Am 1.11.2009 tritt das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft. Es beruht auf der ZahlungsdiensteRL (RL 2007/64/EG) und schafft für den Euro-Zahlungsverkehr einen einheitlichen Rechtsrahmen.
Die ZahlungsdiensteRL bringt eine vollständige Harmonisierung des Zahlungsverkehrs. Dadurch kommt es überwiegend zu Verbesserungen des Verbraucherschutzes, punktuell allerdings auch zu Verschlechterungen.
Das ZaDiG bringt klarere Entgeltvereinbarungen, andere Entgeltänderungsmöglichkeiten, günstigere Kündigungsbestimmungen, die Schaffung einer Rügeobliegenheit bei Missbrauch oder fehlerhafter Zahlungsdurchführung, die Schaffung von klaren Ausführungsfristen für Überweisungen und damit kürzere Überweisungsfristen, günstigere Wertstellungsvorschriften, Änderungen der Haftungsregelungen bei Missbräuchen und Verlängerung der Widerspruchsfristen. Die zivilrechtlichen Regelungen sind in den §§ 26 bis 48 ZaDiG enthalten.
Anwendungsbereich
Umfasst sind alle relevanten Zahlungsdienste wie etwa: Barein- und Barauszahlungen auf/von einem Zahlungskonto, Führung von Zahlungskonten, Zahlungen mit einer Zahlungskarte (z.B. an der Bankomatkassa), Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge, Kreditkartenzahlungen, Ausgabe und Abrechnung von Zahlungsinstrumenten, Bargeldtransfers, Zahlungen mittels Telefon oder PC, bei denen die Zahlung über einen Netzbetreiber erfolgt (z.B. Parkscheinzahlung mittels Handy). Nicht umfasst sind etwa Postanweisungen.
Erfasst werden grundsätzlich alle innerstatlichen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienste, bei denen entweder der Zahlungsdienstenutzer oder Zahlungsdienstleister (ZDL) in Österreich ansässig ist. Zahlungsdienstleister (ZDL) sind nicht nur Banken sondern etwa auch E-Geldinstitute oder die durch das ZaDiG neu geschaffenene Zahlungsinstitute.
Preistransparenz und Entgelte (§§ 26 ff ZaDiG)
Das ZaDiG möchte Preistransparenz gewährleisten und schafft daher in den §§ 26 ff ZaDiG Informationspflichten für Rahmenverträge (z.B. Girokontovertrag) und für Einzelzahlungen außerhalb von Rahmenverträgen. Diese Informationen müssen kostenlos erfolgen, und zwar auch bei nochmaliger Anforderung während der Vertragslaufzeit.
Geschuldet sind nur jene Entgelte, die aufgeschlüsselt vereinbart werden. Im Rahmenvertrag müssen daher alle Entgelte angeführt werden. Ein Aufwandersatz für sonstige Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters ist auf drei Fälle beschränkt, nämlich die Ablehnung von Zahlungsaufträgen mangels Deckung, den Widerruf eines unwiderruflichen Zahlungsauftrages und die Wiederbeschaffung eines Geldbetrages, der wegen eines fehlerhaften Kundenidentifikators verlorengegangen ist. Ein derartiger Aufwandersatz muss vereinbart und angemessen sowie an den tatsächlichen Kosten orientiert sein.
Der Zahlungsempfänger muss die ihm von seinem ZDL vorgeschriebenen Entgelte selbst tragen. Der Zahler wird dadurch geschützt, ein doch erfolgter Abzug führt zu keinem Verzug des Zahlers.
Die Verrechnung von Zuschlägen für die Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente ist unzulässig, es können aber Ermäßigungen gewährt werden. Dies bedeutet, dass etwa keine Mehrgebühren für Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte gegenüber einer Barzahlung verlangt werden dürfen. Gleiches müsste auch für die Verrechnung von Zahlscheingebühren gelten, die ebenfalls einen derartigen Zuschlag für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsdienstes darstellen.
Änderungen des Rahmenvertrages (§ 29 ZaDiG)
Das ZaDiG bringt für Änderungen des Rahmenvertrages folgende Verbesserungen:
Grundsätzlich müssen Änderungen dem Kunden zumindest zwei Monate vorher vorgeschlagen werden. Wurde im Rahmenvertrag vereinbart, dass eine Änderung mittels Erklärungsfiktion erfolgen kann, steht dem Verbraucher daher eine Frist von zwei Monaten für eine ausdrückliche Erklärung zu. Der Verbraucher hat dann drei Möglichkeiten: Er kann zustimmen (ausdrücklich oder durch Schweigen), er kann widersprechen oder er kann kosten- und fristlos kündigen.
