Wien (OTS) - Eine soeben ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) im "Zinsenstreit" der Konsumentenschützer mit den Banken gibt in vielen Punkten den Verbrauchern Recht und macht Hoffnung, dass nun die anhängigen Sammelklagen und Musterprozesse rasch erfolgreich beendet werden können.
Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser klagte für einen rechtsschutzversicherten Verbraucher eine Bank auf Rückzahlung von rund 130.000 Schilling (rund 9.448 Euro). Der Kredit über 1,1 Million Schilling (79.940,12 Euro) war 1989 aufgenommen worden. Im Schatten einer unbestimmten Zinsanpassungsklausel habe die Bank zuviel an Zinsen verrechnet.
Nach Zurückweisung der Ansprüche wegen Verjährung durch die Untergerichte stellte der OGH nun eine Reihe von Rechtsfragen klar:
- Die vereinbarte Zinsanpassungsklausel ist - so die nun ständige Judikatur des OGH - unwirksam und nichtig. An ihre Stelle hat eine angemessene Regelung zu treten, die - nach dem Prinzip der "Zweiseitigkeit" - bei einem sinkenden Zinsniveau die Bank auch zur Senkung des Zinssatzes verpflichtet. Näheres wird im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln sein.
- Die Verjährung des Anspruches auf Rückforderung zuviel bezahlter Kreditzinsen beginnt erst mit "Überzahlung" des Kreditnehmers, also erst dann, wenn dieser Ratenzahlungen erbringt, die er bei richtiger Rechnung nicht bezahlen müsste. Die Streitfrage, ob die Verjährungsfrist 3 oder 30 Jahre beträgt, lässt der OGH neuerlich - da im konkreten Fall nicht entscheidungswesentlich - ausdrücklich offen.
- Die Verwendung einer gesetzwidrigen Klausel führt zu einer Schadenersatzpflicht der Bank, wenn dem Kunden dadurch ein Schaden entsteht. Die Gesetzwidrigkeit einer "Ermessensklausel" bei Verbraucherkrediten musste der Bank auch schon bei Vertragsabschluss erkennbar sein.
"Nun geht es Schlag auf Schlag: Nach der Feststellung, dass die Formel "SMR-VIBOR/Halbe" durchaus geeignet erscheint, Verbraucherkredite mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln nachzurechnen, stellt der OGH nunmehr klar fest: Das rechtwidrige Verhalten der Banken verpflichtet diese zum Schadenersatz gegenüber ihren Kreditnehmern. Die dreijährige Verjährung für diese Ansprüche beginnt erst mit Kenntnis des Schadens zu laufen. Daher können die vom Verein für Konsumenteninformation in Sammelklagen und Musterprozessen geltend gemachten Ansprüche auch nicht verjährt sein," freut sich Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht im VKI, über die aktuellen Entscheidungen des OGH.
Der VKI bietet Kreditnehmern und deren Rechtsvertretern auf seiner Themen-Web-Site www.verbraucherrecht.at einen aktuellen Überblick über die Entscheidungen des OGH im "Zinsenstreit".