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Urteil: Berater haftet für Fehlberatung bei Fremdwährungskredit

Es liegt ein Beratungsfehler vor, wenn bei vorhandenem Eigenkapital ein riskantes Gesamtfinanzierungskonzept mit einem Fremdwährungskredit empfohlen wird, ohne reine Verlustszenarien des Tilgungsträgers darzustellen.

Zwei Konsumentinnen wollten im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung finanzieren. Sie verfügten über Eigenmittel von € 62.000,--. Ihr Vermögensberater empfahl ihnen die Aufnahme eines Fremdwährungskredites in Höhe von € 150.000,-- und den Abschluss von zwei Tilgungsträgern.

Die Eigenmittel sollten als Einmalerlag in den Wealthmaster Noble von Clerical Medical gesteckt werden. Weiters sollte laufend eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung bespart werden.

Die Konsumentinnen waren wenig risikobereit. Das Risiko von Kursschwankungen im Fremdwährungskredit war Ihnen bewusst. Eine Aufklärung hinsichtlich der Risken einer negativen Entwicklung der risikoreichen Tilgungsträger erfolgte allerdings nicht.

Der Kredit sollte nach Angabe des Vermögensberaters nach 20 Jahren zurückbezahlt werden können, bei guter Performance auch früher. Darüber hinaus sollten aus den Tilgungsträgern Mittel für die Altersvorsorge übrig bleiben. Die Konsumentinnen nahmen an, dass die Tilgungsträger eine Mindestrendite von 4,5 % hätten.

Als Alternative zum Fremdwährungskredit wurde zwar ein Euro-Abstattungskredit besprochen, vom Vermögensberater aber nicht empfohlen. Für den Eurokredit wäre auf Grund der vorhandenen Eigenmittel nur ein deutlich geringerer Kreditbetrag erforderlich gewesen.

2007 erfolgte auf Grund der negativen Entwicklung der Tilgungsträger eine Konvertierung in Euro und eine Umstellung auf einen Abstattungskredit.

Das OLG Linz folgt dem Erstgericht und lastet dem Berater an, dass er den grundsätzlich konservativ und risikofrei orientierten Konsumentinnen ein riskantes Gesamtfinanzierungskonzept vorschlug, ohne sie im Detail über die Risken der Tilgungsträger aufzuklären. Er hätte dieses Risiko durch Vorlage einer Modellrechnung zu reinen Verlustszenarien und nachteiligen Entwicklungen erklären müssen.

Bereits das Erstgericht hatte festgehalten, dass richtigerweise zu empfehlen gewesen wäre, dass das vorhandene Eigenkapital für den Wohnungskauf eingesetzt und nur über die fehlende Differenz ein Annuitätenkredit aufgenommen wird.

Zum Verjährungseinwand folgt das OLG Linz ebenfalls dem Erstgericht und weist diesen zurück. Der schlechte Ertrag der fondsgebundenen Lebensversicherungen konnte auf Grund der hohen Kostenabzüge zu Versicherungsbeginn erst nach fünf oder sechs Jahren erkannt werden.

Der Vermögensberater haftet daher für jenen Schaden, der sich aus der Differenz zwischen einem Euro-Abstattungskredit und dem empfohlenen Gesamtfinanzierungskonzept ergibt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Linz 16.11.2011, 1 R 65/11a
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Klagevertreter: Dr. Klaus Perner, RA in Salzburg

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