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Ausgabe 07

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Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage

Ein prätorischer Vergleich hat all das zu umfassen, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte; dh bei einem Urteilsveröffentlichungsbegehren gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 bis 7 UWG auch die Veröffentlichung des Vergleiches.

unterstützt durch das

Sozialministerium
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