"Im Streit wegen intransparenter Rückkaufswerte von Lebensversicherungen hat erstmals das Oberlandesgerichtes Wien Entscheidungen im Sinn der Konsumenten gefällt. Vertragsbestimmungen der Uniqa Personen Versicherung, der Victoria Volksbanken Versicherung und der Österreichischen Beamtenversicherung sind demnach intransparent und somit gesetzwidrig. Ein Urteil mit im Wesentlichen gleicher Begründung erging in einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien gegen die Zürich Versicherung. Damit haben wir mit unserer Rechtsmeinung auch recht bekommen", erklärte Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek. ****
Das Konsumentenschutzministerium beauftragte den VKI, insgesamt 12 Lebensversicherungen wegen unklarer Regelungen zum Rückkauf zu klagen. Vielen Konsumenten war nicht bewusst, dass sie im Fall einer vorzeitigen Beendingungen ihrer Lebensversicherung einen großen wirtschaftlichen Verlust erleiden, weil die Vermittlungsprovisionen (oft in Höhe von einer Jahresprämie) gleich bei Vertragsbeginn abgezogen werden.
Das Handelsgericht hatte dem Konsumentenschutz bisher in allen wesentlichen Fragen Recht gegeben. Die Versicherungen hatten dagegen berufen. In einigen Vertragsbestimmungen wurde nur darauf hingewiesen, dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht und nach dem Tarif unter Berücksichtigung von Abschlägen und Kostenabzügen und der Risikoprämie errechnet wird.
"Derartige Formulierungen stellen nach dem Oberlandesgericht Wien keine deutliche Aufklärung über die Nachteile im Fall einer vorzeitigen Auflösung einer Lebensversicherung dar. Daher entsprechen sie nicht dem Konsumentenschutzgesetz", betonte Dolinschek. Das OLG Wien weist auch darauf hin, dass Informationen in der Polizze selbst nicht ausreichen um die Intransparenz derartiger Rückkaufsbestimmungen zu sanieren.
Im Fall der Rechtskraft bedeuten die Urteile, dass sich die Versicherungen bei künftigen Rückkäufen nicht auf die intransparenten Klauseln berufen dürfen und die Versicherungsnehmer daher mehr ausbezahlt bekommen müssten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
"Ich habe daher den VKI sofort beauftragt, auf Wunsch der Versicherungsnehmer die Schäden bei einem raschen Rückkauf von Lebensversicherungen abzuschätzen und gegenüber den Versicherungen geltend zu machen", schloss der Staatssekretär.