Nach dem Erstbezug im Jahr 1.10.1995 mieteten die Mieter eine nicht sanierte Genossenschaftswohnung am 31.10.2002 an. Mit 31.12.2006 kündigten die Mieter die Wohnung. Anlässlich der Rückgabe der Wohnung wurde an diversen Bestandteilen Mängel bzw Schäden festgestellt. Die Wohnungssanierung wurde von der Genossenschaft vorgenommen und die Sanierungskosten wurde den Mietern teilweise in Rechnung gestellt. Für die Sanierung einer beschädigten Türzarge, die Neuverlegung von Teppichen, die Neutapezierung und Malerei der Wände und eine Neuverfliesung nahm die Genossenschaft eine Gebrauchstauglichkeit dieser Wohnungsbestandteile von 40 Jahren und einen Abzug für einen abgewohnten Betrag für 50 Monate an. Davon ausgehend wurde den Mietern vom den gesamten Sanierungskosten ohne Berücksichtigung eines von den ausführenden Firmen gewährten Preisnachlasses von 25% - ein Betrag von € 3.808,86 verrechnet und vom zurückzuzahlenden Finanzierungsbeitrag in Abzug gebracht.
Unter Abtretung des Anspruches klagte der VKI im Auftrag des BMSK auf Rückerstattung des einbehaltenen Finanzierungsbeitrages.
Nach dem BG Donaustadt müsse sich die Mieterin der gegenständlichen Wohnung Beschädigungen und Gebrauchsspuren nur insoweit zurechnen lassen, als sie über die gewöhnliche Abnutzung hinaus gingen. Im gegenständlichen Fall sei von einer übermäßigen Abnutzung durch die Mieter auszugehen. Bei den Instandhaltungsbeträgen sei allerdings zu berücksichtigen, dass vor Ablauf der Gebrauchstauglichkeit die beklagte Genossenschaft einen Neuzustand erhalte, sodass ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen sei.
Im gegenständlichen Fall sei von einer Beschädigung von Wänden, Böden, Fliesen und Türzarge durch die Mieter auszugehen. Hinsichtlich der Gebrauchsdauer sei aber unter Berücksichtigung des Erstbezugsdatums nicht ein Abzug von nur 50 Monaten, sondern von 135 Monaten anzunehmen. Weiters müsse beim Neupreis ein der Genossenschaft gewährter Preisnachlass den Mietern weiter gegeben werden.
Hinsichtlich der beschädigten Türzarge sei eine realistische Gebrauchstauglichkeit von 20 Jahren anzunehmen, bei Teppichen 15 Jahre, bei Tapeten 15 Jahre, bei Wandmalerein 10 Jahre und bei Verfliesungen 20 Jahre. Hinsichtlich der Malerei müsse daher von den Mietern kein Ersatz mehr geleistet werden.
An aliquoten Sanierungskosten seien daher unter Berücksichtigung der gewährten Preisnachlässe der ausführenden Firmen, einer Gebrauchsdauer von 135 Monaten und den kürzer angenommenen Nutzungsdauern von 10 bis 20 Jahren je nach Wohnungsbestandteil nur € 996,32 anzunehmen. Der darüber hinausgehende Betrag von € 2.812,54 sei von der Genossenschaft zu Unrecht einbehalten worden.
Den Einwand der Beklagten, dass aufgrund des Todes eines Mitmieters nur der halbe Finanzierungsbeitrag gemäß § 17 WGG geltend gemacht werden könne, verneint das Gericht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
BG Donaustadt, 8 C 1356/07m
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien