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Info: VKI gegen Klauseln bei Premiere

Der VKI geht - im Auftrag der AK Vorarlberg - erfolgreich gegen gesetzwidrige Klauseln des Pay-TV-Kanals Premiere vor.

Der VKI war im Auftrag der AK Vorarlberg gegen zahlreiche Vertragsklauseln der Premiere Fernsehen GmbH vorgegangen. Zu 16 Klauseln verpflichtete sich Premiere in einem gerichtlichen Vergleich, diese nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen.

Folgende Klauseln darf Premiere nicht mehr verwenden, bzw sich darauf auch nicht berufen:

1. Premiere behält sich vor, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle sowie die Nutzung der einzelnen Kanäle zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verändern.

2. Hat der Abonnent die Beschädigung oder den Verlust nicht zu vertreten, stehen ihm aber aus der Beschädigung oder dem Verlust, Ansprüche gegen Dritte zu, muss er diese geltend machen und das Erlangte an Premiere abführen.

3. Bei telefonischer Bestellung der einzeln abrufbaren Programme ist Premiere berechtigt, für den Bestellvorgang eine Verwaltungsgebühr einzuheben.

4. Wird eine Banklastschrift durch einen vom Abonnenten zu vertretenden Umstand zu Unrecht zurückgerufen, kann Premiere vom Abonnenten den Ersatz der entstandenen Kosten (Bankspesen zzgl einer Bearbeitungsgebühr von mind. € 5,-- pro Rückruf) verlangen.

5. Sollte der Abonnent Programmgebühren auf andere Weise bezahlen, fällt pro Zahlung ein angemessenes Verwaltungsentgelt (mind. € 1,45) an.

6. Ist der Abonnent mit einer monatlichen Abonnementgebühr oder mit einer sonstigen Zahlung in Höhe von mindestens € 6,- im Rückstand, kann Premiere die Programmlieferung einstellen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen (zB der PREMIERE DIREKT und PREMIERE VOLL-EROTIK Programme) verweigern.

7. Unabhängig davon, ob Premiere den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflöst, werden im Falle des Verzuges alle künftigen Monatsentgelte bis zum nächsten möglichen Kündigungsendtermin für den Abonnenten, abzüglich einer Abzinsung von 5%, sofort zur Zahlung fällig.

8. Der Abonnent ist bei Zahlungsverzug außerdem verpflichtet, Premiere die angemessenen Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie die tarifmäßigen Kosten für das Einschreiten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

9. Premiere kann die vom Abonnenten monatlich zu zahlenden Beträge aufgrund von Veränderungen der Lizenzkosten für die im Rahmen des Abonnements ausgestrahlten Programme, von behördlich festgesetzten Tarifen, Gebühren oder Steuern, die sich auf die Kosten der Ausstrahlung der im Rahmen des Abonnements gesendeten Programme auswirken, anpassen, soweit diese Veränderungen unabhängig vom Willen von Premiere eintreten.

10. Wird die Unterbrechung innerhalb von 7 Kalendertagen behoben, haftet Premiere für den Programmausfall nicht.

11. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass die genannten Daten - mit Ausnahme der Daten über seine Bankverbindung - zu Zwecken der Vertragsabwicklung und zu Marketingzwecken auch an Dritte übermittelt werden.

12. Die beim Abruf anfallenden Telefongebühren (idR eine Einheit im Ortstarif) werden im Rahmen der Telefonabrechnung vom Abonnenten getragen.

13. Der Abonnent ist damit einverstanden, dass Premiere diese Daten zu Zwecken der Vertragsabwicklung sowie zu Marketingzwecken auch an Dritte weitergibt.

14. Ein wichtiger Grund ist für Premiere insbesondere die Einstellung des Sendebetriebs, die Änderung technischer Standards sowie die Änderung des Verschlüsselungssystems, qualifizierter Zahlungsverzug des Abonnenten im Sinne von Punkt 3.6.

15. Premiere behält sich vor, bei einer Änderung/Umstrukturierung des Programmangebots die Abonnementgebühren in angemessenem Umfang zu ändern.

16. Änderungen und Ergänzungen des Abonnements bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Bei der folgenden Klausel war Premiere nicht vergleichsbereit, sie wurde mittels Urteil entschieden und als gesetzwidrig beurteilt:

"Hiermit abonniere ich ....

- Premiere Komplett 12 Monats-Abo EUR 43,-- pro Monat

- Premiere Super 12 Monats-Abo EUR 30,-- pro Monat

Laufzeiten: Jedes Abonnement hat eine unbefristete Laufzeit. Die Abonnements können unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten erstmals zum Ablauf der ersten 12 Monate schriftlich gekündigt werden, danach unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ablauf eines halben Jahres."

Das OLG Wien hält zunächst fest, dass bei Verträgen mit derartigen regelmäßigen Leistungen und einer vom Unternehmer aus Rentabilitätsüberlegungen gewünschten Mindestdauer des Vertrages folgende Konstruktionen denkbar sind:

1. Es wird ein befristetes Vertragsverhältnis vereinbart. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen, der Vertrag erlischt nach Ablauf der Frist automatisch.

2. Es wird ein befristetes Vertragsverhältnis mit einer Verlängerungsautomatik vereinbart.

3. Es wird ein unbefristetes Vertragsverhältnis vereinbart, wobei eine Kündigung erst nach einer Mindestlaufzeit möglich ist.

Die von Premiere Fernsehen gewählte Formulierung vermischt Elemente eines durch Zeitablauf erlöschenden Vertrages mit jenen eines unbefristeten Vertrages mit einer Mindestlaufzeit (also die Varianten 1 und 3). Bei der optischen Gestaltung des Vertragsformulars konzentriert sich der Blick eines Verbrauchers auf die anzukreuzende Auswahl "Premiere Komplett, Premiere Super, ...", weil für ihn primär der Inhalt und Preis des Pay-TV Programms interessant ist. Die verwendete Bezeichnung 12 Monats-Abo wird vom typischen Verbraucher als befristeter Vertrag verstanden, der nach Ablauf der Zeit automatisch endet. Erst im unteren Bereich des Formulars scheint die Information über die Laufzeiten auf. Durch die widersprüchliche Vermischung der beiden Vertragstypen bleibt der Verbraucher über die Art der Beendigung und damit über die Dauer des Vertragsverhältnisses und über das Ausmaß seiner Zahlungsverpflichtung im Unklaren. Die gegenständliche Formulierungen verstoßen daher gegen die Vorgaben des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG.

Der oben erwähnte gerichtliche Vergleich beim HG Wien bezog sich auf 16 andere Klauseln, unter anderem auf Klauseln zu Leistungsänderungen und Preiserhöhungen und zu unbestimmten Kostenregelungen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 29.11.2005, 4 R 295/05i
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien

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