Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO können sich die in § 29 KSchG legitimierten Verbände (also etwa der VKI) Ansprüche von Verbrauchern abtreten lassen und einklagen; diese Verbandsmusterklagen sind insoweit privilegiert, als - unabhängig vom Streit-wert - Rechtsmittelbeschränkungen wegfallen. Man kann so insbesondere eine interessante Rechtsfrage im Verbraucherrecht so bis zu OGH bringen. Das ist der einzige Weg, um in Verbraucherrechtssachen (mit oft geringen Streitwerten) eine österreichweit einheitliche Judikatur sicherzustellen. Das dient der Rechtssicherheit (also Konsumenten wie Unternehmern) und auch der Entlastung der Gerichte.
In den Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung findet sich nun die Klausel: "Versicherungsansprüche können erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach endgültig festgestellt sind."
Der VKI ließ sich dennoch - strittige - Deckungsansprüche eines Versicherungsnehmers gegen die Versicherung abtreten und brachte eine Verbands-musterklage ein. In zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen: Das vertraglich vereinbarte Zessionsverbot wirke auch gegenüber dem Zessionar - der VKI könne den Anspruch daher nicht wirksam einklagen.
Wir hielten dem entgegen, dass ein umfassendes Zessionsverbot gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend und unwirksam sei; damit werde nämlich eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Verbandsmusterklage ausgehebelt. Das OLG Wien trennt das Interesse des Versicherungsnehmers vom Interesse des Verbandes an einem Musterprozess und sieht die Interessen des Versicherungsnehmers nicht benachteiligt.
Wir haben dagegen Revision an den OGH erhoben. Mit guten Argumenten und dem Verweis auf eine jüngst dazu ergangene OGH Entscheidung:
In den AGB eines Handelsunternehmens war folgende Klausel vereinbart worden: "Eine Abtretung von Ansprüchen gegen Firma X an Dritte ist für den Kunden ausgeschlossen."
Der OGH hat diese Klausel für unwirksam im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen, eben weil das Zessionsverbot eine Verbandsmusterklage hindern würde. Das erscheine - auch im Sinne des allgemeinen Schutzes von Verbraucherinteressen - sachlich nicht gerechtfertigt.
AGB Versicherung
OLG Wien 18.12.2006, 4 R 204/06h
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Klagevertreter: Brauneis, Klauser, Prändl, Rechtsanwälte GmbH, Wien
AGB Handelsunternehmen
OGH 11.12.2006, 7 Ob 201/05t
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Klagevertreter: RA Dr. Walter Reichholf, Wien