Zur Ausgangslage:
Vorläufig wurde das Insolvenzverfahren über die Alpine Bau GmbH eröffnet. Emittentin der Anleihen und damit Schuldnerin der Rückzahlungsansprüche ist dagegen die - rechtlich selbständige - Alpine Holding GmbH. Auf Seiten der Anleger besteht daher derzeit noch kein Handlungsbedarf.
Im Insolvenzfall der Holding sollten die Anleger:
- ihre Rückzahlungsforderungen im Verfahren fristgerecht (!) anmelden. Die Verfahrenseröffnung wird dabei in der Ediktsdatei bekannt gegeben. Zu rechnen ist mit einer Befriedigung in Höhe der Insolvenzquote, weil die Forderungen nach den Anleihebedingungen nicht nachrangig sind.
- Daneben könnten bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen etwaige Schadenersatzansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung oder Prospekthaftung gegen die Gesellschaft bestehen, die angemeldet werden könnten. Diese werden sich allerdings betraglich idR mit dem Rückzahlungsanspruch decken und würden auch nur in Höhe der Insolvenzquote befriedigt.
Anleger könnten daher versuchen, sich anderweitig schadlos zu halten. Sollte sich etwa herausstellen, dass die Insolvenz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Anleihe abzusehen war, sind weitere potentielle Haftungsadressaten:
- Geschäftsführer / ggf auch Aufsichtsratsmitglieder der Holding: deren Eigenhaftung könnte sich aus einer etwaigen Insolvenzverschleppung ergeben. Ansonsten setzt sie iaR Vorsatz voraus. Dabei reicht schon die Inkaufnahme einer möglichen Schädigung der Gläubiger aus. Nicht bekannt ist derzeit, ob eine D & O-Versicherung besteht und wenn ja, wie hoch die Deckungssummen sind; je nach Bedingungsklauseln wären ferner etwaige Pflichtwidrigkeitsausschlüsse zu prüfen, die die Deckung der Anlegerschäden entfallen lässt.
- Vermittler: im Werbefolder der Anleihe genannt sind Bawag, Raiffeisen und Baader. Die Haftung eines Vermittlers kann sich aus der Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über die ihnen erkennbaren oder bekannten besonderen Insolvenzrisiken ergeben.