Eine über 10 Jahre hinausgehende Bindung in Vertragsklauseln - im vorliegenden Fall eine Bindung von 15 Jahren - ist unzulässig.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des BMASK die Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance Group wegen mehrerer Vertragsklauseln, nach denen eine Kündigung der staatlich geförderten prämiengeförderten Zukunftsvorsorge erst nach 15 Jahren möglich sein sollte. Betroffen waren folgende Klauseln:
1. Sie können schriftlich die vorzeitige Auflösung ihres Versicherungsvertrages oder die Übertragung ihrer Ansprüche auf eine andere ukunftsvorsorgeeinrichtung beantragen
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Versicherungsjahren
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, frühestens jedoch nach Ablauf von 15 Versicherungsjahren.
2. Bis zum Schluss des 15. Versicherungsjahres verzichten sie ausdrücklich und unwiderruflich auf eine vorzeitige Auflösung oder Übertragung Ihrer Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung.
3. Weiters kann ich, frühestens nach Ablauf von 15 Jahren ab Versicherungsbeginn, die Auszahlung des Abfindungswertes verlangen. Bis dahin verzichte ich ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Abfindung.
Der OGH weist darauf hin, dass die Regelungen des Einkommenssteuergesetzes (EStG) den Kündigungsregelungen im Versicherungsvertragsrecht derogieren. Allerdings ist im Einkommensteuergesetz nur ein Kündigungsausschluss von 10 Jahren vorgesehen. So ist jedenfalls die Wendung "zumindest zehn Jahre" in § 108g Abs 1 Z 2 EStG zu verstehen.
Für diesen Zeitraum geht daher die 10-Jahres-Bindung im EStG der versicherungsrechtlichen Kündigungsmöglichkeit vor. Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist hingegen sind die zwingenden Kündigungsrechte des § 165 VersVG zu beachten.
Vertragsklauseln in Versicherungsverträgen, die für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsoge eine Bindung von 15 Jahren vorsehen, sind daher gesetzwidrig.
KonsumentInnen können ihre prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge somit erst nach Ablauf von 10 Jahren kündigen. Schon vor dem Ablauf der 10 Jahre ist eine Prämienfreistellung möglich.
Der OGH bestätigt damit in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die bisherigen Urteile (vgl. 7 Ob 40/12a, 7 Ob 224/11h, 7Ob 138/11m).
OGH 14.11.2012, 7 Ob 155/12p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien