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Zahlscheingebühren auf dem Prüfstand

Am 1.11.2009 ist das Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Nach § 27 Abs 6, 2.Satz ZaDiG ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes unzulässig. Die in Österreich weit verbreiteten "Zahlscheinentgelte" sind daher seit 1.11.2009 rechtswidrig. Der VKI hat - im Auftrag des BMASK - zunächst vier Mobilfunkanbieter abgemahnt, die Verwendung der entsprechenden Klauseln zu unterlassen.


Es war die Mobilfunk-Branche, die vor Jahren ihre Kunden mit "Strafgebühren" für Zahlscheinzahler dazu gezwungen hat, Einzugsermächtigungen zu erteilen. Der VKI ging - wegen heftiger Kundenproteste - gegen diese Gebühr bei mobilkom vor und hat die seinerzeitige Verbandsklage beim OGH verloren (4Ob50/00g) . Seither hat sich diese Unsitte auf viele Branchen ausgedehnt und die Kosten für die Zahlscheinzahlung sind auch Schritt für Schritt erhöht worden.

Während man aber bei einer Haushaltsversicherung, bei der Miete oder bei Abonnements in der Regel wiederkehrend gleich hoche Beträge bezahlt, sind die monatlichen Abrechnungen gerade beim Mobilfunk verschieden hoch. Es gibt immer wieder Beschwerden von Kunden über Rechnungsposten, die zu Unrecht verrechnet werden (Mehrwert-SMS, exorbitante Daten-Roaming-Gebühren, ...). Der Kunde kann Einspruch erheben und sogar die Schlichtungsstelle bei der RTR anrufen; doch über die Einzugsermächtigung hat sich der Mobilfunker jedenfalls bereits einmal am Konto des Kunden bedient. Der Kunde kann zwar Widerspruch gegen den Einzu erheben und bekommt den Betrag rückgebucht, doch er hat jedenfalls einen erheblichen Aufwand.

Dazu kommt, dass - wieder sind die Mobilfunk-Unternehmen an der Spitze der Entwicklung - immer mehr Unternehmen für ihre Kunden nur noch eine "virtuelle Rechnung" (siehe Verweis unten) bereit halten. Verständigung via SMS oder e-Mail; die detaillierte Rechnung findet man aber nur mehr am Server des Unternehmers. Damit wird letztlich jenen unseriösen Unternehmen Vorschub geleistet, die etwa unberechtigt Mehrwert-SMS (oft in geringer Höhe) verrechnen und deren Rechnungsposten bei nur noch oberflächlicher Kontrolle nicht auffallen.

Der deutsche BGH hat eine Judiktaur - insbesondere zu Bankgebühren - entwickelt, die - aus Gründen der Markttransparenz - Einzel-Entgelte für typische Vertragsleistungen verbietet. Dieser Aufwand muss im Grundpreis einkalkuliert sein. Dieser Grundpreis ist dann im Wettbewerb auch vergleichbar. Diesem Gedanken folgt nun auch der Gesetzgeber.

Die Zahlungsdienste Richlinie (RL 2007/64/EG) sieht daher in Art 52 Abs 3 vor: Der "Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermäßigung anzubieten. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Recht auf Erhebung von Entgelten untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern."

Der österreichische Gesetzgeber hat davon erfreulicherweise in § 27 ZaDiG Gebrauch gemacht:
"Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung anzubieten. Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig."

Der VKI hat daher - im Auftrag des BMASK - vier Mobilfunkunternehmen (mobilkom, T-Mobile, Hutchinson 3 und orange) wegen der Verwendung entsprechender Klauseln abgemahnt und für den Fall einer Verweigerung einer Unterlassungserklärung die Verbandsklage angedroht.

Den Medien ist zu entnehmen, dass von Unternehmerseite die Regelung im ZaDiG kritisiert wird; man hört, dass man versuchen will, das Gesetz rasch wieder zu ändern. Das wäre aber ein Novum: Man setzt aus guten (Konsumentenschutz-)Gründen ein Gesetz in Kraft und kaum soll es Wirkung entfalten soll es - wenige Tage nach Inkraft-Treten - wieder abgeschafft werden?

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