Der VKI führt im Auftrag des BMASK eine Verbandsklage gegen die Constantia Privatbank. Deren Werbebroschüre für den "Dragon FX Garant", einem anleiheähnlichen Instrument zur Partizipation an einer potentiellen Aufwertung südostasiatischer Währungen, verschwieg den Kunden, dass nicht die Constantia Privatbank, sondern die Lehman Brothers Holding Inc. als Garant für die 100% Kapitalgarantie einstand. In der Broschüre wurde dann weiters jede Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeschlossen. Das Handelsgericht Wien hat die Werbung als irreführend und die Klausel als gesetzwidrig angesehen.
Der "Dragon FX Garant" wurde im Spätherbst 2006 als äußerst chancenreiche Veranlagungsmöglichkeit für "sicherheitsbewußte Investoren" vertrieben. Im Prospekt wurde besonders hervorgehoben, dass eine "100% Kapitalgarantie" bestehe. Es findet sich aber kein Hinweis, dass diese Garantie von der "Großmutter-Gesellschaft" der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.), der Lehman Brothers Holding in New York und nicht - wie für den unbefangenen Leser des Prospektes naheliegend - von der Constantia Privatbank erklärt wird. Die explizite Nennung der Garantin findet nur in den Emissionsbedingungen im Kleindruck statt.
Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Identität des Garanten - gerade im Hinblick auf die Werbung mit dessen "100% Kapitalgarantie" - kein vernachlässigbares Detail darstellt, sondern für die Anlageentscheidung des Konsumenten wesentlich ist. Die Constantia Privatbank hat den Anschein erweckt, selbst als Garant einzustehen. Sie kann sich nicht darauf ausreden, dass in der Werbung nicht alle Bedingungen des Angebotes genannt werden könnten und eine zusätzliche Aufklärung durch ihre Vertriebspartner sowieso erfolgt wäre. Auch der Hinweis auf die Emissionsbedingungen geht ins Leere, weil die Werbung nicht im Widerspruch zu diesem stehen darf.
Der Ausschluss jeglicher Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Werbeprospektes wurde als gesetzwidrige Klausel für unwirksam erklärt.
Die Constantia Privatbank haftet also allen Anlegern, die im Irrtum über die Person des Garanten Dragon FX gezeichnet und in der Folge einen Vermögensschaden erlitten haben.
Aber Achtung: Eine Anfechtung der Ankäufe wegen Irrtums verjährt bereits drei Jahre nach Zeichnung des Produktes - also unter Umständen (je nach Kaufdatum) in diesen Tagen. Nur eine rechtzeitige Klage kann dies verhindern. Schadenersatzansprüche können dagegen können drei Jahre ab dem Zeitpunkt noch geltend gemacht werden, an dem dem Anleger - etwa durch Medienberichte um den Konkurs der Lehman Brothers - der Schaden und der Schädiger bekannt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 22.10.2009, 22 Cg 24/09m
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien