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Flugzeug
CO2-neutral fliegen? Das geht nicht. Bild: Markus Mainka/shutterstock.com

Flugplanänderungen bei Arbeitskampf in Fluglinie: Ausgleichsansprüche der Reisenden

Laut Medienberichten ist für diesen Donnerstag (20.10.2022) eine Betriebsversammlung des AUA-Bordpersonals wegen der Verhandlungen rund um die Inflationsanpassung geplant. Außerdem habe sich die Gewerkschaft vida vom ÖGB bereits eine Streikfreigabe genehmigen lassen. Es könne zu Änderungen im Flugplan kommen. Bei der Eurowings gibt es derzeit einen dreitägigen Pilot:innenstreik, um eine Verringerung der maximalen Flugzeiten zu erreichen. Mehrere Flüge fallen deswegen aus. Wir informieren über Ihre Rechte bei solchen Flugplanänderungen.

Fluggäste haben bei einer Flugannullierung einen Ausgleichsanspruch. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Entfernung ab (Art 5 iVm Art 7 Fluggastrechte-VO):

a) Euro 250,- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger;

b) Euro 400,- bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km;

c) Euro 600,- bei allen nicht unter lit a) oder b) fallenden Flügen.

Dies gilt gleichermaßen für (Ankunfts-)Flugverspätungen von drei Stunden oder mehr (verb Rs C-402/07 u C-432/07, Sturgeon / Condor und Böck / Air France).

Luftfahrtunternehmen müssen diesen Ausgleichsanspruch aber nicht bezahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO). Der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ ist eng auszulegen und umfasst Vorkommnisse, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.

Ob es sich bei einem Streik um solche außergewöhnlichen Umstände handelt, richtet sich nach der Art und der Ursache des Streiks. Bei einem von den eigenen Beschäftigten der ausführenden Airline ausgelösten Streit handelt es sich um ein internes Ereignis dieses Unternehmens; dies schließt auch einen durch den Streit Aufruf von Gewerkschaften ausgelösten Streik ein, da diese im Interesse der Arbeitnehmer dieses Unternehmens auftreten. Ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltserhöhungen und/oder Sozialleistungen für die Beschäftigten des Luftfahrtunternehmens ist Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit, wenn es sich um einen rechtmäßigen Streik handelt, (aber auch, wenn die Streikmaßnahmen über die von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer hinaus fortgeführt werden.)

Ein Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen und/oder Sozialleistungen der Beschäftigten ist nicht als ein Ereignis anzusehen, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist (EuGH 6.10.2021, C-613/20, Eurowings; s auch EuGH 23.2.2021, C-28/20, SAS).

Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich also bei einem Streik zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen nicht um „außergewöhnliche Umstände“, sodass die Fluglinie den Ausgleichsanspruch schuldet.

Bei Flugannullierungen oder -verspätungen können auch Betreuungsleistungen (Verpflegung, Hotel, Telekommunikation) zustehen. Beträgt die Abflugsverspätung fünf Stunden oder mehr, haben Fluggäste auch das Recht, alternativ zu einer späteren Beförderung, die Rückerstattung des Ticketpreises zu fordern.

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