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Lombard-Kartell: Rechtsstreit um Akteneinsicht

Jetzt muss Gerichtshof erster Instanz in Luxemburg entscheiden

Der VKI fordert heute - im Auftrag des BMSG - vertreten durch Dr. Alexander Klauser in der Verhandlung beim Gerichtshof erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Akteneinsicht in den Lombard-Kartell-Akt der Europäischen Kommission.

 

Es geht um Schadenersatzansprüche von Verbrauchern gegen Banken im "Zinsenstreit".

Die EU-Kommission hatte am 11.6.2002 bekannt gegeben, dass die wichtigsten Banken Österreichs unter der Bezeichnung "Lombard Club" ein österreichweites nahezu lückenloses Preis- und Konditionenkartell zum Nachteil ihrer Kunden, darunter tausende Verbraucher, betrieben hätten. Die Banken wurden daraufhin von der Kommission zur Zahlung empfindlicher Bußgelder verpflichtet.

Gesetzwidrige Zinsanpassungsklauseln

Aus den - von dritter Seite veröffentlichten - Mitteilungen der Beschwerdepunkte der Kommission ergab sich der Hinweis, dass die Banken unter anderem bei variabel verzinsten Verbraucherkrediten vor 1.3.1997 das Geschäft mit niedrigen Einstiegszinsen belebt und dann - im Lichte gesetzwidriger Zinsanpassungsklauseln - ihre Margen erhöht haben, statt die Zinsen - entsprechend den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt - floaten zu lassen.

VKI begehrt Akteneinsicht

Der VKI hat daher bei der Kommission Akteneinsicht begehrt, um anhand des beschlagnahmten Materials (rund 40.000 Seiten) Schadenersatzansprüche von Kreditnehmern gegen Banken untermauern zu können. Die Kommission hat diesen Antrag 2002 abgewiesen, worauf der VKI mit Unterstützung des BMSG dagegen Nichtigkeitsklage erhoben hat. Heute findet dazu vor dem Gerichtshof erster Instanz in Luxemburg die Verhandlung statt.

Schadenersatzansprüche durchsetzen

Wettbewerbskommissar Monti wurde gerade in letzter Zeit nicht müde zu betonen, dass das EU-Wettbewerbsrecht auch durch Schadenersatzansprüche von Geschädigten in der Praxis durchgesetzt werden soll. Die Geltendmachung von solchen Ansprüchen ist einem Geschädigten aber nur möglich, wenn er die Dokumente kennt, die Gegenstand der Vorwürfe der Kommission bilden. Kommt der Geschädigte an diese Dokumente nicht heran, wird in der Praxis verhindert, dass Geschädigte mit Aussicht auf Erfolg Schadenersatzansprüche aus Wettbewerbsverstößen geltend machen.

Bedeutende Entscheidung

Die Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz wird daher aus Sicht des Verbraucherschutzes für die gesamte EU von grundlegender Bedeutung sein. Das hat der Gerichtshof auch erkannt und wird daher in einem verstärkten Senat entscheiden.

 

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