Die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren für Rückforderungsansprüche auf zuviel bezahlte Zinsen wird abgelehnt. Viele Ansprüche von Kreditnehmern sind noch nicht verjährt.
Der OGH (Oberster Gerichtshof) hat im Sommer 2003 im Streit um überhöhte Kreditzinsen überraschend ausgesprochen, dass Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern - analog dem Mietrecht - bereits binnen drei Jahren verjähren würden. Das mit zwei Argumenten: Die Banken sollen vor zu hohen Forderungen bewahrt und eine Prozessflut vermieden werden.
Kritik an OGH-Entscheidung
Diese Überraschungsentscheidungen des OGH werden in der Lehre (siehe ecolex 9/2003) heftig kritisiert. Univ.Prof. Georg Wilhelm sieht in den Entscheidungen "die Volksmeinung von der Juristerei bestätigt, dass ihr Stoff Hirngespinste und ihre Methoden Verdrehungen" seien.
Nun hat Rechtsanwalt Dr. Langer für einen Kreditnehmer beim HG Wien (Handelsgericht) eine erste Entscheidung erwirkt, wo sich ein Untergericht mit den Ansichten des OGH auseinandersetzt.
Verjährungsfrist Zinsrückforderung
Das HG Wien sieht - ebenso wie der OGH - die Zinsanpassungsklausel der BAWAG für gesetzwidrig und nichtig an. Was die Verjährung betrifft, sieht das HG Wien aber - zu Recht - einen wesentlichen Unterschied zwischen einem kontokorrent verrechneten Annuitätenkredit und der monatlichen Zahlung von Mietzinsen. Das entscheidende Argument aber ist, dass österreichische Bankkunden gemäß § 33 Bankwesengesetz darauf vertrauen dürfen, dass die Bank vereinbarungsgemäß und richtig abrechnet. Daher sei eine kurze Verjährungsfrist nicht zu argumentieren.
BAWAG Zinssatz nie gesenkt
Im konkreten Fall ging es um zwei Kredite im Ausmaß von rund 6.500 und 13.000 Euro. Es waren bei Vertragsabschluss 8,25 Prozent an Zinsen vereinbart. Der Zinssatz sollte variabel an Zinsniveau von Einlagen, Geld- und Kapitalmarkt angepasst werden. Wiewohl die Referenzzinsen für Geld- und Kapitalmarkt gefallen sind, hat die BAWAG den Zinssatz nie gesenkt. Der Kreditnehmer hat einen Kredit 2001 vorzeitig rückbezahlt; der andere läuft noch.
Vertragswidrige Abrechnung
Das HG Wien ging davon aus, dass eine - vom OGH vertretene - Verjährungsfrist von drei Jahren erst am Ende der Laufzeit des Darlehens zu laufen beginne. Darüberhinaus stünden auch Ansprüche aus Schadenersatz zu, weil die Bank vertragswidrig abgerechnet habe.
Hoffnung für geschädigte Kreditnehmer
"Dieses Urteil gibt Kreditnehmern Hoffnung, dass die Untergerichte die Unstimmigkeiten der genannten OGH Entscheidungen aufzeigen werden und der OGH seine heftig kritisierte Meinung nochmals überdenken könnte," analysiert Dr. Peter Kolba, Leiter der Rechtsabteilung des VKI (Verein für Konsumenteninformation) das Urteil. "Bei Gericht bestehen für Kreditnehmer also noch gute Chancen, daher wäre es sinnvoll, statt einer Prozessflut eine außergerichtliche Lösung anzupeilen, wie diese mit dem Sparkassensektor schon gefunden werden konnte."