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Info: Stand der Verfahren gegen AWD

Die Sammelklagen sind zulässig, aber es wird immer noch um Vorfragen gestritten. Der AWD schließt mit Rechtsschutzversicherten "Geheimvergleiche" am Laufenden Band und darf sich über ein OGH Urteil freuen, das - in einem Einzelverfahren einer RS-Versicherung - die Ansicht des Erstrichters deckt, dass die Systematik der Fehlberatung im Einzelverfahren unbeachtlich sei.

Der VKI hat gegen den AWD beim HG Wien für 2500 Geschädigte fünf Sammelklagen mit einem Gesamtstreitwert von rund 40 Mio Euro anhängig. Die erste Sammelklage wurde Ende Juni 2009 eingebracht; weitere folgten im September 2009 und schließlich Ende Jänner 2010. Bis heute wurde kein Geschädigter einvernommen. Die Gerichte haben sich vielmehr ausführlich mit der vom AWD aufgeworfenen Frage der Zulässigkeit der Sammelklagen beschäftigt. Im Herbst 2010 wurden alle Sammelklagen rechtskräftig für zulässig erklärt. Nun beschäftigen sich die Richter mit den vom AWD an den Haaren herbeigezogenen Argumenten, die Prozessfinanzierung sei - entgegen der Praxis/Judikatur/Lehre der letzten 10 Jahre - unzulässig. Da wieder ist die Vorlage von Urkunden eine Vorfrage. Und dazu hat der AWD wieder einmal unzulässige Rekurse ergriffen und damit die Verfahren verzögert. Nun hat das OLG Wien in der Sammelklage I einen solchen Rekurs des AWD gegen die Zurückweisung seines Rekurses im Verfahren zurückgewiesen. Nun geht es in der Sache weiter. Doch zuvor gibt es noch einen ersten Richterwechsel. Inzwischen ist ein erster betagter Sammelkläger bereits verstorben.

Der VKI bereitet nunmehr für ältere Geschädigte Beweissicherungsanträge an das HG Wien vor, um deren Einvernahme - ohne weitere Verzögerungen - durchzusetzen.

Der AWD sieht sich durch ein Urteil des OGH bestätigt, durch das in einem Einzelverfahren (das mit Unterstützung einer Rechtsschutzversicherung geführt wurde) die Ansicht des Erstrichters gestützt wird, man benötige im Einzelverfahren keine Untersuchung des Vorwurfes der "systematischen Fehlberatung". Damit hat aber der Erstrichter in seiner Beweiswürdigung gerade nicht darauf Bedacht genommen, dass gerade die Aussagen der involvierten AWD-Berater im Lichte der AWD internen Schulungen, des Provisionssystems und des Marketingdruckes, der im AWD erzeugt wurde, durchaus kritischer hätten gesehen werden können. Diese Gefahr sollte bei den Sammelklagen nicht gegeben sein: Die Richter werden nicht darüber hinwegsehen können, dass Konsumenten massenhaft ähnliche Erfahrungen mit der Beratung durch die AWD-Berater gemacht haben.

Der VKI betreibt gegen den AWD auch 12 Musterprozesse. Fünf Verfahren wurden - nach großzügigen Angeboten des AWD - im Interesse der Geschädigten verglichen. Freilich ohne dass sich der VKI einer Geheimhaltung unterworfen hätte. Ein Verfahren wurde verloren. Allerdings ging da das Gericht von einer klaren Täuschung der Konsumentin aus, der man Immofinanzaktien als "Fonds" verkauft hatte. Das Gericht sah aber die Schadenersatzansprüche als verjährt an. Dagegen ist ein Berufungsverfahren anhängig. Auch hier spielt die Qualifikation der Täuschung im Rahmen einer systematischen Fehlberatung eine Rolle: Handelt es sich um Betrug, dann kann Schadenersatz noch gar nicht verjährt sein. In den anderen Verfahren finden laufend Verhandlungen bei Gericht statt.

Wenn der AWD ständig wiederholt, dass es nur in Einzelfällen zu falschen Beratungen gekommen sei, dann ist das durch die zahlreichen Vergleiche mit rechtsschutzversicherten Kunden beim HG Wien (es waren im Herbst immerhin rund 600 Verfahren anhängig) und die vom VKI vertretenen Musterprozesse und Sammelklagen eindeutig widerlegt.

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