Die Fluggastrechte-Verordnung EG/261/2004 sieht Entschädigungsleistungen für Fluggäste bei verspäteten oder ganz gestrichenen Flügen vor.
Die Verordnung gilt
a) für Passagiere, die "die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates…einen Flug antreten", d.h. die aus einem EU-Mitgliedstaat wegfliegen und
b) für Passagiere einer Gemeinschaftsfluglinie, d.h. einer Fluglinie mit einer gültigen Betriebsgenehmigung eines EU-Mitgliedstaates, wenn sie mit dieser von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat fliegen.
Im Anlassfall buchte ein deutscher Staatsbürger mit Emirates Airlines, die keine Gemeinschaftsfluglinie ist, eine Reise von Düsseldorf über Dubai nach Manila und retour.
Der Rückflug von Manila nach Düsseldorf wurde annulliert und er flog erst 2 Tage später wieder nach Düsseldorf.
Der Passagier machte gegen Emirates Airlines einen Ausgleichsanspruch nach der Verordnung 261/2004 geltend, weil Hin- und Rückflug unselbständige Abschnitte ein und desselben Fluges darstellten. In diesem Sinne fiele er unter die Passagiere, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten, zumal er von Düsseldorf abgeflogen sei und Hin- und Rückreise gemeinsam gebucht hätte.
Das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt legte die Frage, ob "ein Flug iSd VO 261/2004 die Flugreise vom Abflugort zum Zielort und zurück jedenfalls dann umfasse, wenn Hin- und Rückflug gleichzeitig gebucht werden", zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH setzte sich in diesem Verfahren mit der Definition des "Fluges" auseinander und kam zum Schluss, dass "ein Flug" nicht die Hin- und Rückreise umfasst, auch wenn diese gemeinsam gebucht worden seien und daher auf einem Flug von einem Drittstaat in die EU mit einer außereuropäischen Fluglinie (d.h. ohne Betriebsgenehmigung in der EU) keine Ausgleichsleistungen zustehen.
EuGH vom 10.7.2008, Rs C-173/07 (Emirates Airlines/Diether Schenkel)
Wer also nicht bei einer Gemeinschaftsfluglinie einen Flug aus der EU und retour bucht, kann sich für den Rückflug in die EU nicht auf den Schutz der Verordnung verlassen. Das versteht kein Flugpassagier - die EU ist daher gefordert, die Verordnung nachzubessern.