand der OGH Entscheidung:
Investmentfondsanteile sind Wertpapiere, deren zukünftige Werte und Erträge ungewiß sind und deren Wert auch Null annehmen kann. Die Skandia Leben AG kann daher im Falle von für Sie ungünstigen Wertentwicklungen Ihrer Investmentfonds nicht in Anspruch genommen werden. Haftungs- und Schadenersatzausschluß gelten auch für Gemanagte Portfolios.
Weder die Skandia Leben AG noch der Vermittler haften für eine bestimmte Entwicklung des einzelnen Investmentfonds bzw. Ihres aktuellen Fondswertes und daher sind aus dem Grunde des Kaufes einer Fondsgebundenen Lebensversicherung von der Skandia Leben AG sowie insbesondere wegen der Wertentwicklung der einzelnen Investmentfonds bzw. Ihres aktuellen Fondswertes sämtliche Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gegenüber der Skandia Leben AG, dem Vermittler sowie gegenüber dem von der Skandia Leben AG beauftragten Portfoliomanager ausgeschlossen.
Sämtliche Säumnisfolgen treten nicht ein, falls Skandia an der vertragsgemäßen und zeitgerechten Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen durch Umstände gehindert ist, die nicht auf grobes Verschulden von Skandia zurückzuführen sind oder aus Umständen resultieren, die nicht von Skandia zu vertreten sind (z.B. Elementarereignisse). Dies gilt für sämtliche Verpflichtungen der Skandia, die aus der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung entstehen können, wie insbesondere Gewährleistung und Schadenersatz.
Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produktes vorgesehenen Garantiefonds - aus welchen Gründen auch immer - für die Skandia Leben AG nicht mehr verfügbar sind.
Die drei Freizeichnungsklauseln verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 KschG. In der letzten Klausel ist ein einseitiger Leistungsänderungsvorbehalt enthalten, welcher gegen die §§ 6 Abs 2 Z 3 und 6 Abs 3 KSchg sowie gegen § 879 Abs 3 ABGB verstößt.
Mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde die Revision auch hinsichtlich dieser Haftungsfreizeichnungs- und Leistungsänderungsklauseln zurückgewiesen.
OGH 20.6.2007, 7 Ob 82/07w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien