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Wiederholungsgefahr bei Unterlassungsklage

Ein prätorischer Vergleich hat all das zu umfassen, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte; dh bei einem Urteilsveröffentlichungsbegehren gem § 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 3 bis 7 UWG auch die Veröffentlichung des Vergleiches.

Aus einem Verbandsverfahren gegen ein Fitnesscenter:

Mindestvertragslaufzeit

Eine Mindestvertragsdauer von 24 Monaten ist unangemessen lang (§ 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG). Hingegen wurde eine 12monatige Mindestvertragsdauer in concreto als gesetzmäßig eingestuft. Die Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Bindungsdauer hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach ihrer Bedeutung für den Verbraucher und seiner wirtschaftlichen Belastung zu erfolgen. Die sachliche Rechtfertigung einer längeren Bindung des Verbrauchers an den Vertrag kann sich daraus ergeben, dass Unternehmer, die bei der Finanzierung vertraglicher Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, ihre Vertragspartner längere Zeit binden müssen, um ihr unternehmerisches Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation beschränken zu können. Die Fitness-Studios der Beklagten sind mit hochqualitativen Geräten ausgestattet. Bei einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten beträgt das Entgelt ca 24 EUR pro Monat. Die Nachteile durch eine Bindungsdauer von einem Jahr werden durch den günstigen Tarif der Beklagten ausgeglichen.

Wiederholungsgefahr

Eine zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führende Unterlassungserklärung muss mit einer angemessenen Konventionalstrafe besichert sein (§ 28 Abs 2 KSchG). Weder führt die bloße Änderung der AGB zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr, noch ist die angebotene Konventionalstrafe von zuletzt 10.000 EUR pro Klausel (bei einer Klausel 20.000 EUR) - unabhängig von der Anzahl der Zuwiderhandlungen - ausgehend von der Größe des Unternehmens der Beklagten mit 31.000 Kunden angemessen. Dieses Anbot läuft auf eine Pauschalabgeltung für die Weiterverwendung der Klausel - egal wie oft sie verwendet wird - hinaus. Dass die Gefahr ruinöser verfallender Konventionalstrafen "herbeigeschrieben" erscheint und eher ein theoretisches Szenario ist, hat der OGH bereits ausgesprochen (6 Ob 24/11i).

Wegfall der Wiederholungsgefahr wird ua dann angenommen, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. Begehrt der Kläger berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, so muss das Vergleichsangebot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten der Beklagten im angemessenen Umfang umfassen. Erst durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können.

Abgesehen davon, dass die Beklagte zwar den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs hinsichtlich "aller Punkte der Unterlassungserklärung" mit Ausnahme bestimmter Klauseln anbot, ohne jedoch genau darzulegen, was der konkrete Inhalt eines solchen Vergleichs sein sollte, und ohne die Gebührentragung durch sie anzubieten, hat ein prätorischer Vergleich all das zu umfassen, was der Kläger im Rechtsstreit ersiegen könnte. Da der Kläger auch berechtigt die Urteilsveröffentlichung begehren könnte und auch tatsächlich begehrt, beseitigt ein Anbot auf Abschluss eines prätorischen Vergleichs die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dann, wenn dem Kläger auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Beklagten in angemessenem Umfang angeboten wird. Angesichts des unvollständigen Vergleichsanbots des Beklagten, das der Weigerung gleichkommt, betroffenen Kunden die Rechtswidrigkeit der Klauseln durch Veröffentlichung der Unterwerfung bekannt zu machen, wurde das Weiterbestehen der Wiederholungsgefahr bejaht.

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