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Bank trägt Risiko bei gefälschten Überweisungen

VKI hat bereits 2002 die Rechtslage geklärt

Verbandsklagen des VKI bringen Konsumenten positive praktische Auswirkungen.

 

Eine neue Form des Betrugs sorgt für Aufregung. Ein (noch) unbekannter Täter hat sich offenbar die Kontoverbindungen (Bank/BLZ/Kontonumer) sowie die Unterschrift von Rechtsanwälten und Ärzten besorgt, über die Weihnachtsfeiertage Überweisungen vom Konto der Opfer an seine eigenen Konten gefälscht und in Selbstbedienungsboxen von Banken eingeworfen. Inzwischen soll es über 150 Geschädigte mit einem Schadensvolumen von über 40.000 Euro geben. Für die Opfer stellt sich die Frage, wer den Schaden zu tragen hat: Der Kontoinhaber oder die Bank. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) stellt klar: Die Bank trägt das Risiko des Missbrauchs. Der Beweis des Missbrauchs ist bei guten Fälschungen aber aufwändig.

OGH gab VKI Recht

Das war nicht immer so. Noch vor 2002 hätte das Risiko der Kunde zu tragen gehabt. Doch gegen diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken ist der VKI - im Auftrag des BMSGK - mittels Verbandsklage vorgegangen. Und bekam im Jahr 2002 vom Obersten Gerichtshof (OGH) Recht: Die Überwälzung des Fälschungsrisikos auf den Kunden sei sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend. Fälschungen seien nicht zu vermeiden, denn der Kunde könne schwerlich seine Unterschrift "geheim halten". Die Fälschung verhindere das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags. Das Risiko der Bank sei durch das Entgelt der Kunden (Überweisungskosten, Kosten für Girokonten etc) abgegolten, letztlich könne das Risiko auch durch eine Versicherung abgedeckt werden.

Positive Auswirkungen für Konsumenten

"Wie der vorliegende Fall zeigt, haben die Verbandsklagen des VKI gegen gesetzwidrige Vertragsklauseln für viele Konsumenten immer wieder und so auch hier durchaus praktische positive Auswirkungen", freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter der VKI-Rechtsabteilung, über die Klarstellung der Rechtslage durch den OGH.

Beweis des Missbrauchs aufwändig

So weit das für Bankkunden erfreuliche OGH-Urteil. Doch bevor sich die Frage stellt, wer für Missbrauch haftet, stellt sich die Frage, wer beweisen muss, dass ein Missbrauch vorliegt. Die Bank teilt via Kontoauszug dem Kontoinhaber die Buchung mit. Wenn dieser nicht binnen sechs Wochen Widerspruch erhebt, gilt die Buchung als genehmigt. Der OGH hat aber klargestellt, dass ein solches Saldoanerkenntnis nur deklarative Wirkung hat. Muss also bei einem Widerspruch innerhalb der sechs Wochen die Bank beweisen, dass der Auftrag erteilt wurde, dann muss nach einem Saldoanerkenntnis der Kunde den Beweis antreten, dass der Auftrag nicht von ihm stammt. Wenn nun ein Beleg vorliegt, auf dem die Unterschrift des Kunden gut gefälscht wurde, dann kann - im Streitfall - nur ein Sachverständiger Klärung schaffen. Dies ist zumindestens aufwändig und lästig. Um solche Nachteile zu vermeiden, gibt der VKI Konsumenten folgende Tipps:

Verwenden Sie als bankmäßige Unterschrift eine andere Form, als im normalen Geschäftsleben. (Beispielsweise für die Bank: "Max Muster", sonst: nur "Muster").

Lassen Sie nie Durchschriften von Überweisungen an Selbstbedienungs-Boxen liegen.

Kontrollieren Sie Kontoauszüge sofort auf nicht plausible Buchungen und erheben Sie dagegen schriftlich und eingeschrieben Widerspruch.

SERVICE: Geschädigten Verbrauchern stehen Experten des VKI  von Montag bis Freitag von 9 bis 15 Uhr an folgender Hotline zur Verfügung: 0900 940 024 (max € 1,09 je Minute)

 

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