Eine einseitige Änderung kann nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Zinssätzen und Wechselkursen erfolgen, und dies auch nur bei Vorliegen einer gesetzeskonformen (also dem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden) Entgeltänderungsklausel. Für alle anderen Änderungen bedarf es im Sinn der Grundregel somit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des Kunden. Die erläuternden Bemerkungen gehen zwar davon aus, dass die übliche Anpassung von Entgelten an den VPI auf Basis von Entgeltänderungsklauseln zulässig wäre, diese Aufassung findet aber keine Deckung im ZaDiG oder in der ZahlungsdiensteRL.
Verschlechterungen ergeben sich in zweierlei Hinsicht: Änderungen für Zinssätze und Wechselkurse können offenbar auch bereits in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Eine Benachrichtigung über die Änderung kann auch erst nachträglich bzw. bei entsprechender Vereinbarung periodisch erfolgen. Die Regelung des § 34 Abs 3 BWG hinsichtlich der Vorabinformationspflicht gilt nicht mehr.
Kündigung des Rahmenvertrages (§ 30 ZaDiG)
Der Verbraucher kann Rahmenverträge jederzeit fristlos und kostenlos kündigen. Es kann allerdings im Vertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart werden (was in den AGB auch erfolgt ist). Bei einer Kündigung von auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenverträgen kann allerdings eine angemessene Kündigungsentschädigung vereinbart werden.
Der ZDL kann auf bestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge nicht kündigen. Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenverträgen muss er eine Kündigungsfrist von zumindest zwei Monaten einhalten.
Bei einer Kündigung dürfen alle periodisch anfallenden Entgelte nur anteilig verrechnet werden. Bereits im Voraus bezahlte Entgelte sind anteilig rückzuerstatten. Dies betrifft etwa die Bankomatkarten- oder die Kontoführungsgebühr.
Sorgfaltspflichten der Zahlungsdienstleister
(§ 35 ZaDiG)
Bei den Sorgfaltspflichten der ZDL ist insbesondere die Abgleichungspflicht zu erwähnen. Bei Überweisungen sind vom Nutzer auf Basis des ZaDiG jedenfalls IBAN und BIC (Kundenidentifikator laut ZaDiG) anzugeben. Für die Bank besteht aber nach § 35 Abs 4 und 5 ZaDiG eine Abgleichungspflicht, d.h. sie muss - soweit dies technisch und ohne manuelles Eingreifen möglich ist - die Übereinstimmung mit einem angegebenen Empfänger überprüfen. Bei Verletzung der Abgleichungspflicht haftet die Bank.
Sorgfaltspflichten der Konsumenten
( § 36 ZaDiG)
Konsumenten müssen die Sicherheitsmerkmale von Zahlungsinstrumenten vor unbefugtem Zugriff schützen und den Verlust, Diebstahl, eine missbräuchliche Verwendung oder nicht autorisierte Nutzung unverzüglich anzeigen.
Weiters besteht nach § 36 Abs 3 ZaDiG eine Rügeobliegenheit. Bei nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen muss der Konsument diese unverzüglich rügen, um eine Berichtigung erwirken zu können (vgl. auch §§ 44 und 46 ZaDiG). Als fehlerhaft gilt etwa, wenn ein Betrag nicht, verspätet, nur teilweise oder an den falschen Empfänger überwiesen wird. Die Frist für die Anzeige endet spätestens 13 Monate nach der Information über die Belastung.
Die Rügeobliegenheit samt zeitlicher Grenze stellt eine Schlechterstellung im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage dar. Sie ist allerdings mehrfach beschränkt: Den Konsumenten trifft keine Prüfpflicht. Der Nachweis der früheren Kenntnis wird vom ZDL zu führen sein. Der ZDL darf sich auf die Rügeobliegenheit nicht berufen, wenn ihm daraus kein Nachteil erwachsen ist. Im Fall einer fristgerechten Rüge kann der Berichtigungsanspruch auch nach Ablauf der 13-Monate Frist geltend gemacht werden. Schließlich bleiben Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche unberührt. Der Konsument verliert daher bei Verletzung der Rügeobliegenheit nur die verschuldensunabhängigen Ansprüche gegenüber dem ZDL (also etwa der verschuldensunabhängige Berichtigungsanspruch nach § 44 ZaDiG).
