Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol die Wörgler Wasserwelten GmbH & Co KG wegen der Werbung zur Wave Familienförderung.
Die Wörgler Wasserwelt - der Betreiber eines Erlebnisbades - hatte mit folgender Formulierung geworben:
Die WAVE Familienförderung
8.5. - 12.6. Familieneintritt*
NUR € 35!
Von Muttertag bis Vatertag: Zum Familienfixpreis von €35 hinein ins Urlaubsvergnügen vor der Haustüre. Der vergünstigte Eintritt gilt für die ganze Familie*. Erlebnisbad, Saunaresidenz der Römer und Tirols schönstes Starksolebad ISLA Sola machen ihren Familientag zum unvergesslichen Familienerlebnis.
www.woerglerwasserwelt.at, www.diewildesau.com
*Eine Familie besteht aus zwei Erwachsenen und max. drei Kinder bzw. Jugendliche. Der Familienfixpreis von € 35 gilt von Montag bis Samstag und inkludiert einen 4-Stunden Eintritt ins Erlebnisbad für die ganze Familie sowie Sauna und ISLA SOLA für zwei Erwachsene. Am Sonntag beträgt der Familienfixpreis € 40, zudem sind Sauna und ISLA SOLA auch für Kinder geöffnet.
Nach Einschätzung des VKI war die Werbung vor allem deswegen problematisch, weil sie einen ganzen Tag im Erlebnisbad, Sauna und Solebad für die ganze Familie zu einem Fixpreis von € 35,-- suggeriere. Tatsächlich kostet der Eintritt nach der Werbung am Sonntag € 40,-- und waren Kinder an anderen Wochentagen in Sauna und Solebad nicht zugelassen.
Das LG Innsbruck geht zwar davon aus, dass der Sternchenhinweis grundsätzlich eine ausreichende Information zur Definition der Familie, zur zeitlichen Limitierung auf 4 Stunden und zum Preis am Sonntag enthält. Allerdings ist entscheidend, dass die blickfangartige Hauptinformation einen völlig anderen Inhalt suggeriert.
Da mit einer besonderen Familienaktion geworben wird, muss klargemacht werden, dass Kinder die Sauna und Isla Sola während der Woche nicht benutzen dürfen. Es besteht zudem kein Familienfixpreis an den herausgegriffenen Tagen - nämlich an den Sonntagen des Muttertages und Vatertages.
Damit ist das Inserat als irreführend im Sinn des UWG zu beurteilen, weil die Hauptaussagen nicht stimmen. Die Beklagte hat eine derartige Werbung in Zukunft zu unterlassen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Innsbruck 19.10.2011, 59 Cg 190/10g
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Klagevertreter: RA Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle