Ein altes Rechtsprichwort sagt: "Augen auf, Kauf ist Kauf"; will sagen: Von einem gültig geschlossenen Kaufvertrag kann man nicht einfach wieder zurücktreten. Man kann also nicht davon ausgehen, dass man eine Kaufsache einfach wieder zurückgeben bzw. umtauschen kann.
Der Umtausch ist entweder ein Recht, das der Händler in seinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich einräumt, das man im Einzelnen aushandeln kann (schriftliche Bestätigung auf der Quittung verlangen) oder das der Unternehmer "in Kulanz" einfach de facto einräumt. Hat man keine Zusicherung des Unternehmers, kann man sich aber nicht darauf verlassen.
Ein kostenloser Rücktritt von einem Vertrag kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (Haustürgeschäfte, Fernabsatz, ...) in Frage. Dagegen ist eine Stornierung eines Vertrages nur mit Zustimmung des Vertragspartners und oft - wenn überhaupt - nur gegen Zahlung einer Stornogebühr möglich.
Liegt ein Mangel der Sache vor, dann hat man dagegen in jedem Fall Gewährleistung , die bis zur Wandlung gehen kann. Wenn beispielsweise der Videorecorder nicht aufzeichnet, fehlt eine im Verkehr vorausgesetzte Eigenschaft und der Händler ist zur Gewährleistung verpflichtet. Je nach Mangel muss er in erster Linie Verbesserung bewirken oder Austauschen, gelingt das nicht, einen Preisnachlass gewähren oder gar den Kaufpreis gegen Rückgabe der Sache (=Wandlung) zurückerstatten.
Dagegen ist die vertragliche Garantie im Gesetz überhaupt nicht geregelt. Sie ist die Zusicherung des Herstellers oder Händlers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet, muss man aus den jeweiligen Garantiebedingungen entnehmen.