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Urteile: Erfolge gegen Kostenfallen im Internet

Die Gebrüder Schmidtlein GbR wurde vom Landgericht Darmstadt wegen intransparenter Preisgestaltung zu einer Vertragsstrafe verurteilt. Die Wettbewerbszentrale hat weitere Unterlassungsklagen eingereicht.

Wegen irreführender Angebote im Internet erwirkte die deutsche Wettbewerbszentrale jüngst ein beispielgebendes Urteil - das Landgericht Darmstadt verurteilte die Gebrüder Schmidtlein GbR zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 24.000,-- € (Urteil vom 08.05.2007, Az. 12 O 532/06 - nicht rechtskräftig).

Das Unternehmen bot auf zahlreichen Internetseiten (z. B. www.sms-heute.de , www.klingeltoene-heute.de , www.wohnen-heute.de ) Leistungen an, die nicht als kostenpflichtige Dienste erkennbar waren. Nach Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale wegen intransparenter Preisgestaltung und Abgabe einer Unterlassungserklärung mit drohender Vertragsstrafe von 2.000,-- € je Verstoß war das Unternehmen wiederholt mit derart unlauteren Angeboten aktiv, so dass die Wettbewerbszentrale erfolgreich die Zahlungsklage erhoben hat.

"Durch derartige undurchsichtige Angebote besteht die Gefahr, dass das Vertrauen in den Online-Handel geschwächt wird", so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg. "Das bewirkt eine Verschiebung des Wettbewerbs zu Lasten der seriösen Anbieter."

Gegen vier weitere Unternehmen hat die Wettbewerbszentrale aufgrund ähnlicher Sachverhalte von intransparenter und irreführender Werbung Klage eingereicht:

· Internetservice AG (Rotkreuz, Schweiz) (www.lebensprognose.com),

· VitaActive Ltd., Großbritannien (www.lebenserwartung.de , www.iq-fight.de )

· Genealogie Ltd., Großbritannien (www.genealogie.de )

· Netcontent Ltd., Großbritannien (www.routenplaner-server.com , www.kochrezepte-server.com , www.grafik-archiv.com etc.).

Auch bei diesen Anbietern sei für den Nutzer nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handle.

In Österreich hat der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministers Buchinger Unterlassungsklagen nach § 14 UWG (Irreführung), § 28a KSchG (Verstoß gegen Informationspflichten und Rücktrittsrechte im Fernabsatz) und § 28 KSchG (Verwendung unzulässiger AGB) gegen mehrere weitere Internetfirmen eingebracht, die mit "Gratis"Angeboten warben, dann aber die Konsumenten mit Rechnungen für kostenpflichtige Dienstleistungen überraschten.

Es handelt sich um:

Schmidtlein GbR (diverse Webseiten):Verfahren des HG Wien, 39 Cg 61/06y - die Verhandlung wurde geschlossen, das Urteil ergeht schriftlich.Beanstandet wurde die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Vertragsklauseln.

Verimount (simsen.de; firstload.de): die Firma hat eine Unterlassungserklärung abgegeben, und sich damit verpflichtet, die Verwendung unzulässiger AGB zu unterlassen.

Funquadrat GmbH (simsio.de): positives Urteil vom 7.12.2006, 24 Cg 124/06k des LG Wr.Neustadt das Verfahren ist derzeit in der 2. Instanz anhängig. Beanstandet wurde irreführende Preiswerbung und die Verwendung gesetzwidriger Vertragsklauseln.

Opulentia EDV- Dienstleistungs GmbH, bzw deren Geschäftsführer (probenzauber.de, probenzauber.at): Beanstandet wurden irreführende Werbung und die Verwendung unzulässiger AGB, in beiden Verfahren verpflichtete sich die Beklagte zur Unterlassung, die Opulentia GmbH befindet sich jedoch mittlerweile im Konkurs.

IS Internet Serive AG /vormals Xentria AG (testcars.de u.a.) - beanstandet wurde irreführende Werbung, das HG Wien erließ am 9.3.2007 ein Versäumungsurteil, gegen das die Beklagte allerdings Widerspruch erhob- das Verfahren ist anhängig. Gegen die IS Internet Service AG laufen in Frankfurt am Main strafrechtliche Ermittlungen, das Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt lautet:7580 Js 245179/06.

Für zahlreiche Konsumenten, die sich mit Mahnungen dieser und weiterer Internetfirmen konfrontiert sahen, wurde von der VKI-Beratung interveniert.

Klagevertreterin in allen Fällen (VKI): Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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