Ausführungsfristen und Wertstellung
(§§ 38 - 43 ZaDiG)
Hinsichtlich der Ausführungsfristen sind Zahlungen nach der Auslösung des Zahlungsvorganges zu unterscheiden: Die "klassische" Überweisung wird vom Zahler ausgelöst, es handelt sich dabei um eine Push-Zahlung. Bei Pull-Zahlungen zieht der Zahlungsempfänger hingegen die Zahlung zu sich (also etwa Kreditkartenzahlungen oder Lastschriften).
Bei Push-Zahlungen muss der überwiesene Betrag spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes des Zahlungsauftrages beim ZDL folgenden Geschäftstag gutgeschrieben werden (T+1). Überfolgt eine Überweisung also etwa auf elektronischem Weg am Montag, so muss diese am Dienstag beim Empfänger eingehen. Bei Aufträgen auf Papier(Erlagschein) kann diese Frist vertraglich um einen Tag verlängert werden (T+2). Allerdings können diese Fristen bis zum 1.1.2012 vertraglich auf bis 3 bzw. 4 Tage verlängert werden (somit T+3 bzw. T+4). Der ZDL des Empfängers hat den eingegangenen Betrag dem Empfänger am gleichen Tag verfügbar zu machen und wertzustellen. Dies führt - zumindest nach Ablauf der Übergangsfrist - zu einer tatsächlichen Verkürzung von Überweisungsfristen.
Fällt der Eingangszeitpunkt auf keinen Geschäftstag, gilt der folgende Geschäftstag als Eingangszeitpunkt. Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der ZDL einen für Zahlungsaufträge erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Haben Zahler und Empfänger ihr Konto beim selben ZDL fällt die Ausführungsfrist weg. Der Eingangszeitpunkt des Zahlungsauftrages entspricht daher dem Tag der Wertstellung und der Verfügbarkeit am Empfängerkonto. Bareinzahlungen zugunsten eines Verbrauchers müssen unverzüglich verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
Bei Pull-Zahlungen hängen die Ausführungsfristen von den Vereinbarungen zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem ZDL ab.
Die Wertstellung einer Gutschrift muss am Buchungstag erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Verfügbarkeit vor einer späteren Wertstellung (und damit allenfalls die Auslösung einer Soll-Verzinsung) nicht mehr möglich ist. Erfolgt die Gutschrift (unkorrekterweise) erst am Tag nach dem Einlangen der Zahlung, hat eine Rückvalutierung zu erfolgen. Die Wertstellungsvorschrift des § 43 ZaDiG entspricht somit der bisherigen Grundregel des § 37 BWG, der ebenfalls als Grundsatz eine taggleiche Wertstellung vorsah. Allerdings war nach § 37 BWG ausnahmsweise eine Wertstellung erst am folgenden Werktag erlaubt, was in der Praxis auch tatsächlich so gehandhabt wurde.
Die Wertstellung von Zahlungsausgängen darf frühestens an dem Tag erfolgen, an dem das Konto belastet wird. Dabei kommt es auf den tatsächlichen Mittelabfluss und nicht auf die Buchung an.
Da es sich bei Kreditkonten und Sparprodukten um kein Zahlungskonto im Sinn des ZaDiG handelt, gelten die Wertstellungsvorschriften des § 43 ZaDiG für diese Fälle nicht. Es bleibt dort bei der Anwendung der alten Wertstellungsvorschriften des § 37 BWG.
Haftung und Erstattungspflichten
(§§ 44 - 48 ZaDiG)
Bei nicht autorisierten Zahlungen (gleichgültig ob mittels Bankomat, Kreditkarte oder Überweisung) trägt grundsätzlich der ZDL das Missbrauchsrisiko. Der ZDL muss nach § 44 ZaDiG das Konto rückwirkend wieder auf den Stand vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang bringen. Trifft den ZDL ein Verschulden, ist auch ein allfälliger darüber hinausgehender Schaden zu ersetzen. Es ist allerdings die Rügeobliegenheit des § 36 ZaDiG und die 13 Monatsfrist zu beachten.
Trifft hingegen den Konsumenten ein Verschulden am Missbrauch, wird er dem ZDL schadenersatzpflichtig. Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf € 150,-- beschränkt (was bei Kreditkarten zu einer Schlechterstellung gegenüber der davor verbreiteten Grenze von € 72,-- führt). Bei grobem Verschulden haftet der Konsument grundsätzlich für den gesamten Schaden, allerdings begrenzt mit den vereinbarten Limits. Außerdem ist ein Mitverschulden des ZDL zu berücksichtigen (also etwa Fehler bei der Gewährleistung der technischen Sicherheit). Ab der Anzeige des Verlustes haftet der Konsument nicht mehr - die Anzeige wirkt daher nunmehr unmittelbar.
