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Dolinschek zu Zinsstreit: OGH gibt VKI Recht - großer Erfolg für Konsumentenschutz

Zinsanpassungsklauseln aus den Neunzigerjahren sind gesetzwidrig und können durch neue Zinsgleitklauseln ersetzt werden.

Wien (BMSG/STS) - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun eine der letzten offenen Fragen im Streit um überhöhte Kreditzinsen in einem Musterprozess, den das Konsumentenschutzressort angestrengt hat, entschieden: "Die Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshof deckt sich voll mit der unseres Ressorts. Ich glaube, dass wir damit einen schönen Erfolg für die Konsumenten in unserem Land erringen konnten. Damit hat der OGH erstmals die Methode der Zinsnachrechnung durch den VKI als geeignet angesehen, diese Altkredite zu überprüfen", freut sich Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek.

"Jene Banken - BAWAG, einzelne Institute im Raiffeisen- und Volksbankensektor - die nach wie vor die Zurückzahlung zuviel kassierter Zinsen verweigern, sollten im Lichte dieser Entscheidung des OGH ihre Haltung nun endgültig und rasch überdenken und Ersatz leisten. Wir werden so lange nicht locker lassen, bis die Kunden wieder zur ihrem Recht und vor allem wieder zu ihrem Geld kommen", fordert Dolinschek. Er konstatierte ansonsten den Banken auch einen schweren Imageschaden, da die Banken sonst Gefahr liefen, sich über die Rechtsmeinung des OGH hinwegzusetzen.

An die Stelle einer gesetzwidrigen Zinsanpassungsklausel kann - nach den Grundsätzen der Vertragsergänzung - durchaus die von den Banken nach 1.3.1997 verwendete Zinsgleitklausel treten, weil diese sehr wohl auf Elemente des Geld- und Kapitalmarktes abstellt und zwar auf das ungewichtete Mittel von Sekundärmarktrendite (SMR) und VIBOR (EURIBOR).

Zwar hat der OGH aus formalen Gründen - der OGH ist keine Tatsacheninstanz - nicht in der Sache entschieden, doch er hat seine Rechtsmeinung für das fortgesetzte Verfahren klar dargelegt. Dem Verfahren lag ein Verbraucherkredit bei einer regionalen Raiffeisenbank zugrunde. Die enthaltene Zinsanpassungsklausel ("Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ändern. Eine solche Änderung kann eintreten zB durch Erhöhung der Einlagezinssätze oder der Bankrate oder der Kapitalmarktrendite oder durch kredit- und währungspolitische Maßnahmen hinsichtlich der Zahlungsbereitschaft, des Kreditvolumens oder der Mindestreserven oder durch Änderung der Bestimmungen über die Verzinsung von geförderten Krediten.") wurde vom OGH - im Lichte der Vorjudikatur wenig überraschend - als unwirksam angesehen. Der VKI hatte, auf Basis der neuen Zinsgleitklausel der Bank, rund 24.000 Euro zuviel bezahlte Zinsen errechnet und für den Konsumenten eingeklagt. Das Erstgericht sah den Anspruch als verjährt an. Das Berufungsgericht ging, bestätigt auch durch den OGH, dagegen davon aus, dass Rückforderungsansprüche erst ab dem Zeitpunkt der "Überzahlung" und nicht der jeweiligen "Ratenzahlung" verjähren. Der Anspruch war daher nicht verjährt.

Zur Frage, wie man den Kredit nach Wegfall der Zinsanpassungsklausel neu berechnen solle, betonte der OGH, dass selbst dann, wenn es sich beim Ausgangszinssatz um ein "betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigtes Lockangebot gehandelt haben sollte", spätere Anpassungen nicht dazu führen dürfen, eine nachträgliche, die ursprüngliche Relation ändernde Korrekturen zu Lasten der Kreditnehmer herbeizuführen.(Schluß) bxf.

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