Wien (BMSK) - Mit der letzten OGH Entscheidung gegen die Allianz Versicherung gibt es nun gegen alle großen Lebensversicherer rechtskräftige Urteile. KonsumentInnen können sich darauf berufen, wenn Sie ihren zwischen dem 1.1.1994 und 31.12.2006 abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag vorzeitig auflösen und der Rückkaufswert zu gering ist", informiert Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger.
Die Verhandlungen der Konsumentenschützer mit den Versicherern hatten mit 1.1.2007 zu einer Gesetzesänderung geführt: Bei allen ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Lebensversicherungen muss die Provision des Vermittlers auf einen Zeitraum von zumindest 5 Jahren gleichmäßig verteilt werden. Dadurch ist gewährleistet, dass dem Kunden im Fall einer Kündigung von Anfang an ein angemessener Rückkaufswert zur Verfügung steht.
Bei fast allen Verträgen, die zuvor abgeschlossen und gekündigt oder prämienfrei gestellt wurden, weigerten sich die Versicherer jedoch die Rückkaufswerte zu erhöhen, weswegen Konsumentenschutzminister Erwin Buchinger den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit Klagen gegen 15 Lebensversicherer beauftragt hatte.
Zwtl.: 80 rechtswidrige Klauseln
"Nun steht es fest: Von den über 80 verschiedenen Klauseln, die wir in den Verfahren gegen die 15 Unternehmen als gesetzwidrig eingestuft haben, haben wir keine einzige verloren. Die Entscheidungen betreffen sowohl die klassische Er- und Ablebensversicherung als auch fondsgebundene Versicherungen", zieht Buchinger Bilanz. "Kündigen sollte man eine Lebensversicherung dennoch nur im äußersten Notfall, weil erst die lange Veranlagungsdauer zu guten Ergebnissen führt", rät der Konsumentenschutzminister.
Zwtl.: BMSK unterstützt KonsumentInnen
Um KonsumentInnen konkret zu unterstützen, hat das BMSK darüber hinaus den VKI beauftragt, Ansprüche betroffener VerbraucherInnen geltend zu machen. Fast 1000 Ansprüche wurden bis jetzt geprüft und für die KonsumentInnen interveniert.