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Dolinschek: Zinsrundungsklausel der Allgemeinen Bausparkasse zum Nachteil der Bankkunden gesetzwidrig

Weiterer Erfolg unseres efektiven Konsumentenschutzes

Wien (OTS) - "Die Allgemeine Bausparkasse verwendete bis zum Jahr 2000 eine Vertragsklausel, nach der es bei Zinsanpassungen immer zu einer Aufrundung zum Nachteil der Konsumenten kam. Wir haben von Anfang an die Zulässigkeit dieser Klausel bezweifelt und daher die Klage eingebracht. Es freut mich daher, dass das Gericht nunmehr der Argumentation des Konsumentenschutzes recht gegeben hat und wir einen weiteren Erfolg für die Konsumenten erreichen konnten", so Konsumentenschutzsstaatsekretär Sigisbert Dolinschek. ****

Der Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums beim Oberlandesgericht Wien einen Streit um eine Aufrundungsklausel der Allgemeinen Bausparkasse gewonnen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Allgemeine Bausparkasse verwendete bis zum Jahr 2000 eine Vertragsklausel, nach der es bei Zinsanpassungen immer zu einer Aufrundung kam. Der jeweilige Zinssatz wurde ausgehend von einem Kapitalmarktparameter und unter Berücksichtigung eines Aufschlages ermittelt. Das Ergebnis wurde auf den nächsten vollen Achtelprozentpunkt aufgerundet.

Das Konsumentenschutzministerium bezweifelte die Zulässigkeit dieser Klausel und beauftragte den VKI mit der Klage gegen die Bank, da eine Abrundung nicht vorgesehen war und sich die Klausel daher nur einseitig zu Lasten des Kunden auswirken konnte.

Das OLG Wien verwies darauf, dass sich eine derartige Klausel auch dann einseitig zu Lasten des Kunden auswirkt, wenn es zu keiner "Aufrundungsspirale" - also zu keinem größeren Zinssschaden - kommt. In welchem Ausmaß sich die Klausel im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, ist nämlich belanglos. Es ist für die Beurteilung auch nicht ausschlaggebend, ob auch bereits der Ausgangszinssatz nach dieser Formel berechnet wird. Die Klausel verstößt jedenfalls gegen das Konsumentenschutzgesetz. Ähnliche Klauseln bei Fremdwährungskrediten hatte der OGH bereits 2004 als unzulässig beuteilt. (Schluß)

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