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Urteil: Einstweilige Verfügung gegen "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Kapitalmarkt"

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen den Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Kapitalmarkt" beim Handelsgericht Wien eine umfangreiche einstweilige Verfügung erwirkt. Dieser darf sich - bis zu einem endgültigen Urteil - nicht mehr als "Konsumentenschützer" oder "Konsumentenschutzorganisation" bezeichnen, wenn er gleichzeitig als Versicherungsmakler oder Finanzdienstleister tätig ist und auch nicht zur Verwechslung mit dem VKI Anlass geben.

Der Verein Konsumenten-Schutz für den österreichischen Kapitalmarkt tritt - unter anderem auf seiner Web-Site www.konsumenten-schutz.at auf, wie eine unabhängige und gemeinnützige Konsumentenschutzorganisation.

Tatsächlich werden bei den Ratsuchenden umfangreiche persönliche Daten erhoben, die Ratsuchenden erteilen bei Unterzeichnung der Vertragsformblätter des Vereines umfassende Entbindungen vom Bankgeheimnis und vom Datenschutz und letztlich versucht der Verein den Ratsuchenden bestehende Versicherungsverträge oder Finanzanlagen auszureden und statt dessen bestimmte andere Produkte abzuschließen. Der Verein arbeitet dazu auch mit der moneypower Finanzservice GmbH zusammen.

Das HG Wien stellt fest: Der Verein ist nicht nur daran interessiert, den hilfesuchenden Konsumenten bei ihren Problemen unterstützend zur Seite zu stehen, sondern auch daran, dass Konsumenten ihre bestehenden Verträge im Bereich von Finanzdienstleistungen stornieren und neue vom Verein vorbereitete Verträge abschließen.

Diese Tätigkeit bezeichnet das HG Wien als jene von Versicherungs- oder Finanzmaklern, die auch Provisionen beziehen. Diese Tätigkeit darf aber eben nicht unter dem Mantel des unabhängigen "Konsumentenschutzes" betrieben werden. Die vom Verein verlangten Vollmachten seien in keiner Weise nötig, um Konsumenten zu unterstützen oder zu beraten.

Dem Verein wird auch untersagt, den Eindruck zu erwecken, er sei von einer staatlichen Stelle beauftragt und/oder bevollmächtigt, Konsumentenschutz zu betreiben. Der Verein ist im Vereinsregister, das ist aber keine öffentliche Auszeichnung oder gar Beauftragung.

Die Tätigkeit des Vereines sei - so Das HG Wien - auch keineswegs kostenlos. Vielmehr verlange der Verein für seine Tätigkeit einen Mitgliedsbeitrag.

HG Wien 3.5.2010, 22 Cg 141/09f
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Klagevertreter: Dr. Thomas Höhne, RA in Wien

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