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Fremdwährungskredite - Rücktrittsrechte

Fremdwährungskredite werden von Fachleuten und auch der FMA (seit 2008) als ungeeignet für private Verbraucher angesehen. Dennoch haben österreichische Banken diese Kredite (in Osteuropa und in Österreich) massenhaft an Privathaushalte vergeben. In der Regel wurde "Endfälligkeit" vereinbart, d.h. der Kreditnehmer zahlt 25 Jahre nur die Zinsen und am Schluss das gesamte aushaftende Kapital zurück.

 
Diese Fremdwährungskredite wurden idR in Kombination mit Tilgungsträgern vergeben. Vor allem (fondsgebundene Lebensversicherungen) wurden mit dem Versprechen von Traumgewinnen vermittelt. Die Idee: Man spart bei der Lebensversicherung an und - aufgrund der tollen Rendite - kann man zum Fälligkeitsdatum den Kredit aus dem Tilgungsträger zurückbezahlen und es bleibt sogar noch Kapital übrig.

Soweit der "Traum". In der Wirklichkeit sind alle Prognoserechnungen (zum Teil von Beginn an falsch) durch die Realität Lügen gestraft worden. Die Performance ist viel schlechter und so entsteht für die Kreditnehmer eine "Deckungslücke".

In den Gerichtsverfahren rund um Schadenersatz wegen falscher Beratung durch die Banken müssen die Anleger herbe Enttäuschungen hinnehmen:

  • Sie werden stundenlang vor Gericht vernommen,
  • müssen sich verschiedenste Vorhaltungen gefallen lassen und
  • in vielen Fällen meinen die Gerichte den Fall einfach lösen zu können: Die Ansprüche seien verjährt.
  • Die Gerichtsentscheidungen sind keinesfalls einheitlich, wesentliche Fragen sind bis heute nicht geklärt.


Auf der Suche nach einfacheren Anspruchsgrundlagen setzt der VKI nunmehr in Musterprozessen auch auf den Rücktritt vom Kreditvertrag (Konsequenz: Man muss den ausgeliehenen EURO-Betrag zurückgeben, erspart sich damit aber das Währungsrisiko):

  • Nach § 27 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) kann man von einem Vorauszahlungskauf (man spart an, dann wird Ware geliefert, dann zahlt man den Kaufpreis weiter ab) bis zur Zahlung der letzten Rate zurücktreten. Wir meinen, dass man diese Regelung analog auch auf Fremdwährungskredite anwenden können sollte.
  • Wenn mit dem Fremdwährungskredit auch eine Lebensversicherung vermittelt wurde, dort keine korrekte Rücktrittsbelehrung erfolgt ist und man daher den Rücktritt von der Versicherung erklärt (siehe oben), dann wirkt dieser Rücktritt auch auf ein "verbundenes Geschäft" - also den Fremdwährungskredit.

Das gilt ziemlich sicher für die Konstellation der "Pensionsmodelle": Der Kunde nimmt zB 150.000 Euro als endfälligen Fremdwährungskredit auf und macht damit einen Einmalerlag in der Lebensversicherung.

Ob es auch anwendbar ist, wenn man Immobilien erworben hat ist fraglich: Bei dieser Variante dient der Fremdwährungskredit der Immobilienfinanzierung, durch die Endfälligkeit sind die monatlichen Zinsen an die Bank geringer (als Raten, also Zinsen und Kapitalrückzahlungen) und der Kunde kann sich monatliche Einzahlungen auf eine Lebensversicherung leisten. Dort soll er den Betrag ansparen, der letztlich an die Bank bei Fälligkeit zu zahlen ist.

Jedenfalls muss man den Beweis führen, dass ein "verbundenes Geschäft" vorliegt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn Bank und Versicherung zusammenarbeiten, die Bank also zB von der Versicherung Provisionen kassiert hat, für die Vermittlung der Versicherung.



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Sammelaktion Lebensversicherungen

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unterstützt durch das

Sozialministerium
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