Wenn Name, Adresse oder Nummern auf einer Kreditkarte nicht geheimgehalten werden, liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Sonstige Umstände des Kartendiebstahles oder des Verlustes sind aber bei der Beurteilung des Verschuldens zu berücksichtigen.
Bei autorisierten Pull-Zahlungen (also etwa Lastschriften oder Kreditkartenzahlungen, bei denen erst nachträglich der geschuldete Betrag eingesetzt wird) kann der Konsument nach § 45 ZaDiG die Erstattung des vollständigen Betrages verlangen, und zwar ohne Angaben von Gründen. Die Frist dafür beträgt acht Wochen (statt bisher sechs Wochen bzw. 42 Tage). Die Grundlage für diese unbegründete Einspruchsmöglichkeit liegt in einer Vereinbarung der europäischen Kreditwirtschaft für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (englisch: Single Euro Payments Area), welche von der (nach dem ZaDiG möglichen) Begründung des Einspruches Abstand nahm.
Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, liegt eine nicht autorisierte Zahlung vor. Es gilt daher nicht die acht Wochen Frist des § 45 ZaDiG sondern die Regelung des § 44 ZaDiG, somit die Rügeobliegenheit und die 13 Monats-Frist.
Bei nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführungen von Push-Zahlungen haftet der ZDL dem Zahler bis zum Eingang beim ZDL des Empfängers verschuldensunabhängig. Eine fehlerhafte Ausführung liegt etwa vor, wenn von der Empfängerbank unberechtigte Abzüge vorgenommen werden. Die Beweislast für den Eingang beim ZDL des Empfängers trägt der ZDL des Zahlers. Der ZDL hat dem Zahler im Haftungsfall den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges zu erstatten. Bei unzulässigen Abzügen in der Zahlungskette ist nur der abgezogene Betrag zu erstatten. Im Fall einer verspäteten Zahlung besteht hingegen nur ein Schadenersatzanspruch (etwa hinsichtlich Verzugszinsen). § 46 ZaDiG gilt nur für Zahlungen innerhalb des EWR Raumes.
Bei höherer Gewalt finden die Regelungen der §§ 44 bis 46 ZaDiG keine Anwendung.
AGB Banken 2009
Die Banken haben bereits im Sommer begonnen, im Hinblick auf das ZaDiG ihre AGB abzuändern und diese Änderungen mit den Kunden via Erklärungsfiktionen (Schweigen = Zustimmung) zu vereinbaren. Eine oberflächliche erste Prüfung ergibt folgende Kritikpunkte:
Entgelte - Aufwandersatz
Die Banken unterscheiden in den AGB zwischen Entgelten und Aufwandersatz. Mit dem Begriff "Aufwandersatz" versuchen sie den strengen Regelungen für Entgelte zu entkommen. Diese Regelungen verstoßen gegen § 27 ZaDiG.
Einseitige Entgeltänderung
Die Banken gehen nach wie vor davon aus, dass sie alle Entgelte einseitig ändern könnten; das Gesetz geht aber davon aus, dass dies nur für Wechselkurse und Zinssätze gilt.
Intransparenz bei Kündigungsregel
Die Banken belehren die Kunden - richtig - über die Möglichkeit das Konto aufzukündigen, vergessen aber darauf hinzuweisen, dass dem Kunden in diesem Fall alle periodisch anfallenden Entgelte nur zeitanteilig verrechnet werden dürfen.
Prüfpflichten der Bank
Die Banken wollen nur verpflichtet sein, die Kundenidentifikatoren (IBAN, BIC) zu prüfen und schließen eine weitergehende Prüfpflicht aus. Das verstößt gegen § 35 ZaDiG.
Rügeobliegenheit und Folgen
Die Banken sehen als Folge einer Verletzung der Rügeobliegenheit den Verlust des Rechtes auf Berichtigung für jeden Fall vor, nach dem ZaDiG kann der ZDN jedoch nach allgemeinem Zivilrecht bestehende Schadenersatz- oder Bereicherungsansprüche durchaus noch geltend machen und - im Zuge der Naturalrestitution - Berichtigung des Kontos verlangen.
Diese und weitere Kritikpunkte werden generell - in Verhandlungen oder vor Gericht - zu klären sein. Wir empfehlen nicht, wegen dieser Punkte die Vereinbarung der neuen AGB abzulehnen.