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Lebensversicherungen - AKNÖ-Konsumentenschützer begrüßen deutsches Bundesgerichtshof-Urteil

Die Rückzahlung von Lebensversicherungspolizzen darf im Kündigungsfall nicht mehr auf Null sinken.

Wien (AKNÖ) - Von Banken und Versicherungen wird das Vorsorgeprodukt Lebensversicherung häufig empfohlen, um dem Konsumenten einen gesicherten Lebensabend zu gewährleisten. Die Entscheidung eine Lebensversicherung abzuschließen, wird dem Konsumenten auch dadurch schmackhaft gemacht, dass man den Vertrag vorzeitig kündigen kann, wenn man sich die Prämien nicht mehr leisten kann. Die Erfahrungen der Konsumentenschützer der NÖ Arbeiterkammer zeigen, dass etwa 50 Prozent der Versicherungsnehmer aus wirtschaftlicher Not von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und ihre Lebensversicherungen vorzeitig kündigen oder aber beitragsfrei stellen. "Da kommt dann das böse Erwachen", weiß Mag. (FH) Manfred Neubauer, AKNÖ-Finanzexperte, "denn der Konsument bekommt bei weitem nicht mehr das zurück, was er einbezahlt hat. In Extremfällen liegt der Rückkaufwert sogar bei Null." Bei vorzeitiger Kündigung liegt der Rückkaufswert regelmäßig weit unter der Summe der bezahlten Prämien, weil diese in den ersten Jahren von den Kosten für den Abschluss - im Wesentlichen also von der Vermittlungsprovision - und einer etwaigen Stornogebühr aufgefressen wurden. Erst danach wurde das eingezahlte Geld für die Bildung eines Kapitalstocks verwendet. Dazu Neubauer: "Der Versicherte hat also anfänglich lediglich hohe "Vertragsnebenkosten" abbezahlt und nichts angespart. Doch das haben die Berater in ihrem Gespräch nie erwähnt. Diese Vorgehensweise prangern wir schon seit Jahren an."

Zwtl: Deutsches Urteil auch für österreichische Versicherungen richtungsweisend

Der AKNÖ-Finanzexperte sieht in dem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 12.10.2005 (Az: IV ZR 162/03) zum Rückkaufswert vorzeitig gekündigter Lebensversicherungen eine auch für die österreichischen Versicherungsunternehmen und Banken richtungsweísende Entscheidung "Wer eine Kapitallebensversicherung frühzeitig kündigte, ging bisher häufig leer aus. Mit diesem Urteil werden die Rechte der Versicherten gestärkt, in dem es Mindestrückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung erzwingt. Was bedeutet das für den Konsumenten? "Jetzt kann der Kunde nach vorzeitiger Stornierung wenigstens nach Abrechnung und Abzug bestimmter Kostenanteile mit der Zahlung von ungefähr 40 Prozent seiner eingezahlten Beitragssumme hoffen - sofern sich die österreichischen Gerichte dem deutschen Urteil anschließen", meint Neubauer.

Auch AKNÖ-Präsident Josef Staudinger begrüßt dieses Urteil und hofft, dass sich die österreichischen Gerichte zumindest dem deutschen Bundesgerichtshof anschließen. Allerdings geht dem AK-Präsidenten selbst dieses Urteil noch nicht weit genug. Denn der BGH hat die Versicherungen nicht dazu verurteilt, das eingezahlte Geld ohne Verrechnung der anteiligen Provision, welche nach Ansicht der AKNÖ-Experten auf 10 Jahre zu verteilen wäre, zurückzuerstatten.

"Es spricht Bände", so Staudinger abschließend, "dass so viele Verträge vorzeitig gekündigt werden. Das heißt, dass die Versicherungsnehmer entweder schlecht beraten wurden oder den Versicherungsvertrag nicht verstanden haben. Im Endeffekt profitieren die Versicherungsunternehmen auch noch von den vorzeitigen Kündigungen, da sie schon in den ersten Jahren sämtliche Kosten, d.h. die Kosten der gesamten Laufzeit, auf die Konsumenten überwälzen."

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